Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Betreiber des Online-Marktplatzes Vinted auf Unterlassung. Vinted bot auf seiner Verkaufsplattform gebrauchte Kleidung an. In einem zusätzlichen Fenster war zudem der kostenpflichtige Käuferschutz fest angekreuzt und nicht abwählbar. Die Nutzer der Plattform sollten fünf Prozent des Warenwerts zuzüglich 70 Cent als Käuferschutz zahlen. Diese Voreinstellung hält der vzbv für wettbewerbs- und rechtswidrig und klagt auf Unterlassung ihrer weiteren Verwendung.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der vzbv ist hier der Ansicht, dass die feste Häkchen-Voreinstellung von Vinted gegen § 312a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verstoße.
Das BGB legt in dem genannten Paragraphen fest, dass ein Unternehmen keine über den Kaufpreis hinausgehenden Zahlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern durch eine Voreinstellung vereinbaren darf. Man will mit dieser Handhabung einen Überrumpelungseffekt verhindern und Verbraucherinnen und Verbraucher davor schützen, dass ihnen Leistungen quasi untergejubelt werden, ohne dass sie diese wirklich buchen wollen.
Die Betreiber der Verkaufsplattform Vinted sind der Ansicht, dass § 312a BGB gerade nicht auf den Online-Handel anwendbar sei.
Das Kammergericht (KG) ist hier der Argumentation des klagenden vzbv gefolgt, hat die Praxis der Häkchen-Voreinstellung für rechtswidrig erklärt und das Unternehmen Vinted entsprechend dem Klageantrag zur Unterlassung verurteilt.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Es handelt sich hier um ein zweitinstanzliches Berufungsurteil eines Verfahrens, das ursprünglich beim Landgericht (LG) Berlin II anhängig war. Das LG hielt die streitgegenständliche Voreinstellung noch für rechtmäßig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde vom KG explizit nicht zugelassen. Demnach wird es wohl keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dank dieses Urteils nicht mehr erleben, dass sich ein „vermeintlich“ günstiges Angebot durch zwangsweise mitgebuchte Zusatzleistungen dann als doch nicht so günstig herausstellt.
Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen nach diesem Urteil keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen untergejubelt werden. Sie müssen sich durch das aktive Setzen eines Häkchens ganz bewusst dafür entscheiden können, ob sie eine Zusatzleistung buchen möchten. Dies stärkt ihre Vertragsfreiheit (Stichwort: Privatautonomie) ungemein.
„Unter dem Begriff Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit des einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten. Die Vertragsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 2 Absatz 1 GG) und die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie.“ (Quelle: https://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/vertragsfreiheit)
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Es ist gut, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern keine kostenpflichtigen Zusatzleistungen untergejubelt werden dürfen. Zwar dient ein verbesserter Käuferschutz vor allem auch den Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Da es sich jedoch um eine kostenpflichtige Zusatzleistung handelt, ist es nicht zulässig, diese Verbraucherinnen und Verbrauchern, die das Häkchen aus irgendeinem Grund nicht entfernt haben, aufzudrängen. Denn, man muss grundsätzlich selbst aktiv darüber entscheiden können, ob man eine kostenpflichtige vertragliche Bindung eingehen möchte oder nicht (Stichwort: Vertragsfreiheit). Keinesfalls darf dies ein Unternehmen für Verbraucherinnen und Verbraucher tun.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre online eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen immer vorher darauf überprüfen, ob ihnen Zusatzkosten durch Häkchen-Voreinstellungen drohen. Sollten sie die „Häkchen-Zusatzleistungen“ nicht wünschen und diese wider Erwarten voreingestellt sein, müsste das Häkchen entfernt werden.
Sodann sollte die Verbraucherzentrale vor Ort kontaktiert werden, damit sie die nach diesem Urteil rechtwidrige Praxis mit den Häkchen-Voreinstellungen unterbinden kann (zum Beispiel Abmahnung, Klage etc.). Zwar hat das KG diese Praxis bereits für rechtswidrig erklärt, es kann jedoch durchaus sein, dass die Rechtsprechung einige schwarze Schafe am Markt nicht erreicht.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des KG Berlin vom 2. Dezember 2025 hat das Aktenzeichen 5 U 87/22.
Stand: März 2026