Club 22

Wilhelm-Röntgen-Str. 22

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 18.03.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche und zum Teil wiederholt hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt und verschimmelt war.

Theke / Tresen:

Die Eiswürfelmaschine befand sich erneut in einem unhygienischen Zustand.
Sämtliche Lebensmittelkontaktstellen waren mit Kalkanhaftungen und stellenweise augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt. Unterhalb des Deckels, im Bereich der
Eisbildung wurden schwarze, schleimige Verunreinigungen festgestellt. An den Lamellen des Auswurfes wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.
Eine weitere Nutzung der Eiswürfelmaschine erneut untersagt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:

Die Silikonfugen waren wiederholt an der Küchenarbeitsplatte defekt und stellenweise verfärbt.

Die Kühlgeräte waren wiederholt im Innenraum allgemein verschmutzt. Hier wurden vorverpackte Lebensmittel gelagert.

Die Dunstabzugshaube war am Gehäuse, an den Filtern und hinter den Filtern im Gehäuse mit erheblichen Fettansammlungen verschmutzt.

In einer verunreinigten Mikrowelle wurden Frikadellen erhitzt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden der Küche war unzureichend.

Küche:

Der gesamte Bodenbereich war speziell in den Eck- und Kantenbereichen mit dunklen krustigen Lebensmittelresten verunreinigt.

Die am Fenster stehende Abfalltonne war Außen, insbesondere am Deckel mit angetrockneten Abfallresten verschmutzt.

Die Wände, Steckdosen und Lichtschalter waren mit Fettspritzern, Schmutzanhaftungen verunreinigt. Im Bereich der Mülltonne war die Wand unterhalb des Fensters erheblich mit Lebensmittelresten/Abfallresten verunreinigt.

Im Betrieb waren Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Küche:

Die Schränke und die Arbeitsplatte waren wiederholt in einem renovierungsbedürftigen Zustand:
a. Die Oberflächen sowie die Stoßkanten der Möbel waren ausgefranst
b. Die Arbeitsflächen waren aufgeraut und dunkel verfärbt.

Für die im Betrieb angebotenen Speisen/Getränke fehlte eine ordnungsgemäße Allergenkennzeichnung.

Die Kennzeichnung von erforderlichen Allergenen war in der Speisenkarte nicht vorhanden. Dieser Mangel wurde bereits am 13.06.2023 festgestellt.

6.)
Für die im Betrieb angebotenen Speisen/ Getränke fehlte eine ordnungsgemäße Zusatzstoffkennzeichnung.

Die Kennzeichnung von erforderlichen Zusatzstoffen war in der Speisenkarte nicht vorhanden. Dieser Mangel wurde bereits am 13.06.2023 festgestellt.

7.)
Fenster, die nach außen geöffnet werden können, waren nicht mit Insektenschutzgittern versehen.

Küche:

Das Insektenschutzgitter am zu öffnenden Fenster war defekt.

Die Mängel waren behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Art. 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 6)
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 a LFGB i.V.m. § 7 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 d VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 15.05.2025

Main-Kinzig-Kreis

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