Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Netflix Services Germany GmbH. Stein des Anstoßes ist eine Geschäftsbedingung, die von der Beklagten im Zusammenhang mit Geschenk- und Gutschein-Abos verwendet wird. Hiernach tritt die Kündigung einer Mitgliedschaft erst in Kraft, wenn Restguthaben – etwa von Geschenkkarten – vollständig aufgebraucht wurden. Der vzbv möchte diese Bedingung für unwirksam erklären lassen.
In der ersten Instanz vor dem Kammergericht (KG) Berlin war der vzbv mit seiner Unterlassungsklage erfolglos. Gegen diese Entscheidung legte er Revision zum BGH ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die Firma Netflix ist hier der Ansicht, dass sie ein berechtigtes Interesse daran habe, dass Guthaben zügig aufgebraucht würden. Wer sich nicht daran halte, müsse damit rechnen, dass seine erfolgte Kündigung erst nach einigen Jahren wirksam werde. Schließlich entspreche diese Handhabung auch den Regelungen des Werkvertrages.
Der vzbv sieht die Rechtslage hier komplett anders. Seiner Ansicht nach ist es eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, wenn man es Geschenk- oder Gutscheinabonnenten nicht ermöglicht, ihr Abonnement – anders als bei den übrigen Netflix-Kunden – jederzeit kündigen zu können. Die betreffende AGB-Klausel von Netflix sei unwirksam und der Klage somit stattzugeben.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat der BGH, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, abschließend in einem Revisionsverfahren entschieden. Demnach wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Verbraucherinnen und Verbraucher können Ihr Netflix-Abo jederzeit kündigen. Dies gilt auch – und das ist neu – im Falle eines Geschenk-Abos, wenn das Guthaben noch nicht vollständig aufgebraucht ist und somit noch ein Restguthaben besteht. Das Restguthaben müsste dann nach erfolgter Abo-Kündigung an die betreffende Verbraucherin oder den betreffenden Verbraucher zurückgezahlt werden.
Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass Verbraucherinnen oder Verbraucher noch schnell, also unter Zeitdruck, ihr Guthaben aufgebraucht haben, um kündigen zu können. Oder sie waren noch jahrelang Netflix-Mitglied, obwohl sie dessen Angebot gar nicht nutzten.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben! Dieses Urteil ist gut für Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihr Netflix-Geschenk-Abo kündigen möchten. Es bewirkt, dass sie letzteres im Falle einer Kündigung sofort beenden können und nicht gegebenenfalls 39 Monate bis zur Wirksamkeit der Kündigung warten müssen.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten darauf achten, dass ihre Kündigung von Netflix-Geschenk- oder Gutschein-Abonnements jederzeit und nicht erst nach zig Monaten wirksam werden. Anderenfalls sollte unter Berufung auf dieses Urteil auf unmittelbare Wirkung der Netflix-Abo-Kündigung bestanden werden.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des BGH vom 16. April 2026 hat das Aktenzeichen BGH III ZR 152/25.
Stand: Mai 2026