Number One 1

Bahnhofstraße 76

35390 Gießen

Verstoß festgestellt am 03.04.2025

In der gesamten Betriebsstätte wurden erhebliche hygienische und bauliche Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.

In der Küche fehlte ein getrenntes Handwaschbecken. Im Bereich der Fleisch- und Pizzavorbereitung war die Warmwasserzufuhr zum Handwaschbecken nicht funktionsfähig bzw. abgestellt. Eine ordnungsgemäße Reinigung der Hände zwischen den Produktionsschritten war nicht sichergestellt.
In der Pizzastation war die Glasscheibe am Pizzaofen beschädigt und unsachgemäß mit Aluschalen verschlossen. Es bestand die Gefahr der Kontamination von Lebensmitteln durch Scheibenbruchstücke.
In der Küche wurden vorbereitete und erhitzte Speisen, wie gegarte Hähnchen, nicht mit der erforderlichen Mindesttemperatur vorrätig gehalten.
Im Verkaufs- bzw. Grillbereich wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für Lebensmittel in der Saladette überschritten. Die Rohkostsalate wiesen augenscheinlich Anzeichen von Verderb auf. Zudem wurde Paniermehl zusammen mit einem benutzten Gummihandschuh in einer offenen Schüssel in einem mit Lebensmittelresten verschmutzten Unterschrank aufbewahrt.
Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie u. a. der Pizzaschieber, waren mit Altverschmutzungen verunreinigt. Take-Away-Verpackungen wurden auf dem Fußboden oder unmittelbar neben Reinigungsmitteln gelagert. Im Lager wurde ein offener Sack mit Mehl unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden aufbewahrt.
Die Kühleinrichtungen der Betriebsstätte waren im Innenbereich verunreinigt. Teils wurden darin unverpackte bzw. nicht abgedeckte Lebensmittel, wie Mais oder geschnittenes, schon gegartes Fleisch, sowie eine Aubergine mit schimmelartigen Anhaftungen gelagert.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebes sowie die unverzügliche Beseitigung der hygienischen Mängel angeordnet. Das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmittel wurde untersagt.

Bei der Nachkontrolle am 04.04.2025 waren die hygienischen Mängel teilweise behoben, so dass die angeordnete Betriebsschließung aufgehoben werden konnte. Bei der Nachkontrolle am 14.04.2025 waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben.

Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 i. V. m. § 3 Satz 1 i. V. m. § 10 Nr. 1 LMHV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 Satz 1 i.V.m. §10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i. V. m. § 3 Satz 1 i. V. m. § 10 Nr. 1 LMHV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 6 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Veröffentlichungsdatum: 11.06.2025

Gießen

Die Landrätin des Landkreises Gießen

Kreisverwaltung

Riversplatz 1 - 9

35394 Gießen