Worum geht es bei der Entscheidung?
Dem Beschluss liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Beim Konsum eines Früchte-Vollkorn-Müslis beißt ein Mann auf einen Pflaumenkern und bricht sich hierbei einen Zahn ab. Vom Hersteller des Müslis verlangt er nunmehr Schadensersatz.
Die amtsgerichtliche Erstinstanz hatte die Klage des Mannes bereits kostenpflichtig abgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der antragsstellende Müslikonsument Berufung zum Landgericht ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der Müslikonsument vertritt hier die Ansicht, dass ein Produktfehler vorliege. Schließlich sei auf der Müsli-Verpackung lediglich ein Hinweis auf Kern- und Schalenteile, nicht jedoch auf ganze Kerne, aufgedruckt.
Der Müsli-Hersteller weist jegliche Schadensersatzverpflichtung von sich. Es liege hier kein Produktfehler vor. Vielmehr müssten Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher mit dem Vorhandensein von Kernen in dem Naturprodukt Müsli rechnen. Im Übrigen seien ganze Kerne für das Auge leichter wahrzunehmen als bloße Kernteile.
Der Ansicht des Müsli-Herstellers hat sich auch das LG Lübeck angeschlossen, die Position des Amtsgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das Landgericht zweitinstanzlich über eine Berufung – genauso wie das Amtsgericht erstinstanzlich – entschieden. Der Beschluss ist bereits rechtskräftig. Es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.
Wie wirkt sich der Beschluss am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieser Beschluss hat eine klarstellende Wirkung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Von Ihnen wird erwartet, dass sie damit rechnen, dass in einem Früchtemüsli Kerne oder Kernteile enthalten sein können. Somit kann man sein Müsli weiterhin munter genießen und hoffen, dass nichts passiert; aber wenn nun doch etwas durch Kerne oder Kernteile passiert, haftet der Müsli-Hersteller nicht für etwaige Schäden. Das Risiko von etwaigen Zahnblessuren kann man lediglich dadurch ausschließen, dass man gänzlich auf den Verzehr des Naturprodukts Früchtemüsli verzichtet.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Es ist nur konsequent, wenn man den Herstellern von Naturprodukten nicht die Haftung für Gefahren aufbürdet, die durch sie nicht kontrollierbar sind und natürlich bestehen.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher können das Risiko eines Bisses auf einen Obstkern nur durch besondere Achtsamkeit und Aufmerksamkeit beim Müslikonsum minimieren. Ausschließen lässt sich dieses Risiko nur – wie eben schon erwähnt – durch einen gänzlichen Verzicht auf den Konsum des Früchtemüslis.
Wo ist der Beschluss zu finden?
Der Beschluss des LG Lübeck vom 30.06.2025 hat das Aktenzeichen Az 14 S 97/24.
Stand: September 2025