Pascal Pastaspezialitäten

Hanauer Str. 23

63546 Hammersbach / Langenbergheim

Verstoß festgestellt am 07.03.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde im Trockenlager für Mehl und Gries ein Mäusebefall sowie Gespinste festgestellt. Mehrere Behältnisse zur Lagerung von Lebensmitteln waren nicht für den Lebensmittelkontakt geeignet. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren beschädigt und verunreinigt. Insgesamt war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.Die Mängel wurden teilweise behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Produktionsraum 1:
Teilweise waren die Nudelmaschinen stellenweise mit alten, zum Teil gelblichen bis bräunlich verfärbten Rückständen verunreinigt.

Küche Hanauer Str. 21:
Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Vorratsbehältern aufbewahrt.

Im Trockenlager wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern/ Gespinsten) vorgenommen.

Trockenlager Mehl/Gries:
Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Auf dem Fußboden und auf der Kartonage wurde Mäusekot vorgefunden. Ein Kunststoffbehälter gefüllt mit Gries wurde ohne Abdeckung vorgefunden.

Die Decke war mit Spinnengeweben und Spinnen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Produktionsraum 2:
Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt.

Produktionsraum 1:
Die Türdichtung des Kühltisches war schimmelähnlich verunreinigt.
Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt.
Die Ventilatorschutzgitter mehrerer Kühleinrichtungen waren verunreinigt.

Kühlraum Hanauer Str. 21:
Die Verdampferlamellen waren verunreinigt.

Thekenbereich Hanauer Str. 21:
Die Kühlvitrine war verunreinigt.

Küche Hanauer Str. 21:
Die Türdichtung des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt.

Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Es wurden Lebensmittel in Kunststoffbehältern aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren. Dadurch wurden die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Produktionsraum 2:
Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt der dafür verwendeten Lebensmittel nicht geeignet.

In den Hängeschränken wurden verschiedene leere, sich schon mehrfach in Gebrauch befundene Einweg-Kunststoffbehältnisse (für den weiteren Gebrauch vorrätig gehaltene) vorgefunden. Zu diesen Vorratsbehältern fehlten die jeweiligen Zweckbestimmungen vom Lebensmittel und die dazu entsprechende Konformitätsbescheinigung. Insbesondere wurden diese Behälter mehrfach wiederholt auch zum Einfrieren von selbst hergestellten Lebensmitteln verwendet. Die Oberflächen der Behältnisse (innen und außen) waren zum größten Teil nicht mehr glatt und leicht zu reinigen (stellenweise war Materialabrieb festzustellen). Zudem konnte die Geeignetheit der Behältnisse für die in Frage kommenden Lebensmittel nicht belegt werden und somit konnte die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung (durch Verwendung und Kontakt mit Lebensmitteln) für die Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden.

Produktionsraum 1:
Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Produktionsraum 1:
Die Nudelmaschine war beschädigt. Eine Maschine war an einer Stelle mit gelbem Klebeband umwickelt. An dieser Stelle war die Maschine nicht leicht zu reinigen und nicht sauber zu halten.

Küche Hanauer Str. 21:
Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.

Die Mängel wurden teilweise behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025

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