Meena Bazar

Langstr. 46-48

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 12.05.2025

Es wurden neben unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsverstößen wiederholt Hygienemängel u.a. im Bereich der Frischfleischtheke festgestellt. Beispielsweise wurden kühlungsbedürftige leicht verderbliche Lebensmittel tierischen Ursprungs bei zu hohen Temperaturen in den Verkehr gebracht. Unverpacktes Fleisch wurde bei der gemeinsamen Lagerung mit Kartonage nicht vor Kontamination geschützt und Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren verunreinigt und teilweise beschädigt.

Eine Knochenbandsäge, mit der Lebensmittel in Berührung kommen, war nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Frischfleischtheke:
Die Knochenbandsäge war unterhalb des Sägetisches mit gelb-braunen Ablagerungen verunreinigt.

Vorrätig gehaltenes Fleisch wurde bei der Lagerung im Kühlhaus nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus Frischfleisch:
In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln (div. Fleisch) wurden Kartonagen gelagert. Eine
nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Leicht verderbliche Lebensmittel wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Frischfleischtheke:
Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten, u.a:

- Hähnchenbrust, gemessene Kerntemperatur +5,1°C
- Hähnchenleber, gemessene Kerntemperatur +4,1°C.

Im Betrieb war im nachfolgenden Bereich keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.


Bäckerei:
Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren. Auf Pappkartonage lageten mehrere Fladenbrote, die darauf auskühlten. Die Kartonage war verfärbt.

5.)
Ein Fleischwolf mit direktem Lebensmittelkontakt war beschädigt und wurde somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Frischfleischtheke:
Der Stopfer des Fleischwolfs war an der Unterseite beschädigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Stopfer nicht passend zum Fleischwolf ist, sodass der Stopfer Kontakt mit der Förderschnecke hat und dadurch dieser Abrieb verursacht werden kann.

Kennzeichnungsverstöße:

6.)
Es wurde wiederholt Obst und Gemüse angeboten, für das die Herkunft (Ursprungsland) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nicht angegeben war.

7.)
Es wurden Zitrusfrüchte (Orangen und Zitronen) angeboten, die mit

Orangen: Imazalil und Fludioxonil
Zitronen: Azoxystrobin und Fludioxonil

nach der Ernte zum Zwecke der Haltbarmachung behandelt wurden, ohne dies mit der Angabe

Orangen: "konserviert mit Imazalil und Fludioxonil"
Zitronen: "konserviert mit Azoxystrobin und Fludioxonil"

kenntlich zu machen. Des Weiteren fehlte der Hinweis, dass beide Produkte gewachst sind.

8.)
Es wurden vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht, u.a.:

• Traditional Cookie
• Special Sohan
• Minoo Cookie
• Rosensüßwaren in einer Herzpackung
• Torshi Sevan
• Natural Healthy Fruit Roll.

9.)
Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch wurde ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung zum Verkauf angeboten.

Es wurde loses Geflügel in den Verkehr gebracht, das unvollständig gekennzeichnet war, es fehlte die Angabe der Handelsklasse, des Angebotszustandes (frisch, gefroren, tiefgefroren) und die empfohlene Lagertemperatur, Angabe des Ursprungslandes (nur aus Drittländern).

10.)
Es wurde wiederholt frisches Geflügelfleisch ohne Angabe des Verbrauchsdatums zum Verkauf vorrätig gehalten.

11.)
Es wurden vorverpackte Lebensmittel abgegeben, ohne dass die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht wurden.

Im Verkaufsregal lagerte eine Vielzahl an Nüssen, Kernen, Sesamtaler, Fruchtplatten ohne jegliche Kennzeichnung, u.a. Verkehrsbezeichnung, Füllmenge, verantwortlicher Lebensmittelunternehmer, Zutaten usw.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe 5 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.2 Tier-LMHV.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6)
§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung i.V.m. Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 vom 17. August 2023.
Zu Nr. 7)
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 7 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 Nr. 2 LMZDV & § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 7 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 Nr. 7 LMZDV.
Zu Nr. 8)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 LMIDV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Zu Nr. 9)
§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 i.V.m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz.
Zu Nr. 10)
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 i.V.m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz.
Zu Nr. 11)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 LMIDV i.V.m. Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025

Main-Kinzig-Kreis

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