Rechts oben im Bild sieht man ein rosa Keramik-Sparschwein von oben. Um das Schwein herum liegen Ein-Euro-, Zwei-Euro- und 50-Cent-Münzen.

Aufgepasst bei den Bankgebühren!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbraucher einer Gebührenerhöhung durch ihre Bank wirksam zustimmen müssen. Ab dem Jahr 2017 zu viel bezahlte Entgelte an die Berliner Sparkasse können zur Rückzahlung geltend gemacht werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Berliner Sparkasse hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu erhoben, und hierfür eine Zustimmungsfiktion in ihren Geschäftsbedingungen verwendet.

Dies hat den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf den Plan gerufen. Gegen dieses seines Erachtens unrechtmäßige Verhalten der Berliner Sparkasse und deren beharrliche Weigerung, seines Erachtens zu viel (da ohne Zustimmung) erlangte Entgelte an die Kundinnen und Kunden zurückzuzahlen, wendet sich der Verbraucherverband mit einer Musterfeststellungsklage, der sich 1.200 Verbraucherinnen und Verbraucher angeschlossen haben.  Der Rechtsstreit war zunächst beim Kammergericht (KG) Berlin anhängig. Dieses entschied gegen die Berliner Sparkasse. Gegen diese Entscheidung hat das Kreditinstitut Revision zum BGH eingelegt. In diesem Revisionsverfahren vor dem BGH befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die Berliner Sparkasse ist hier der Ansicht, dass die Kunden den Gebührenerhöhungen und der Schaffung neuer Gebührentatbeständen in Form der Zustimmungsfiktion bereits zugestimmt hätten. Einer expliziten Zustimmung bedürfe es nicht; eine solche sei auch nicht mehr zeitgemäß und widerspräche dem Erfordernis, im Bankensektor schnell Entscheidungen treffen zu müssen. Außerdem haben sich laut der Sparkasse Zustimmungsfiktionen bisher als zweckdienlich bewährt.

Der klagende vzbv ist hier gänzlich anderer Ansicht. Eine Gebührenerhöhung oder das Schaffen neuer Gebührentatbestände seien vertragswesentliche Vorgänge, die der expliziten Zustimmung der Kundin beziehungsweise des Kunden bedürfen.

Der letzten Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen und die „Zustimmungsfiktion“ in den Geschäftsbedingungen der Berliner Sparkasse aus den Jahren 2017 ff. für unwirksam erklärt. Bis zur expliziten Zustimmung können zu viel gezahlte Entgelte unproblematisch zurückgefordert werden. Der vzbv stellt hierfür Informationen zur Verfügung (https://www.sammelklagen.de/verfahren/berliner-sparkasse).

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin wurde weitestgehend bestätigt. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Sie können zu viel gezahlte Gebühren von der Berliner Sparkasse zurückverlangen. Für eine Berechtigung der Berliner Sparkasse, diese “erhöhten“ Gebühren zu behalten, fehlt es an der nach diesem Urteil notwendigen Zustimmung.

Dieses Urteil kann man jedoch auch auf andere Vertragssituationen übertragen. Schweigen auf eine Vertragszusammenfassung ist nicht als Zustimmung zum zusammengefassten Vertragsinhalt zu werten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat hier in § 241a BGB eine klare Wertung vorgenommen. Das Schweigen hat keinen Erklärungswert; es ist also ein rechtliches Nullum. Häufig versucht der Vertragspartner einen mit dem Argument unter Druck zu setzen: „Naja, Sie hätten ja auf meine Vertragszusammenfassung reagieren und dieser widersprechen können“. (Soweit noch richtig.) Da Sie nicht reagiert haben, musste ich von Ihrer Zustimmung ausgehen.“ (Leider eindeutig falsch!). Keine Reaktion heißt nämlich: weder Zustimmung noch Ablehnung.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier stärkt der BGH den Verbrauchern gegenüber der Sparkasse Berlin demonstrativ den Rücken. Es dürfen nicht einseitig Entgelterhöhungen, d.h. ohne die zwingend erforderliche Zustimmung der Verbraucherin beziehungsweise des Verbrauchers, gemacht werden.

Was kann der Verbraucher jetzt machen?

Verbraucher sollten ihre Bankgebühren genau im Blick haben. Einer etwaigen Erhöhung oder der Schaffung neuer Entgelttatbestände muss nach diesem Urteil immer explizit zugestimmt werden. Eine sogenannte Zustimmungsfiktion, die in Geschäftsbedingungen von Banken enthalten sein kann, ist nach diesem Urteil jedenfalls rechtswidrig.

Sollte Verbrauchern in Zukunft wider Erwarten doch noch eine Zustimmungsfiktion in den Geschäftsbedingungen seiner Bank begegnen, so wäre unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort zu kontaktieren, um über das weitere Vorgehen zu beraten (z.B. Abmahnung, Beschwerde bei der BaFin, Unterlassungsklage…).

Wo ist das Urteil zu finden?          

Das Urteil des BGH vom 03.06.2025 hat das Aktenzeichen XI ZR 45/24.

Stand: Juni 2025

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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