Eine braune kleine Glasflasche liegt auf der Seite auf einem gelben Untergrund. Mehrere runde, ovale und unterschiedlich bunte Tabletten liegen vor der Flaschenöffnung verteilt.

Aufgepasst bei Werbeaussagen zu kollagenhaltigen Nahrungsmitteln und Hautgesundheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstoßen wird, wenn man in der Werbung für Kollagen-Trinkampullen den Eindruck eines Zusammenhangs zwischen diesen und der Hautgesundheit erweckt. Solche Werbeaussagen sind zu unterlassen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Dem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Hersteller von Kollagen-Trinkampullen wirbt für sein Produkt „Elasten“ im Internet mit verschiedenen Aussagen. So betont er einleitend, wie wichtig Kollagen für den menschlichen Körper und die Hautstruktur sei. Wörtlich heißt es dort: „Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen." Darüber hinaus werden klinische Studien genannt, die belegen sollen, dass sich durch die Einnahme der Kollagen-Trinkampullen „verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern". Ein Wirtschaftsverband monierte diese seines Erachtens unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen. Die Vorinstanzen gaben ihm jeweils Recht. Daraufhin legte der Hersteller der Trinkampullen Revision zum BGH ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der Hersteller der Trinkampullen vertritt die Auffassung, dass er ja gar keine gesundheitsbezogenen Aussagen treffe, sondern lediglich erlaubte schönheitsbezogene Aussagen (sogenannte „beauty claims“).

Der Wirtschaftsverband vertritt weiterhin die Ansicht, dass es sich um nach der HCVO der EU verbotene gesundheitsbezogene Aussagen handelt und diese als unlauter zu unterlassen seien.

Letztgenannter Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen, die Revision zurückgewiesen und drei Aussagen des Kollagen-Trinkampullen-Herstellers als gesundheitsbezogen und damit unlauter verboten. Gleichzeitig gibt der BGH zu verstehen, dass eine Differenzierung zwischen gesundheitsbezogen und schönheitsbezogen nicht vorgenommen werden könne, wenn beides zutreffe.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil zeigt Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass sie nur dann mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen im Lebensmittelbereich konfrontiert werden dürfen, wenn diese im Einklang mit der HCVO der EU stehen.

Ist die Entscheidung gut? 

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Es ist wichtig und richtig, dass der BGH noch einmal bestätigt, dass mit gesundheitsbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln nur geworben werden darf, wenn diese von der HCVO gedeckt sind. Die HCVO fordert für diese Aussagen regelmäßig ein kostenintensives Zulassungsverfahren. Man kann sich als Verbraucher also sicher sein, dass Werbung auch gerichtlich überprüft wird. Außerdem ist es sehr gut, dass der BGH keine Unterscheidung zwischen gesundheitsbezogenen und rein schönheitsbezogenen Aussagen macht. Denn der Durchschnittsverbraucher – und auf diesen stellt der BGH bei seiner Entscheidung ab – nimmt diese Unterscheidung in der Regel auch nicht vor. 

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Hier zunächst ein allgemein gehaltener Hinweis: Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich ihre Kritikfähigkeit bei der „angeblichen“ gesundheitsbezogenen Wirkweise von Lebensmitteln bewahren. In der HCVO der EU ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geregelt. Solche Aussagen können nur nach einem kostenintensiven Zulassungsverfahren getätigt werden. Dieses dürfte in den meisten Fällen fehlen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Interesse näher mit der HCVO beschäftigen, um bei gesundheitsbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln wachsam zu sein.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des BGH vom 09. Oktober 2025 hat das Aktenzeichen Az I ZR 135/24.

Stand: Oktober 2025

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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