Eine ältere Frau schiebt einen Einkaufswagen durch einen Supermarkt

Schnäppchenpreise: Lockangebote oder echte Rabatte?

Ab sofort gibt es für Händler neue Richtlinien für Preisangaben. Verbraucher können jetzt schneller erkennen, ob es sich bei angepriesenen Schnäppchen tatsächlich um echte Preisreduzierungen handelt.

Die Preise für Lebensmittel und andere Güter werden immer teurer, daher gewinnt der Blick aufs Preisschild bei vielen Verbrauchern an Bedeutung. Preisvergleiche und Rabattaktionen sind schließlich gute Möglichkeiten um Geld zu sparen.

Mit den neuen Regeln der Preisangabenverordnung können Verbraucher nun noch besser und schneller Preise vergleichen und die Preisgestaltung nachvollziehen.

Keine Mondpreise mehr

Bei der Preisgestaltung greifen Hersteller und Händler oftmals tief in die Trickkiste – besonders dann, wenn es sich um vermeintliche Rabattaktionen und Schnäppchenpreise handelt.

So werden zum Beispiel durch die Angabe einer „unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)“ des Herstellers oder von vermeintlich früheren Verkaufspreisen Ursprungspreise nicht selten vorsätzlich überteuert angegeben. Oftmals handelt es sich dabei aber um reine Fantasiepreise, die nie oder zumindest nicht in dieser Höhe vom Kunden für Produkte gefordert wurden. Sie dienen lediglich der Preisgegenüberstellung, um Preisnachlässe besonders verlockend erscheinen zu lassen. Hiermit soll nun Schluss sein!

Einzelhändler müssen ab jetzt für die angebotenen Schnäppchen neben den vermeintlichen Rabattpreisen auch den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung angeben. Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, den wirklichen Vorteil durch den beworbenen Preisnachlass zu erkennen. Außerdem wird den Unternehmen Einhalt geboten, Preise kurz vor Rabattaktionen noch einmal hochzusetzen, um anschließende Nachlässe günstiger wirken zu lassen als sie tatsächlich sind.

Ausnahme bei Lebensmitteln erlaubt

Lediglich bei Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Kürze abläuft und die deshalb eine Preissenkung erfahren, kann der Handel auf diese Angabe verzichten.

Auch hier gibt es eine Besonderheit: Bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung fortlaufenden Reduzierung des Gesamtpreises, gilt die Angabe des niedrigsten Preises vor der schrittweisen Preisermäßigung.

Kilogramm und Liter werden feste Bezugsgrößen

Schon vor der neuen Preisangabenverordnung mussten Einzelhändler bei fast allen Lebensmitteln neben dem Verkaufspreis auch den Grundpreis auf den Auszeichnungen am Supermarktregal angeben. Dabei handelt es sich um den Preis, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit (Bezugsgrößen) bezieht, etwa der Preis pro Kilogramm, Liter oder – sofern das Volumen der Verkaufsware nicht mehr als 250 Gramm oder 250 Milliliter beträgt – auch auf 100 Gramm.

Grund hierfür ist, dass in der Europäischen Union Lebensmittel in den unterschiedlichsten Füllmengen angeboten werden dürfen. Verbraucher sollen durch die Angaben eines Grundpreises Preise leichter miteinander vergleichen können – auch dann, wenn die Produkte in unterschiedlichen Mengengrößen verkauft werden.

Problematisch gestaltete sich dies aber dann, wenn Verbraucher Grundpreise mit verschiedenen Bezugsgrößen vergleichen wollten, also Preise, die sich auf den Kilogrammpreis und den 100 Gramm-Preis beziehen.

Seit Ende Mai 2022 gehören auch diese lästigen Rechnereien vor den Supermarktregalen der Vergangenheit an. Die neue Preisangabenverordnung sieht vor, dass sich der Grundpreis nur noch auf Kilogramm- oder Literangaben beziehen. Nur in Ausnahmen sind die Auszeichnungen in Gramm oder Milliliter erlaubt.

(Sie)

Stand: Juni 2022

Missstand melden
Sie haben keinen 30-Tage-Vergleichspreis bei einer Rabattaktion entdecken können? Im Supermarkt fehlte ein Grundpreis am Regal oder die Angabe war falsch? Dann nutzen Sie das Missstand-melden-FormularÖffnet sich in einem neuen Fenster der Verbraucherzentrale Hamburg. Beschwerden werden bundesweit hier gesammelt und gegebenenfalls wird gegen die Händler vorgegangen.

 

Schlagworte zum Thema