Das Bild zeigt einen Schattenriss eines Publikums, das vor einer Bühne steht. Im Hintergrund ist die erleuchtete Bühne und einige Besucher strecken ihre Arme nach oben.

Augen auf beim Ticketkauf!

Das Kammergericht (KG) Berlin hat einige AGB-Klauseln des Betreibers einer Zweitmarkt-Plattform für unwirksam erklärt. Besonders problematisch: Das Unternehmen schloss das 14-tägige Widerrufsrecht aus und verlangte Geld für die Vermittlung von personalisierten Tickets, die gar nicht eingelöst werden können.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die beklagte Global Lifestyle-GmbH bietet auf der „ticketbande.de“ die Vermittlung von Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen an, die Privatpersonen oder gewerbliche Händler bereits zuvor erstanden haben. Grundsätzlich können Online-Verträge über den Kauf von Waren und Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht schloss die Beklagte jedoch in ihren Geschäftsbedingungen aus. Außerdem gestattete es eine AGB-Klausel der Beklagten, selbst dann ein Vermittlungsentgelt zu nehmen, wenn Kunden zum Beispiel aufgrund personalisierter Eintrittskarte und Veräußerungsverbots der Eintritt zur gewünschten Veranstaltung verweigert wurde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wendet sich hier unter anderem klageweise gegen die Verwendung vorgenannter Klauseln durch die Beklagte.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Hinsichtlich der AGB-Klausel der Beklagten, die das 14-tägige Widerrufsrecht generell ausschließen will, beruft sich die Beklagte auf das Gesetz. Es bestehe im BGB eine Ausnahmeregelung vom 14-tägigen Widerrufsrecht für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen, argumentiert die Beklagte. Der klagende vzbv sieht das anders: Ein Widerrufsrecht könne nicht ausgeschlossen werden, da es ja nicht (zum zweiten Mal) den Veranstalter treffe, sondern die Weiterveräußerin beziehungsweise den Weiterveräußerer. Damit sei die von der Beklagten hier ins Feld geführte Ausnahmeregelung nicht anwendbar. 

Letzter Ansicht des vzbv hat sich das KG Berlin hier angeschlossen und diese Klausel genauso für unwirksam erklärt wie die zweite Klausel, die der Beklagten jedenfalls einen Entgeltanspruch für die Vermittlung nicht verwendbaren, da personalisierten Tickets zubillige. Das Gericht meint hierzu, Kunden würden davon ausgehen, dass die auf der Plattform vermittelten Tickets zum Zutritt zur Veranstaltung berechtigten. Die Vermittlung eines für Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher nutzlosen Tickets dürfe nicht zu einer entgeltpflichtigen Vermittlungsleistung „mutieren“. Somit gibt das KG der Klage vollständig statt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das KG Berlin zweitinstanzlich entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege. Auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist für mich keine Begründung ersichtlich. Es wird somit vermutlich keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich sicher sein, dass Sie einerseits kein Entgelt für die Vermittlung von für sie wertlosen Tickets bezahlen müssen und andererseits ihr grundsätzlich im Online-Handel bestehendes 14-tägiges Widerrufsrecht beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden darf.  Entsprechende Klauseln in AGBen sind nach diesem Urteil eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher und damit unwirksam.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Durch dieses Urteil werden Kunden davor geschützt, böse Überraschungen bei Verträgen mit der Beklagten zu erleben. Ich finde es sehr gut, dass das KG die Beklagte in die Schranken verwiesen und die streitgegenständlichen Klauseln für unwirksam erklärt hat. Der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher dürfen nachteilige Bestimmungen wie die streitgegenständlichen in AGBs nicht einfach „untergeschoben“ werden.

Was kann der Verbraucher jetzt machen?

Augen auf beim Ticketkauf! Man sollte sich im Online-Handel immer die AGBs der jeweiligen Verwender (potenziellen Vertragspartner) genau durchlesen. Sollte sich hierin weiterhin eine der oben beschriebenen Klauseln befinden, so ist diese eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern und damit unwirksam. Hierauf sollte man sich berufen und gegebenenfalls auf der Einhaltung geltenden Rechts unter Hinweis auf dieses Urteil pochen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des KG Berlin vom 06.03.2025 hat das Aktenzeichen 23 UKL 5/24.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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