Ein Mann hebt einen Reisekoffer vom Gepäckband

Warteschleife Gepäckband

Sie stehen nach der Flugreise am Gepäckband und warten auf Ihren Koffer – leider vergeblich. Kein seltener Fall, dass Fluggepäck verspätet ankommt, verschwunden oder demoliert ist. Wie Sie Ihr Gepäck-Problem regeln können, finden Sie hier.

Schadensersatz

Ist das Gepäck aufgegeben, regelt das internationale Montrealer Abkommen (MÜ), dass das Luftfahrtunternehmen für Schadensersatz aufkommen muss, wenn sich der Schaden an Bord des Flugzeuges oder in dem Zeitraum ereignet hat, in dem sich das Gepäck in seiner Verantwortung befand.

Begrenzte Haftung

Die Fluglinie haftet allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von circa 1.400 Euro. Originalrechnungen vereinfachen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, ohne wird es schwieriger. Dennoch lässt sich über die Höhe der Entschädigung verhandeln.

Absicherung bei höheren Werten

Schätzen Sie den Wert Ihres Gepäcks höher ein und möchten sich gegen einen größeren Schaden absichern, dann müssen Sie bei der Gepäckaufgabe den Wert deklarieren und einen entsprechenden Zuschlag bezahlen.

Schadensansprüche schriftlich geltend machen

Beachten Sie die Fristen:

  • Schäden am Reisegepäck müssen innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Gepäcks
  • Schäden aufgrund von verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen ab Entgegennahme des Gepäcks

schriftlich bei der Airline angezeigt werden.

Gepäckverlust in Zahlen

Dass Gepäck verspätet, beschädigt oder gar nicht am Flughafen ankommt, kommt statistisch betrachtet bei 7 Gepäckstücken pro 1.000 Passagiere vor. Erfreulich ist, dass 95 Prozent der verloren gegangenen Gepäckstücke wieder auftauchen.

Sofortige Reklamation

Das Montrealer Übereinkommen regelt seit 1999 die Haftung der Airlines bei Gepäck-Problemen, vorausgesetzt, dass Abflug- und Zielflughafen in einem Staat liegen, der das Abkommen unterzeichnet hat. Dies trifft weitestgehend zu für die Länder, die von Reisenden aus EU-Ländern vorwiegend angeflogen werden.
Ganz wichtig ist, dass die Reklamation über für verspätet ankommendes, verloren gegan­genes oder beschädigtes Gepäck umgehend erfolgt.

Es wird empfohlen, gleich am Flug­hafen das dort erhältliche PIR-Formular ­(Property Irregularity Report) auszufüllen. Wenn Sie beschädigtes Gepäck zunächst kommentarlos entgegennehmen, wird eine spätere Reklamation schwierig, denn dann kann vermutet werden, dass es unbeschädigt war. Achten Sie auf eine Kopie des PIR-Formulars.

Per Einschreiben an die Fluglinie

Ein weiteres Schreiben ist - auch wenn Sie das PIR-Formular schon am Flughafen ausgefüllt haben - noch per Einschreiben an die Airline zu richten, mit der Sie zuletzt geflogen sind. Dafür haben Sie ab der (verspäteten) Zustellung des Gepäcks noch 21 Tage Zeit. Benennen Sie die verspätete Zustellung und die dadurch entstandenen Kosten für Ersatzanschaffungen und fordern Sie die Rückerstattung. Legen Sie die Rechnungen von den Einkäufen sowie Kopien von Ticket, Boardingpass, Gepäckabschnitt und PIR-Formular bei.

Verspätetes Gepäck

Kommt Ihr Gepäck beim Hinflug verspätet oder gar nicht an, dann haben Sie das Recht, sich am Reiseziel mit den notwendigsten Dingen zu versorgen, wie etwa Hygieneartikel und eine Grundausstattung an Kleidung. Diese Einkäufe können der Airline später in Rechnung gestellt werden. Was unter „Grundausstauung“ zu verstehen ist, ist auch vom Reiseziel abhängig. Sicher wird für einen Strandurlaub in südlichen Ländern weniger aufwändige Garderobe benötigt als bei einer Klettertour in den Alpen. Kommt Ihr ­Gepäck beim Heimatflughafen nicht an, dann sind normalerweise auch nur wenige Ersatzkäufe vonnöten. Sie sind in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für Ersatzgegenstände so niedrig wie möglich zu halten. Werden Schuhe und Bekleidung neu gekauft, kann es zu ­Abzügen bei der Kostenerstattung kommen, da diese Teile auch nach der Reise noch genutzt werden können. Meist wird rund die Hälfte des Kaufpreises von der Airline rückerstattet.

Vermisstes Gepäck

Ist Ihr Fluggepäck nach 21 Tagen immer noch überfällig, dann gilt es offiziell als ver­loren. Benachrichtigen Sie die Fluggesellschaft nach Ablauf dieser Frist umgehend schriftlich. Sie haben dann zum einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für not­wendige Ersatzbeschaffungen innerhalb dieser 21 Tage und zum anderen Schadensersatzanspruch für den Verlust des vermissten Fluggepäcks samt Inhalt. Der Anspruch besteht dabei -nach den allge­meinen Schadenersatzregeln- nur auf den Zeitwert der vermissten Gegenstände. Die Praxis zeigt, dass es zum einen natürlich nicht möglich ist, zu beweisen, was alles im vermissten Gepäck war, zum anderen kann die Airline nicht alle Rechnungen für die verlorenen Gegenstände an­fordern.

Grundsätzlich gilt: Je mehr Rechnungsbelege, desto besser. Dadurch  werden die gemachten Angaben glaubwürdiger. Die Rechnungen von Einkäufen am Urlaubsort sollten sicherheitshalber im Handgepäck sein bis man am Heimatflughafen auch sicher ist, dass das Fluggepäck angekommen ist.

Beschädigtes Gepäck

Wird Ihr Reisegepäck auf dem Flug beschädigt, haben Sie Anspruch auf Ersatz der ­Reparaturkosten. Wenn Sie die Beschädigung reklamieren, beachten Sie, dass Sie für Ihr Schreiben an die Airline nur maximal sieben Tage Zeit haben. Ist die Frist überschritten, sind die Ansprüche verloren.
Die Fluggesellschaften fordern häufig vorab die Übersendung eines Kostenvoranschlages. Den bekommen Sie in Fachgeschäften. Die Fluggesellschaften benennen oft Vertragspartner, die dann zu kontaktieren sind. Ersatz in Höhe des Zeitwertes des Gepäckstücks kann dann eingefordert werden, wenn der Schaden als irreparabel beurteilt wird. Dieser Wert ist ebenfalls von einer Fachfirma zu beziffern.

Wenn das aufgegebene Gepäckstück bereits Mängel aufwies oder nicht fachgerecht verpackt war, wie dies bei Sondergepäck (z.B. bei Sportgeräten oder sperrigen Musikinstrumenten) nicht selten vorkommt, dann haftet die Fluggesellschaft dafür nicht.

Höchstbetrag für Erstattungen

Zur Entschädigung für verspätet ankommendes, verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck gibt es einen Haftungshöchstbetrag, der zurzeit bei 1.350 Euro liegt. Sind Sie mit diesem Betrag nicht einverstanden und fordern einen höheren Betrag, dann können Sie diesen nur geltend machen, wenn Sie vorab bei der Gepäckaufgabe eine entsprechende Erklärung bei der Fluglinie abgegeben und ­einen Zuschlag für das Gepäckstück bezahlt haben.

Achtung: Bei den meisten Airlines steht in den Allgemeinen Beförderungsbe­din­gungen (ABB) auch, was Sie im Handgepäck bei sich tragen müssen – sonst sind Schadens­ersatzforderungen wirkungslos. Zu diesen Dingen gehören selbstverständlich Ausweise und andere wichtige Papiere, Geld und Schlüssel, aber auch Schmuck und empfindliche Geräte wie Fotos, Handys, ­Laptops und PC´s – daher unbedingt beim Packen berücksichtigen!

Stand: Oktober 2019

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