Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Lager (Neu): Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Wanddurchbruch der ehemaligen Toilettenanlage war nicht verschlossen.
Verkauf: Der Wandanstrich war verbraucht.
Küche: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. In den Wänden befanden sich nicht verschlossene Löcher der ehemaligen Steckdosen. Die Geschirrspülbrause war defekt und verunreinigt.
Lagerbereich/Flur: Es bestand die Gefahr, dass Gäste an die Lebensmittel in den Kühleinrichtungen gelangten.
Personaltoilette: Die Türen aller im Toilettenvorraum liegenden Türen standen offen.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2 a, b und c, Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004