Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Eiscafé 'Cafe La Perla' der GASTRO EIS SERVICE SOLUTIONS GmbH
Neue Kräme 10, 60311 Frankfurt am Main
60311 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Die Betriebsräume und Gegenstände, welche auch in Berührung mit Lebensmittel kommen (u. a. Theke, Vorbereitungsküche, Lager) waren derart verunreinigt, sodass eine Grundreinigung und Desinfektion nötig war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
(EG) Theke / Tresen: Die Lüftungsgitter der Kühltheke, die Spaghettieismaschine, mehrere Elektroinstallationen (wie Steckdosen) sowie der Innenraum des Kühltisches wiesen deutliche Verunreinigungen auf. Die Speiseeistheke war stark vereist und zeigte stellenweise ebenfalls Verschmutzungen. Die mittlere Kaffeemühle wies braune, ölartige Ablagerungen auf. Zudem war die Eisportioniererdusche außer Betrieb, wodurch der Eisportionierer nach den Gebrauchspausen nicht mit fließendem Trinkwasser abgespült werden konnte. Dadurch wurde der Portionierer nicht in ausreichendem Maße vor der erneuten Nutzung gereinigt. Das Gehäuse der Eisdusche war ebenfalls erheblich verschmutzt. Bei der Einrichtung wurde die Transportschutzfolie nicht sachgemäß entfernt, was eine gründliche Reinigung verhinderte und das Ansammeln von Schmutz begünstigte. Weiterhin wurden unverpackte Lebensmittel (wie geschälte Bananen, gelagertes Speiseeis, Erdbeersoße und geviertelte Erdbeeren) unabgedeckt gelagert, wodurch eine mögliche Beeinträchtigung oder Kontamination der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch die Lagerung von Lebensmitteln (wie Kuchen und Torten) in der Nähe einer verschimmelten Kühllüftung ließ eine nachteilige Beeinträchtigung oder Kontamination nicht ausschließen.
(EG) Spülküche: Die Geschirrspülbrause, die Armatur der Reinigungseinrichtung für Arbeitsgeräte und Ausstattungen sowie die Wände wiesen deutliche Verunreinigungen auf. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag überzogen, insbesondere in den Schlitzen der Haubenschienen. Der nach unten offene Kabelkanal oberhalb des Besteckkorbs war stark verstaubt und die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt; insbesondere im Bereich hinter der Spülmaschine.
(OG) Küche: Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken, insbesondere an den unteren Handkontaktflächen, sowie sämtliche Fenster (einschließlich Scheiben, Rahmen und Fensterbänke) wiesen Verunreinigungen auf. Auch der kleine Backofen und das Belüftungsgitter des Grills waren verschmutzt, ebenso wie die Bedienelemente und die Oberfläche des Pizzaofens. Der Tischdosenöffner, insbesondere am Schneiddorn, das Türblatt und die Wandfliesen, der Bondrucker, die Türdichtung des Kühlschranks sowie dessen Innenraum waren verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen bedeckt, und der Heizkörper der Fritteuse wies Reste von Frittiertem auf. Zudem war die Innenbeschichtung eines Kochtopfes beschädigt, und die Zwischenbereiche der Aufsatzkühleinrichtung waren verschmutzt. Der Fußboden war stark verunreinigt, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, wo sich Fett, Speisereste und Zigarettenstummel angesammelt hatten. Das Kühlaggregat des Kühlschranks und das Insektengitter des linken Fensters waren stark mit Fettanhaftungen und Staub bedeckt. Das Insektengitter des rechten Fensters war beschädigt, sodass nur noch der Rahmen und Schmutz sichtbar waren. Zigarettenstummel fanden sich zudem vermehrt zwischen dem Fensterrahmen und dem Insektenschutzgitter. An Geräten und Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht sachgemäß entfernt, was eine gründliche Reinigung verhinderte und das Ansammeln von Schmutz begünstigte. Außerdem wurden Pflastersteine unter Einrichtungsgegenständen platziert, was eine angemessene Reinigung unmöglich machte. In Bereichen, in denen mit offenen Lebensmitteln gearbeitet wurde, befand sich ein erdbehafteter Kräuter- bzw. Pflanzentopf (Basilikum). Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Lebensmittel durch die Erde nachteilig beeinflusst wurden.
(OG) Personaltoilette: Die Armatur des Handwaschbeckens und der Spender für Einmalhandtücher waren verunreinigt.
(UG) Lager: Die Oberfläche des Tiefkühlschrankes war insbesondere an den Griffflächen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, und die Deckenkonstruktion war vermehrt stark mit Staub behaftet, insbesondere in Bereichen mit Leitungen und Rohren. An Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt, was eine gründliche Reinigung erschwerte und das Ansammeln von Schmutz begünstigte. Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, sodass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde. Es wurden teilweise unverpackte Lebensmittel (wie verschiedene Speiseeissorten) unabgedeckt gelagert, wodurch eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte.
(UG) Kühlraum: Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt, und das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Des Weiteren wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (z. B. Brombeeren mit Schimmelwuchs, fauliger Apfel) im Kühlhaus gelagert.
(UG) Waschküche/-raum/Eiswürfelmaschine: Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. An Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Zudem waren die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der dritten Nachkontrolle am 14.04.2025 waren die hygienischen Mängel behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.