Worum geht es bei der Entscheidung?
Geklagt hat hier der Besitzer eines BMW X3 gegen die Betreiberin einer Auto-Waschanlage. Der Kläger nutzte im September 2022 die Waschanlage der Beklagten mit seinem Fahrzeug, das serienmäßig mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgerüstet ist. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der X3-Besitzer der Betreiberin an, dass der Tankdeckel abgerissen und der Kotflügel beschädigt sei. Er verlangte von der Betreiberin daraufhin rund 1.500 Euro Schadensersatz. Vor der Einfahrt in die Waschstraße befand sich ein Hinweisschild „Einfahrtbedingungen & Hausrecht“, das auch folgenden Hinweis vorsieht: „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein […]“.
Das Amtsgericht schlug sich auf die Seite des BMW-X3-Fahrers, während die landgerichtliche Berufungsinstanz die Klage abwies. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der Kläger gibt hier eindeutig zu verstehen, dass der an seinem Auto entstandene Schaden eindeutig durch den Waschvorgang der Beklagten verursacht wurde und folglich auch von dieser zu ersetzen sei. Es sei überraschend und ungewöhnlich, dass die Beklagte auf ihren Haftungsausschluss in Ihrer Hausordnung nicht mit einem farblich hervorgehobenen Hinweis plakativ aufmerksam mache. Deshalb sei es auch lebensfremd zu verlangen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher diese ungewöhnliche und überraschende Sonderregelung in der Hausordnung überhaupt wahrnehmen und ihr Verhalten dann auch noch danach ausrichten.
Die Betreiberin der Waschanlage ist der Ansicht, dass sie keinerlei Schutzpflichten verletzt habe. Sie habe über alle Verhaltensregeln für einen sicheren Gebrauch der Waschanlage informiert und könne deshalb für den entstandenen Schaden nicht haftbar gemacht werden. Die Klage sei deshalb abzuweisen.
Letzter Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen und wie das Landgericht vor ihm die Klage abgewiesen.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat der BGH in Karlsruhe, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird kein weiteres Verfahren in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieses Urteil hat eine ganz klare Warnfunktion für Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie müssen sich vor dem Besuch einer Waschstraße vergewissern, ob das zu waschende Fahrzeug mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist. Falls ja, sollte man die manuelle Wäsche der Waschanlagenwäsche vorziehen. Denn bei letzterer kann sich der Waschanlagenbetreibende von seiner Haftung für „Tankdeckelschäden“ in den Einfahrtbedingungen beziehungsweise dem Hausrecht freizeichnen.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Es ist nur konsequent, wenn man von Auto-Besitzern ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit und Achtsamkeit beim Benutzen einer Waschstraße verlangt. Mit einem nicht verriegelbaren Tankdeckel kann diese – und das stellt dieses Urteil unmissverständlich klar – nur auf eigenes Risiko benutzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn in der Hausordnung eine Haftungsfreizeichnung der Betreiberseite vorliegt.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor dem Tankstellenbesuch zunächst Gewissheit darüber verschaffen, ob ihr Fahrzeug über einen Tankdeckel mit Verriegelungsmöglichkeit verfügt. Sodann sollten sie die Haus- beziehungsweise Einfahrtordnung des Waschanlagenbetreibers lesen. Im Zweifel sollte die Handwäsche vorgezogen werden, um eventuellen Schäden am eigenen Auto und Rechtsstreitigkeiten zu entgehen.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das BGH-Urteil vom 22. Mai 2025 hat das Aktenzeichen AZ VII ZR 157/24.
Stand: August 2025