An einer Verkaufswand hängen unterschiedliche Arten und Größen von Rücksäcken in verschiedenen Farben

Aufgepasst und genau hingeschaut bei Preisreduzierungen!

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin entschieden, dass ein Anbieter von Lifestyle-Produkten nicht mit irreführenden Preisnachlässen werben darf. Insbesondere darf bei Preisreduzierungen kein falscher Referenzpreis hervorgehoben angegeben werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) klagt hier gegen das Lifestyle-Produkte vertreibende Unternehmen Kapten & Son auf Unterlassung einer konkreten Werbung.

Kapten & Son bewarb in seiner Werbung einen Rucksack mit der Angabe „Black Friday Special“ und negativen Prozentangaben von minus 20 Prozent zu einem Preis von 143,92 Euro. Als Streichpreis wurden 179,00 Euro angegeben. Hierunter befand sich in kleinerer Schrift der Zusatz „30-Tage-Bestpreis: 152,92 € (-6%)“. Die Preisreduzierung war hier blickfangmäßig besonders auf den höheren Streichpreis und nicht auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis hervorgehoben.

Die konkrete Gestaltung der Werbung sah somit wie folgt aus:

Black Friday Special -20%

179,00 € (Streichpreis)

143,92 € (Angebotspreis)

30-Tage-Bestpreis 152,92€ (-6%)

An dieser Werbung stößt sich die VZ NRW, da sie diese für irreführend hält und begehrt klageweise deren Unterlassung.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Das Unternehmen Kapten & Son ist hier der Ansicht, dass es alles richtig gemacht habe. Insbesondere habe man auch den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben, wie es die Preisangabenverordnung seit dem Jahr 2022 fordert.

Die VZ NRW hingegen pocht darauf, dass der 30-Tage-Bestpreis hier nicht als Referenzpreis im Blickfang abgebildet sei. Somit sei die Werbung irreführend. Außerdem sei die Preisreduzierung aufgrund der Vielzahl der von Kapten & Son abgedruckten Preise und Prozentangaben völlig intransparent. Die Werbung verstoße demnach auch gegen die von der EU aufgestellten Grundsätze der Preisklarheit.

Das OLG Köln hat sich in diesem Fall der Sichtweise der VZ NRW angeschlossen und ihrer Unterlassungsklage stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Köln in einem Berufungsverfahren zweitinstanzlich entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen. Die Frist zur Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits abgelaufen. Demnach wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben und die Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Auswirkungen dieses Urteils auf die Verbraucherinnen und Verbraucher liegen auf der Hand. Eine im Blickfang beworbene Preisreduzierung darf sich nicht auf irgendeinen fiktiven Preis beziehen (Stichwort: „Mondpreis“), sondern muss sich als Referenzpreis immer auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage (30-Tage-Bestpreis) beziehen. Zudem muss eine Preisangabe stets auf den ersten Blick transparent und nachvollziehbar sein.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Es ist sehr gut, dass sich das OLG für mehr Transparenz bei den Preisangaben ausspricht. Außerdem ist es sehr zu begrüßen, dass das Urteil untermauert, dass als Referenzpreis bei einer Preisreduzierung stets der „Bestpreis der letzten 30 Tage“ im Blickfang zu erscheinen hat. Alles andere ist irreführend.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihr Kaufverhalten bei Preisreduzierungen genauer zu überprüfen. Eine Preisreduzierung, die für Verbraucherinnen und Verbraucher einen wirklichen Mehrwert darstellt, muss sich immer am 30-Tage-Bestpreis und nicht an irgendeinem fiktiven Preis orientieren.

Außerdem sollten die Preisangaben für Verbraucherinnen und Verbraucher immer transparent und nachvollziehbar sein. Ist dies nicht der Fall, so kann unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort kontaktiert werden, damit von dort aus entsprechende Maßnahmen getroffen werden können (zum Beispiel Abmahnung, Unterlassungsklage u.a.).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des OLG Köln vom 13. Februar 2026 hat das Aktenzeichen 6 UKl 4/25.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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