Zwei weiße Handtücher liegen zusammengerollt in einem Holzregal

Aufgepasst bei Schweigen auf Preiserhöhungen

Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass eine Fitnessstudio-Kette das Schweigen auf eine E-Mail nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung werten darf. Konkret ging es um eine angekündigte Erhöhung der Jahrespauschale für den Handtuchservice.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Betreiberin einer Fitnessstudio-Kette wegen Irreführung.

Die Firma hatte Kundinnen und Kunden eine drastische Erhöhung der Jahrespauschale für den Handtuchservice via E-Mail angekündigt. Das Schweigen der Kundin oder des Kunden hierauf sollte als Zustimmung hierzu aufzufassen sein. Gegen dieses zwar von einer Geschäftsbedingung der Beklagten gedeckte Geschäftsgebaren des Unternehmens wendet sich der vzbv und begehrt klageweise dessen Unterlassung wegen Irreführung.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die Beklagte ist hier der Ansicht, dass nicht zu beanstanden ist, wenn sie den Preis für den Handtuchservice einseitig erhöhe. Schließlich bekämen die Kundinnen und Kunden auch für den Preis eine angemessene Gegenleistung. Im Übrigen sei die Klausel, derzufolge Preise einseitig angepasst werden könnten notwendig, um den Betrieb eines Fitnessstudios gewährleisten zu können.

Der klagende vzbv sieht die Sache hier ganz anders. Er erinnert an die gesetzliche Wertung des § 151 ff BGB. Danach kann dem Schweigen nur höchst ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch beim Schweigen auf eine per E-Mail angekündigte Anhebung der Handtuchpauschale nicht vor. Die Anhebung sei deshalb genauso wie die darauf gerichtete Vertragsbedingung der Beklagten wegen Irreführung unwirksam.

Der letzten Ansicht hat sich auch das LG Berlin II angeschlossen, der Klage stattgegeben und die Beklagte zum Unterlassen ihres bisherigen Geschäftsgebarens verurteilt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht Berlin II erstinstanzlich entschieden. Eine Berufung zum Kammergericht (KG) Berlin wäre grundsätzlich innerhalb der Berufungsfrist noch möglich. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Firma gegen dieses Urteil noch ein Rechtsmittel einlegen wird. Man kommt zum Ergebnis dieses Urteils nämlich bereits durch strikte Anwendung des Gesetzeswortlauts. Da kann es eigentlich keine verschiedenen Auffassungen geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die unmittelbaren Auswirkungen dieses Urteils auf die Verbraucherinnen und Verbraucher, die von diesem Urteil betroffen sind, liegt auf der Hand. Kunden darf erst dann ein höheres Entgelt für den Handtuchservice in Rechnung gestellt werden, wenn sie dieser Erhöhung explizit zugestimmt haben. Schweigen reicht hierfür nicht aus, wenngleich die Fitnessstudiokette Verbraucherinnen und Verbrauchern etwas anders „vorgaukeln“ möchte.

Für alle anderen ist dieses Urteil jedoch auch ein wichtiger Hinweis. Sie sollten ihre Dauerschuldverhältnisse genau im Blick haben. Ihr Schweigen auf einseitige Entgelterhöhungen darf niemals als Zustimmung gewertet werden. An dieser Stelle sei noch einmal an einen vergangenen Fall erinnert, wo es um das Schweigen auf geänderte Geschäftsbedingungen der Banken ging. Dieses Schweigen darf niemals als konkludente Zustimmung zu dem Inhalt der Änderung der Geschäftsbedingungen gewertet werden. Es muss hier jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden.

Ist die Entscheidung gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Wesentliche Vertragsbedingungen dürfen nicht m Nachhinein von einer Vertragspartei geändert werden. Dazu gehört unter anderem die Handtuchpauschale im Fitnessstudio. Exemplarisch kann man in diesem Urteil auch einen sinnvollen Hinweis für Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Handhabung anderer Dauerschuldverhältnisse erblicken. Das Schweigen auf die nachträgliche Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile ist „keine Zustimmung“.

Zur Erinnerung: Die wesentlichen Vertragsbestandteile bestehen im Allgemeinen aus den drei folgenden Kernelementen:

1.) Die Vertragsparteien: Wer schließt den Vertrag ab? (Die Identität von Käufer und Verkäufer bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss klar sein)

2.) Die Leistung / Der Vertragsgegenstand: Was ist der Gegenstand des Vertrages? (Z. B. die Kaufsache, die zu erbringende Arbeitsleistung oder die Mietsache)

3.) Die Gegenleistung: Was kostet es? (Z. B. der Kaufpreis, die Miete oder das Gehalt/die Vergütung)

(Quelle. JuraForum.de aaO)

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen ihre Dauerschuldverhältnisse genauer unter die Lupe zu nehmen. Änderungen von wesentlichen Vertragsbedingungen dürfen niemals einseitig erfolgen, auch wenn dies eine Allgemeine Geschäftsbedingung angeblich ermöglicht. Denn letztere ist – wie dieses Urteil zeigt - wegen Irreführung unwirksam.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG Berlin II vom 19. März 2026 hat das Aktenzeichen 52 O 86/25.

Stand: Juni 2026

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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