Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Aida Cruises wegen einiger Reisebedingungen, die der Verband für unwirksam hält. Es geht im Wesentlichen um drei Klauseln. Zum einen kommt es vor, dass bei einer 3er oder 4er- Kabinenbelegung ein Passagier storniert.
Gemäß den Reisebedingungen stand Aida im Fall einer solchen Teilstornierung grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 80 Prozent des auf den betreffenden Gast entfallenden Reisepreises zu – gleich, zu welchem Zeitpunkt die Absage getätigt wurde. Gleichwohl behielt sich Aida vor, die verbleibenden Gäste aus der Reisegruppe in eine x-beliebige andere Kabine umzubuchen.
Zum anderen dreht es sich um eine Klausel, die besagt, dass die Passagiere sämtliche Mehrkosten tragen müssen, die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen.
Last but not least steht eine Klausel auf dem Prüfstand, nach welcher der Kapitän des Schiffes dazu berechtigt ist, einen Gast entschädigungslos von Bord zu weisen.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die beklagte Aida ist der Ansicht, dass sich die Klauseln in der Praxis bewährt haben und es bislang diesbezüglich zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei. Deshalb seien die streitgegenständlichen Klauseln unproblematisch rechtmäßig.
Der klagende vzbv sieht dies ganz anders: Er sieht in der ersten Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher, da die 80-Prozent-Pauschale den zu erwartenden Schaden des Veranstalters oft übersteige und Betroffene von dieser Regelung unangemessen benachteiligt würden. Bei einer Umbuchung auf eine kleinere Kabine stehe die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine jedenfalls bei Drei- und Vierbettkabinen der erneuten Vermarktung uneingeschränkt zur Verfügung. Dadurch kann der Reiseveranstalter insbesondere nach einer frühen Teilstornierung die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut vermarkten und daneben die Entschädigungspauschale von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises einnehmen.
Auch die zweite Klausel hält die Klägerin für unwirksam, weil sie gegen eine gesetzliche Regelung verstoße und zudem zu unbestimmt sei. Im Falle einer behördliche angeordnete Schiffsquarantäne liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, die zur Kündigung berechtige. Hierbei wäre der Reiseveranstalter gesetzlich dazu verpflichtet, Mehrkosten für die Rückreise und Unterkunft zu tragen – und dies verschuldensunabhängig. Zu unbestimmt sei die Klausel deshalb, weil Passagiere im Unklaren darüber gelassen würden, welche Mehrkosten gegebenenfalls auf sie zukommen.
Auch in der dritten Klausel sieht der vzbv eine unangemessene Benachteiligung der Passagiere und hält sie für unwirksam. Die Klausel ermächtige den Kapitän zu einer frist- und entschädigungslosen Kündigung, ohne dass er die Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme beachten müsste. Eine frist- und entschädigungslose Kündigung sei nach den Reisebedingungen selbst dann wirksam, wenn sich Vorwürfe gegen einen Passagier später als nicht zutreffend entpuppten. Dies sei eine eklatante unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
Letzter Ansicht hat sich auch das OLG angeschlossen und der Klage stattgegeben.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen. Es wird demnach keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Hier werden unangemessene Benachteiligungen der Passagiere und ein Verstoß gegen gesetzliche Regeln verhindert. Passagiere können sich ein Stück weit unbeschwerter auf ihre Kreuzfahrt begeben.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen unzweifelhaft nach oben. Aida-Passagiere erhalten durch die Unwirksamkeit der drei genannten Reisebedingungen ein deutliches Plus an Rechten. Sehr gut ist, dass der Anbieter kein Geschäft aus einer Teilstornierung machen darf und aufgrund einer frühen Umbuchung doppelt kassieren darf. Sehr gut ist auch, dass sich das Unternehmen nicht per Reisebedingung seiner Kostentragungspflicht der Unterbringungs- und Heimreisekosten bei einer behördlich angeordneten Quarantäne entziehen darf.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Bei Kreuzfahrten ist es ganz besonders wichtig, dass man die Reisebedingungen vorher unter die Lupe nimmt. Bei Zweifeln über die Wirksamkeit einzelner Reisebedingungen sollte man unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort kontaktieren, damit diese entweder aufklären oder weitere Maßnahmen anstoßen kann.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des OLG vom 23.07.26 hat das Aktenzeichen Az. 2 Ukl. 2/25.
Stand: Oktober 2026