Ein Blick auf einen Schreibtisch. Rechts zeigt ein Mann in einem grauen Anzug mit einem Kugelschreiber auf einen Vertrag auf einem Klemmbrett. Ihm gegenüber sitzt eine weitere Person im Anzug - man sieht allerdings nur die Hände. Auf dem Schreibtisch stehen zwei Häuschen aus Holz.

Aufgepasst bei der Werbung von Versicherungsmaklern

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin entschieden, dass sich ein Versicherungsmakler nicht als „unabhängig“ bezeichnen darf, wenn er auf Provisionsbasis arbeitet. Auch die Werbung mit einer „unabhängigen Beratung“ ist in diesem Fall unzulässig.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Versicherungsmakler-Firma Risk007 GmbH wirbt mit ihrer Unabhängigkeit. So bezeichnet sie sich selbst auf ihrer Homepage als „unabhängiger Versicherungsmakler“, „unabhängiger Finanzmakler“ und „unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen“. Laut Homepage bietet die Firma zusätzlich eine „unabhängige Beratung“ an. An dieser Werbung stört sich der vzbv, hält sie für unzulässig und möchte sie deshalb gerichtlich verbieten lassen.

In der Erstinstanz vor dem Landgericht (LG) Leipzig war der vzbv zunächst unterlegen. Deshalb legte er gegen diese Entscheidung Berufung zum OLG Dresden ein. In dieser Instanz befinden wir uns nunmehr.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der vzbv ist der Ansicht, dass der Begriff „unabhängig“ bei einem Großteil der Verbraucherinnen und Verbraucher die finanzielle Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers suggeriere. Verbraucherinnen und Verbraucher würden demnach davon ausgehen, dass der Makler in keinem Provisionsverhältnis zu Versicherungsanbietern steht und seine Empfehlungen demnach nicht von der Höhe der Provision beeinflusst werden können. Laut vzbv sei dies im Falle des beklagten Versicherungsmaklers jedoch unzutreffend. Die Makler der Risk007 GmbH stellen sich in irreführender Weise Versicherungsberatern gleich. Versicherungsberater werden allein vom Kunden vergütet und dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile von den Versicherungsgesellschaften annehmen.

Die beklagte Versicherungsmakler-Firma sieht die Sache hier ganz anders. Der Begriff „unabhängig“ sei keine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der betroffene Verkehrskreis erwarte nicht, dass ein Versicherungsmakler gänzlich ohne Vergütungen von Versicherern auskomme, sondern lediglich, dass er nicht von einem konkreten oder vorwiegend von einem konkreten Versicherer abhängig sei. Ein Versicherungsmakler mache sich gemäß § 63 des Versicherungsvertragsgesetzes rechtlich angreifbar, wenn er ein Versicherungsprodukt vermittelt, welches sich nicht an den Kundeninteressen orientiere. Somit stünden Versicherungsmakler und Versicherungsberater rechtlich und tatsächlich im Interessenlager des Kunden, weshalb beide Berufsgruppen als unabhängig bezeichnet werden könnten.

Das OLG Dresden hat sich der Ansicht des klagenden vzbv angeschlossen.rsi

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG Dresden mittels Endurteils entschieden. Demnach wird es keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese werden sich zukünftig nicht so leicht von dem Begriff der „Unabhängigkeit“ eines Versicherungsmaklers beeinflussen lassen. Wie bereits erwähnt, ist dies eine nicht zutreffende Wortwahl, mit der nicht geworben werden darf. Dieses Urteil legt somit ein besonderes Augenmerk auf die Unabhängigkeit von Beratungsdienstleistungen im Versicherungsbereich. Wirklich unabhängige Beratungsdienstleistungen wird man im Banken- und Versicherungsbereich nur von unabhängigen Finanzberatern beziehungsweise unabhängigen Versicherungsberatern erwarten können; keinesfalls jedoch von Maklern.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier verhindert das OLG Dresden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einem durch die Werbung von Versicherungsmaklern erzeugten Irrtum über deren angebliche Unabhängigkeit unterliegen. Dieses Urteil schärft aber auch allgemein den kritischen Blick auf die Unabhängigkeit von Beratungsdienstleistungen. In vielen Fällen dürfte sich ein Rat nicht nur an den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher orientieren, sondern auch an den wirtschaftlichen Interessen des Beratenden. Mit diesem Grundwissen sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher ausstatten. Auch das macht dieses Urteil unmissverständlich klar.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei dem Begriff „unabhängig“ im Zusammenhang mit Versicherungsmaklern immer hellhörig werden. Keinesfalls sollten sie Verträge nur im Vertrauen auf die „angeblich“ altruistische Motivation des Maklers abschließen.

Wo ist das Urteil zu finden?                             

Das Urteil des OLG Dresden hat das Aktenzeichen Az 14 U 1740/24.

Stand: Februar 2026

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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