Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Fluggesellschaft Vueling wegen deren Gepäck-Bestimmungen.
Hiernach dürfen Passagiere im Tarif „Fly Light“ kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit der Maximalgröße von 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter dem Vordersitz verstauen. Ein Kabinenkoffer kann zum Verstauen im oberen Gepäckfach dazu gebucht werden. Dies ist jedoch nur gegen einen erheblichen Preisaufschlag von 10 bis zu 79 EURO möglich.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der klagende vzbv ist der Ansicht, dass die bisherige Praxis der Fluggesellschaft rechtswidrig ist. Es ist ihrer Auffassung nach kein vernünftiger Grund ersichtlich, der einem nur gestatte ein anstatt zwei Handgepäckstücke zu verstauen. Voraussetzung sei jedoch immer, dass die vorgeschriebene Größe und das vorgeschriebene Gewicht für ein Handgepäckstück auch von dann zwei Handgepäckstücken nicht überschritten werde. Im Übrigen sei es völlig widersinnig, die Reisenden zum Kauf von Duty-Free-Produkten zu animieren, diese in separate Taschen zu verpacken und für das zusätzliche Befördern dieser Taschen erheblich abzukassieren. Somit würden die Fluggesellschaften den Zollvorteil, den sie Passagieren beim Duty-Free-Einkauf gewährten durch ihr Gepäckentgelt wieder abschöpfen. Das könne nicht im Sinne des Erfinders sein.
Dieser Ansicht hat sich auch das OLG Hamm angeschlossen, seine Rechtsauffassung in der Ausgangsentscheidung vom Januar 2026 bestätigt und die Beklagte zum Unterlassen der bisherigen Praxis der Gepäckmitnahme im Fly Light – Tarif verurteilt.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das OLG Hamm per Versäumnisurteil entschieden. In dieser Instanz hat die Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft gezeigt. Trotzdem hat sie vorsorglich Einspruch gegen dieses Urteil eingelegt. Es sind jedoch keine vernünftigen Argumente denkbar, die eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) stützen könnten. Hier liegt auch kein offensichtlicher Revisionsgrund vor. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte Vueling dieses Urteil noch einmal kostenpflichtig vom Bundegerichtshof (BGH) bestätigen lassen wird.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Die Auswirkungen dieses Urteils für Verbraucherinnen und Verbraucher liegen auf der Hand:
Es ist rechtswidrig, wenn die Beklagte Ihre Fluggäste mit zusätzlichen Kosten für ein zweites Handgepäckstück belastet, sofern die Addition der Größe und des Gewichts von erstem und zweitem die angegebenen zulässigen Maximalwerte nicht übersteigen. Demzufolge dürfen Fluggäste im vorgegebenen Rahmen auch zwei Handgepäckstücke mitnehmen.