Vier Holzklötzchen zu einem Siegertreppchen aufgestellt. Auf jedem der Holzklötzchen steht eine kleine, hölzerne Spielfigur. Zwei Spielfiguren stehen zudem links und rechts der Klötzchen-Siegertreppe.

Aufgepasst bei der Bezeichnung „Testsieger“

„Testsieger“ ganz ohne Test? Richter in Berlin haben jetzt dieser irreführenden Werbepraxis eine klare Absage erteilt. Sie sagen: Wer mit diesem Gütesiegel wirbt, muss tatsächlich einen Vergleichstest durchgeführt haben. Ein bloßes Einzelurteil reicht nicht aus

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Betreiber der Internetplattform „www.testsieger-online.de“ wegen Irreführung.

Auf deren Homepage befinden sich zahlreiche Produkte, die im Test mit „Sehr Gut“ abgeschnitten haben. Hierbei werde der falsche Eindruck vermittelt, dass diese Produkte sich im Test gegen andere durchgesetzt hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Tatsächlich beruhten die Testergebnisse auf der Homepage nicht auf einem Produktvergleich. Einen „Testsieger“ kann es hier eigentlich schon denklogisch nicht geben.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der vzbv ist der Ansicht, dass die Darstellung mit dem Gütesiegel „Testsieger“ irreführend ist und deshalb zu unterbleiben habe. Die Begrifflichkeit suggeriere den Verbrauchern, dass tatsächlich ein Wettstreit und eine Prüfung von mindestens zwei Konkurrenzprodukten stattgefunden habe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall.

Der Beklagte entgegnet dem, dass es für jedermann offensichtlich sei, dass sie gar keine Vergleiche durchführe. Dies sei auch aus einem expliziten schriftlichen Zusatz auf ihrer Homepage ersichtlich.

Der ersten Ansicht hat sich auch das LG Berlin II angeschlossen, der Klage stattgegeben und den Beklagten zum Unterlassen der „Testsieger“-Darstellung verurteilt. Im Übrigen sei der explizite schriftliche Zusatz auf der Homepage der Beklagten extrem klein und unleserlich geschrieben, sodass er der Irreführung nicht entgegenstehen könne.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Landgericht Berlin II erstinstanzlich entschieden. Eine Berufung zum Kammergericht Berlin wäre grundsätzlich innerhalb der Berufungsfrist noch möglich. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der Betreiber gegen dieses Urteil noch ein Rechtsmittel einlegen wird. Zu der Rechtsauffassung, dass man bei der Benutzung des Begriffs Testsieger immer einen Test von mindestens zwei Vergleichs-Produkten gemacht haben müsse, bei dem dann das eine über das andere gesiegt habe, gelange man bereits durch grammatikalisch logische Auslegung des Begriffs.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich sicher sein, dass sie nicht von der Werbung mit dem Prädikat Testsieger geködert werden dürfen, wenn dieser Bezeichnung nicht ein Testverfahren von mindestens zwei Vergleichs- Produkten zugrunde liegt.

Alles andere – und das besagt dieses Urteil auch – ist eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Ist die Entscheidung gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil ebnet Weg für eine irrtumsfreie Kaufentscheidung. In der Werbung darf zukünftig nur noch mit dem Begriff „Testsieger“ für ein Produkt geworben werden, wenn mindestens zwei Produkte getestet worden sind.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Zwar besagt dieses Urteil ganz klar, dass die Bezeichnung „Testsieger“ voraussetzt, dass mindestens zwei Produkte an dem Test teilgenommen haben. Allerdings ist es auch sinnvoll, sich unabhängiger von der Bezeichnung Testsieger zu machen. Es erscheint bestenfalls sinnvoll sich in der eigenen Kaufentscheidung von unabhängigen Testverfahren wie beispielsweise Stiftung Warentest oder Stiftung Ökotest oder von transparenten Tests mit nachvollziehbaren Kriterien an mehreren Vergleichsprodukten leiten zu lassen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG Berlin II vom 26. Mai 2026 hat das Aktenzeichen 15 O 277/25.

Stand: August 2026

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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