Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Lahore Kebab Haus
Münchener Straße 39
60329 Frankfurt am Main
Showküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot und Urinspuren auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren die Kühlvitrine, mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Dunstabzugsanlage, der Kühltisch sowie die Türdichtung des Kühltisches und die Kasse. Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Lager im Keller: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot und Urinspuren in den Regalen und auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren der Abfallbehälter, der Tischdosenöffner, der Fußbodenabfluss und der Fußboden. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war verkalkt.
Kühlraum im Keller: Das Regal und der Fußboden waren verunreinigt und die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Teigküche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot und Urinspuren auf Lebensmittelbedarfsgegenständen und auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußbodenabfluss, der Stuhl und der Unterschrank waren verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel in Säcken aufbewahrt, die nicht verschlossen waren. Außerdem wurden Lebensmittel mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt.
Personal: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Personaltoilette: Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt.
Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte aufgrund der erheblichen Mängel inklusive Schädlingsbefall nicht ausgeschlossen werden. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde deshalb mit sofortiger Wirkung untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Der Betrieb wird aktuell renoviert und die Behebung der Mängel ist zu erwarten.