Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Betreiber der Fitnessstudiokette FitX auf Unterlassung einer seiner Meinung nach irreführenden Gestaltung des Kündigungsbuttons.
FitX hatte auf seiner Internetseite einen Kündigungsbutton geschaltet. Durch Anklicken dieses Buttons wurde man auf eine weitere Seite mit einem Kündigungsformular geleitet. Zusätzlich enthielt dieses Formular auch noch den Hinweis darauf, dass man anstatt zu kündigen, den Vertrag auch pausieren lassen könnte.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
FitX ist der Ansicht, dass es grundsätzlich möglich sein muss, dass ein Unternehmen seine Kundinnen und Kunden von einem Verbleiben im Vertragsverhältnis überzeugen will. Dies wäre mit dem „Pausieren“ möglich. Aus diesem Grund erfolgt hier der Hinweis auf die Möglichkeit des Pausierens als Verbraucherinformation. Eine Verpflichtung hierzu oder eine Erschwerung einer Kündigung sind hiermit nicht verbunden.
Der vzbv ist hier komplett anderer Ansicht. Es sei nur zulässig, dass Kundinnen und Kunden Angaben zu ihrer Kündigung machen könnten, nachdem sie den Kündigungs-Button gedrückt haben. Weitere Angaben – beispielsweise über ein Pausieren des Vertrages – seien nach dem Klicken auf den Kündigungs-Button weder vorgesehen noch zulässig.
Der BGH hat sich hier der letzten Ansicht angeschlossen und der Klage des vzbv stattgegeben. Er hält den streitgegenständlichen Zusatz auf der Bestätigungsseite der Beklagten ebenfalls für unzulässig.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend in einem Revisionsverfahren entschieden. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich in der Eingangsinstanz noch auf die Seite der Betreiber der Fitnessstudiokette FitX geschlagen und die Klage abgewiesen. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Der Entschluss von Kundinnen und Kunden, einen Online-Vertrag kündigen zu wollen, wird durch dieses Urteil enorm aufgewertet Sie dürfen nicht quasi schon auf der Zielgeraden doch noch vom Unternehmen von einer Kündigung abgebracht werden.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier schützt der BGH den einmal vom Verbraucher gefassten Entschluss, den Fitnessstudiovertrag kündigen zu wollen. Dieser einmal gefasste Entschluss darf nicht dadurch aufgeweicht werden, dass man Verbraucherinnen und Verbraucher nachträglich mit der zusätzlichen Möglichkeit des Pausierens des Vertrages konfrontiert. Dies spielte bei der Betätigung des Kündigungsbuttons nämlich noch überhaupt keine Rolle.
Der BGH hat nun eindeutig geurteilt, dass der seit dem Jahre 2022 zwingend erforderliche Kündigungsbutton nur die im Gesetz geforderten kündigungsrelevanten Informationen enthalten darf. Keinesfalls soll dem Anbieter hierdurch eine Möglichkeit geschaffen werden, Verbraucherinnen oder Verbraucher doch noch auf den letzten Metern von ihrem Kündigungswunsch abzubringen.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich sicher sein, dass ihr einmal durch Drücken des Kündigungsbuttons manifestierter Wille Kündigen zu wollen, durch die Unternehmerseite nicht noch einmal in Frage gestellt werden darf.
Sollte es dennoch weiterhin schwarze Schafe auf dem Markt geben, die dennoch weiterhin versuchen, Verbraucher auf der „Zielgeraden der Kündigung“ zum „Pausieren“ zu bewegen, so wäre unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort zu kontaktieren, damit von dort aus die weiteren Maßnahmen ergriffen werden können (zum Beispiel: Abmahnung, Klage u.a.).