Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die spanische Fluggesellschaft Volotea auf Unterlassung einer von ihr als irreführend empfundenen Werbung.
Das Unternehmen hatte auf seiner Homepage für einen Flug von Berlin nach Lyon mit folgenden Preisangaben geworben: 58,59 Euro für den Hinflug und 39,05 Euro für den Rückflug. Voraussetzung war jedoch, dass auf der Webseite der Beklagten der Regler „Megavolotea“ so wie in der Voreinstellung aktiviert war. Diese Preise konnten jedoch nur von solchen Flugpassagieren erzielt werden, die gegen ein Jahresentgelt von 59,99 Euro das gleichnamige Kundenbindungsprogramm der Volotea abonniert hatten. Für alle anderen war der Flug um 5 Prozent teurer, wie sich erst später herausstellen sollte.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der klagende vzbv ist der Ansicht, dass die Preisangabe der Fluggesellschaft rechtswidrig war. Nach der Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU sei immer der Gesamtpreis anzuzeigen. Vor allem dann, wenn der Preis zum ersten Mal vor Beginn des Buchungsvorgangs angegeben werde. Auf der Homepage der Beklagten werde jedoch nur der um den „Megavolotea“-Rabatt reduzierte Preis angezeigt.
Die beklagte Fluggesellschaft sieht die Sache naturgemäß ganz anders. Sie gebe auf ihrer Webseite immer auch den Gesamtpreis an. Verbraucherinnen oder Verbraucher hätten dann die Wahlmöglichkeit, ob sie sich dann die Preise für „Megavolotea-Kunden“ oder die Normalpreise für „jedermann“ anzeigen ließen. Auch die „Megavolotea-Kunden“ hätten ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der für sie geltenden Preise. Deshalb die Voreinstellung.
Das LG hat sich hier der ersten Ansicht angeschlossen und der Klage des vzbv stattgegeben. Es hält die streitgegenständliche Preisangabe für rechtswidrig.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das LG Berlin II erstinstanzlich entschieden. Theoretisch wäre noch die Berufung zum Kammergericht (KG) Berlin möglich. Es ist jedoch vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass die Volotea sich dieses Urteil noch einmal kostenpflichtig durch ein weiteres Gericht bestätigen lassen und Berufung einlegen wird.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Richtigkeit von Preisangaben wird durch dieses Urteil enorm gestärkt. Potentielle Passagiere dürfen nicht mit günstigen Preisen geködert werden, die für sie regelmäßig gar nicht in Betracht kommen, was sich oftmals leider erst im Nachhinein herausstellt.
Ist die Entscheidung gut?
Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird es der spanischen Fluggesellschaft beispielhaft für andere untersagt, eine irreführende Werbung zu gebrauchen und damit finanziellen Profit aus einem bei Verbraucherinnen oder Verbrauchern erzeugten Irrtum über den wirklichen Kaufpreis zu ziehen.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, um die „Rabatte“ von Fluggesellschaften etwas genauer und mit der gebotenen Kritik unter die Lupe zu nehmen. Zwar zeigt dieses Urteil, dass die EU-Flugdienste-Verordnung strikt anzuwenden und stets auch ein von „jedermann“ erzielbarer Preis als Rabatt anzugeben ist. Jedoch zeigt dieses Urteil auch, dass sich nicht alle Fluggesellschaften an die Vorgaben dieser EU-Verordnung halten und erhöhte Aufmerksamkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Kontrolle von Preisangaben geboten ist.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des LG Berlin II vom 02. April 2026 hat das Aktenzeichen 52 O 254/24
Stand: Juni 2026