Defekte Geräte lassen den Berg an Elektroschrott wachsen, weil sie nicht in Stand gesetzt wurden, obwohl sie problemlos reparierbar gewesen wären. Das führt dazu, dass jährlich rund 900.000 Tonnen entsorgte Elektronikgeräte und Elektronikteile in Deutschland die Verwertungsproblematik weiter anschwellen lassen.
Im europäischen Vergleich zeigt sich dabei ein unbequemes Bild. Während in Italien 61 Prozent der Verbraucher ihre defekten Elektrogeräte reparieren lassen, sind es in Deutschland nur rund 41 Prozent. Es müssen also Hürden existieren, die Verbraucher davon abhalten, ein defektes Gerät zur Reparatur zu bringen. Genau hier setzt das neue Recht auf Reparatur an. Seit dem 31. Juli 2026 gilt: Die Instandsetzung eines Gerätes soll so einfach und klar wie möglich geregelt sein.
Reparatur in der Gewährleistungszeit
Geht ein Gerät innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf kaputt, ist die Sache im Grunde eindeutig. Ansprechpartner ist ausschließlich der Händler, bei dem das Gerät gekauft wurde – nicht der Hersteller. Der Händler ist gesetzlich verpflichtet, den Mangel entweder durch Reparatur zu beseitigen oder das Gerät gegen ein neues auszutauschen, und zwar kostenlos.
Eine Entscheidung pro Reparatur trifft dabei der Kunde und nicht der Händler. Der Händler kann diese Wahl nur ablehnen, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Kann der Händler die Unverhältnismäßigkeit nachweisen, muss er aber Ersatz leisten. Der Kunde bekommt daher unabhängig vom Vorgehen ein funktionierendes Gerät zurück. Leider legen sich in der Praxis Händler häufig vorschnell auf den Austausch fest, weil dieser zumeist schneller im Betriebsablauf zu organisieren ist. Wer aber lieber reparieren statt austauschen lassen möchte, kann das aktiv einfordern.
Neu ist seit dem 31. Juli 2026 ein Anreiz, sich für die Reparatur zu entscheiden. Wählt der Kunde innerhalb der Gewährleistung die Reparatur statt des Austauschs, verlängert sich die Gewährleistung auf das Gerät einmalig um zwölf Monate – aus zwei werden also drei Jahre Anrecht auf Reparatur oder Austausch.
Der Hersteller spielt in dieser Phase praktisch keine direkte Rolle gegenüber dem Kunden. Er steht im Hintergrund, weil der Händler je nach eigener Aufstellung eine Reparaturdienstleistung an den Hersteller weitergibt – für den Verbraucher bleibt der Händler aber der einzige Vertrags- und Ansprechpartner.
Wenn die Gewährleistung ausgelaufen ist
Ist die Gewährleistung zu Ende, ändert sich die Ausgangslage grundlegend. Hier setzt das eigentliche "Recht auf Reparatur" an. Der Kunde muss sich ab jetzt direkt an den Hersteller wenden und von ihm eine Reparatur zu einem angemessenen Preis verlangen.
Allerdings gilt das nicht für jedes Elektrogerät. Das Recht greift nur für eine gesetzlich festgelegte Liste von ProduktgruppenÖffnet sich in einem neuen Fenster. Diese Liste wird fortwährend aktualisiert.
Produktgruppen mit EU-Recht auf Reparatur | ||
| Produktgruppe | Reparaturinformationen vorhanden | Gilt für? |
| Waschmaschinen | Ja | Front- und Toplader sowie Waschtrockner für private Haushalte |
| Geschirrspüler | Ja | Haushaltsgeschirrspüler – keine gewerblichen Spülmaschinen |
| Kühlschränke und Gefriergeräte | Ja | Auch Kühl-Gefrierkombinationen und Gefriertruhen |
| Elektronische Displays | Ja | Fernseher, Monitore und digitale Displays |
| Staubsauger | Ja | Kabelbetriebene Geräte |
| Schweißgeräte | Ja | Elektrische Schweißgeräte für den professionellen Einsatz |
| Server und Datenspeicher | Ja | Rechenzentrums- und Unternehmenshardware, nicht Heim-PCs |
| Smartphones | Ja | Touchscreen-Smartphones |
| Mobiltelefone | Ja | Klassische Handys ohne Smartphone-Funktionen |
| Schnurlose Telefone | Ja | DECT-Festnetztelefone |
| Tablets | Ja | Tablets ohne fest angeschlossene Tastatur |
| Wäschetrockner | Ja | Kondensations- und Wärmepumpentrockner |
| Akkus | Ja | Austauschbare Akkus für E-Bikes, E‑Scooter und ähnliche Fahrzeuge |
Produkte, die derzeit nicht erfasst werden
| Kaffeevollautomaten und Kaffeemaschinen |
| Wasserkocher |
| Toaster |
| Mikrowellen |
| Backöfen |
| Kochfelder |
| Dunstabzugshauben |
| Küchenmaschinen |
| Mixer und Pürierstäbe |
| Heißluftfritteusen |
| Espressomaschinen |
| Saugroboter |
| Drucker |
| Notebooks |
| Desktop-PCs |
| Smartwatches |
| Smart Speaker |
| Digitalkameras |
| Spielekonsolen |
| E-Bikes (das eigentliche Fahrrad selbst) |
| Elektrowerkzeuge |
| Rasenmäher |
Ersatzteile müssen vorgehalten werden
Für die erfassten Geräte müssen Hersteller außerdem über Jahre hinweg Ersatzteile bereithalten. Bei Smartphones sind das in der Regel sieben, bei vielen großen Haushaltsgeräten bis zu zehn Jahre. Wichtig dabei ist, dass die Frist erst anfängt zu wirken, wenn der Hersteller die Produktion des Gerätes eingestellt hat.
Preis und Leistung einer Reparatur müssen fair sein
Hersteller dürfen Reparaturen nicht willkürlich erschweren. Software- oder Hardware-Sperren, die nach einer Reparatur bestimmte Funktionen deaktivieren, sind künftig grundsätzlich verboten, sofern es dafür keinen triftigen Grund gibt. Das gilt ausdrücklich auch, wenn die Reparatur nicht beim Hersteller selbst, sondern in einer unabhängigen Werkstatt erfolgt. Diese müssen einen hürdenfreien Zugang zu Ersatzteilen, Werkzeug und Reparaturinformationen zu angemessenen Preisen bekommen. Der Gang zur freien Werkstatt um die Ecke bleibt also ausdrücklich eine gleichwertige Option, nicht nur der Herstellerservice.
Was "angemessen" bei Preisen und Aufwand genau bedeutet, lässt das Gesetz leider offen. Hersteller müssen Richtpreise auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen, sodass zumindest eine grobe Orientierung möglich ist, bevor man sich auf eine Reparatur einlässt.
Aufgepasst bei Plattformen zum Selbstimport
Aktuell bestellen viele Menschen über digitale Plattformen, die nach eigener Auffassung nur den Kontakt zwischen dem Konsumenten und dem Hersteller knüpfen und sich selbst nicht als Händler klassifizieren. Mit ihrem Kauf bei einem solchen Anbieter können Besteller, ohne es zu merken, selbst ihre Schutzrechte aushebeln. Bei Bestellungen über Plattformen ohne EU-Hersteller bleibt der Reparaturanspruch zwar bestehen, es muss dann aber erst festgestellt werden, wer als Importeur oder EU-Vertreter haften muss. Wer regelmäßig auf solchen Plattformen bestellt, sollte aber wissen, dass die praktische Durchsetzung hier oft schwieriger als bei einem europäischen Hersteller ist.
Reparaturfähigkeit wird zum Qualitätsfaktor
Eine auf den ersten Blick unscheinbare Änderung im Gewährleistungsrecht hat es in sich, je nachdem, wie die kommende Rechtsprechung die Anpassung auslegen wird. Werden Produkte von einem Händler zum Verkauf angeboten, die in ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität oder Sicherheit eingeschränkt sind besteht schon jetzt ein sogenannter Sachmangel. Damit wird ein Recht auf Wandlung oder Rückgabe ausgelöst. Zu diesen Parametern kommt jetzt auch die Reparierbarkeit von Geräten hinzu. Hier wird die kommende Rechtsprechung in konkreten Urteilen feststellen, ob das Gerät schlecht oder gar nicht zu reparieren ist. Wird dies festgestellt, kann es zu einer Rückgabe des Gerätes kommen.
Reparieren ist einfacher, als es klingt
Das neue Gesetz ist kein Selbstläufer und kommt einem an manchen Stellen etwas aufwändig vor. Es gibt aber einen gewichtigen Grund, sich mit der Thematik zu befassen. Reparaturen werden aus dem Dunstkreis eines vermeintlich willkürlichen Handels genommen. Richtpreise im Internet ersetzen dabei das ungute Gefühl, "auf Verdacht" handeln zu müssen, ohne zu wissen, worauf man sich einlässt. Am Ende bleibt der erste Schritt der wichtigste und der ist denkbar simpel: Bevor das defekte Gerät ohne Umwege im Müll landet, lohnt sich ein kurzer Gedanke: Wie alt ist das Gerät? Läuft noch Gewährleistung? Ist eine Reparatur nicht wirtschaftlicher und nachhaltiger? Das neue Gesetz gibt den Konsumenten ein großes Stück weit ihre Souveränität zurück, sich selbst entscheiden zu können. (eck)
Stand: August 2026