Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Silk Bowls' der Silk Bowls GbR
Weserstraße 12
60329 Frankfurt am Main
Gesamtbetrieb: Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Showküche: Der Getränkekühltresen war verunreinigt, ebenso der Fußboden. An den Geräten und Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt, was eine angemessene Reinigung sowie das Ansammeln von Schmutz nicht verhinderte. Das Regal im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, das sich schwer reinigen und desinfizieren ließ. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, Mäusekot war auf dem Fußboden zu finden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren somit einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Küche: Der Fußboden war verunreinigt, ebenso der Kühltisch, das Hängeregal und der Unterschrank. Die Dunstabzugsanlage wies ebenfalls Verunreinigungen auf. Zudem wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, wie eine Schüssel gefüllt mit einem Nudelgericht. Eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel war somit nicht auszuschließen. Ein Mäusebefall wurde festgestellt, wobei Mäusekot und Urinspuren auf dem Fußboden zu finden waren. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren daher einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Spülbereich: Die Wände waren teilweise verunreinigt und der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Kühlraum: Der Fußboden war verunreinigt, und auch das Regal. Lebensmittel wie Fleisch wurden mit ungeeignetem Material wie Abfallbeuteln oder Wertstoffsäcken abgedeckt. Zudem wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, wie beispielsweise diverse Frischfleischstücke in Metallschüsseln, darunter auch Hähnchenschenkel. Eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel war daher nicht auszuschließen.
Lager: Der Fußboden sowie der Reiskocher waren verunreinigt. Die Wände waren nicht leicht zu reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren, entsprechend wasserundurchlässig, wasserabstoßend und abriebfest und wiesen keine bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatten Flächen auf. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft, sodass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene nicht möglich waren. Darüber hinaus wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei Mäusekot und Urinspuren in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens zu finden waren. Infolgedessen waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer erheblichen Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Zur Nachkontrolle am 09.05.2025 waren alle hygienischen Mängel behoben und der Betrieb konnte wieder geöffnet werden.