Ein Mann im Anzug (verschwommen dargestellt) hält einen Autoschlüssel in die Kamera

Aufgepasst bei der Widerrufsbelehrung!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es keinen Einfluss auf die Widerrufsfrist hat, wenn ein Autohändler seine Telefonnummer nicht angibt. Es gibt auch nach dem europäischen Recht keine Zweifel, dass eine Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer gültig ist.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Ein Autokäufer erwarb sin Fahrzeug per Online-Vertrag von einem Händler. Vor Ablauf eines Jahres überlegte er es sich anders und wollte von dem Vertrag wieder „loskommen“. Der beklagte Händler erteilte dem klagenden Autokäufer zwar eine schriftliche Widerrufsbelehrung, vergaß es jedoch hierin, neben seiner Adresse, seinem E-Mail-Kontakt und seiner Homepage auch seine Telefonnummer anzugeben.

Nach § 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) hat eine Widerrufsbelehrung bei allen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen und allen Fernabsatzverträgen (Online-Handel) zu erfolgen. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der EU-Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet den Unternehmer dazu, Verbrauchern eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Der klagende Autokäufer will nunmehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den bereits vor etwas weniger als zwölf Monaten geschlossenen Vertrag widerrufen.

Die Vorinstanzen des Landgerichts (LG) Berlin und Kammergerichts (KG) Berlin haben die Klage jeweils abgewiesen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, wogegen der Autokäufer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegte. In diesem Verfahren befinden wir uns nunmehr.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der klagende Autokäufer ist der Ansicht, dass statt der üblichen Widerrufsfrist von vierzehn Tagen die gesetzliche Jahresfrist gelte. Dies sei deshalb der Fall, weil er nicht entsprechend dem Unionsrecht belehrt worden sei.

Der beklagte Händler ist hier anderer Ansicht, dass die zusätzliche Angabe seiner Telefonnummer nämlich hier nicht erforderlich gewesen sei. Einerseits verpflichte Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der EU-Verbraucherrichtlinie den Unternehmer zwar dazu, für den Verbraucher schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeiten zu schaffen und diese auch mitzuteilen. Andererseits sei § 246a EGBGBB richtlinienkonform auszulegen. Die genaue Art des Kommunikationsmittels (ob E-Mail, Telefon oder sonstiges) sei in §246a EGBGB gerade nicht vorgeschrieben. Somit sei eine schnelle Kontaktmöglichkeit, die nur via E-Mail erfolgen könne, völlig ausreichend. Im Übrigen könne der Autokäufer auch völlig unproblematisch und zeitsparend über die Homepage des Beklagten an dessen Telefonnummer gelangen.

Letzter Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen und die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, über eine Nichtzulassungsbeschwerde abschließend per Beschluss entschieden. Demnach wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich der Beschluss am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher sind offensichtlich: Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann richtig, wenn hierin keine telefonische Kontaktmöglichkeit zum „Belehrenden“ angegeben wird.

Dem Kolumnisten seien an dieser Stelle einmal deutliche Worte gestattet: Diese Klarstellung darf jedoch nicht über das Grundproblem von Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit Handwerkerverträgen hinwegtäuschen! Es scheint zu einem regelrechten Sport geworden zu sein, dass manche Verbraucher etwa gewisse Handwerkerdienstleistungen verrichten lassen und dann nach Rechnungsstellung ihren Vertrag unter Hinweis auf die fehlende Widerrufsbelehrung widerrufen. Der Handwerker bleibt dann auf seinen Kosten sitzen. Das ist nicht in Ordnung und auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes!

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Diese Entscheidung ist nur konsequent. Sie stärkt Rechtssicherheit und -klarheit, gerade im Onlinehandel. Es gibt zwar ein Formular für „Musterwiderrufsbelehrungen“ in Anlage 2 zu § 246a EGBGB; jedoch ist es nach diesem Urteil unerheblich, ob der Verwender es vergisst, hierin seine Telefonnummer mitzuteilen.

Was kann der Verbraucher jetzt machen?

Verbraucher sollten sich während der Widerspruchsfrist von vierzehn Tagen bei allen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und allen Fernabsatz-Verträgen (Onlinehandel) genauestens überlegen, ob sie weiterhin Interesse an dem bereits abgeschlossenen Vertrag haben. Ein vierzehntägiges Widerrufsrecht (vgl. §356 BGB) kann sich nur höchst ausnahmsweise in ein Jahr lang bestehendes Widerrufsrecht (vgl. § 356 Abs. 2 S.3 BGB) umwandeln. Eine fehlende Angabe des Telefonkontakts des Verwenders in der Widerrufsbelehrung ist kein Grund dafür.

Wo ist der Beschluss zu finden? 

Der Beschluss des BGH vom 25.02.2025 hat das Aktenzeichen AZ VIII ZR 143/24.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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