Ein älterer Mann schaut an einem Supermarktregal auf eine Glasverpackung

Wer seine Rechte kennt, kauft besser ein

Nicht alle Lebensmittelhändler halten sich an die gesetzliche Bestimmungen. Gefallen lassen muss man sich das aber nicht. Schon mit einfachen Mitteln lassen sich die Schummeleien am Obst- und Gemüsestand, an der Ladentheke oder am Preisschild erkennen und umgehen.

Schummelei beim Gewicht

Brutto für Netto: Verpackung mitgewogen und berechnet

An der Feinkosttheke gibt es gefüllte Weinblätter zum Kilopreis von 21,99 Euro und französische Bergsalami zum Kilopreis von 30,99 Euro. Vor dem Abwiegen füllt die Verkäuferin die Weinblätter in eine Plastikschale und legt die Salami auf das Einwickelpapier. Beim Abwiegen berechnet sie dann das Verpackungsmaterial zum jeweiligen Lebensmittelpreis mit.

Doch bei lose verkaufter Ware darf die Verpackung nicht mit gewogen werden. Wenn dies an der Kasse oder den Frisch- und Feinkosttheken trotzdem geschieht, ist das unzulässig und ein Verstoß gegen die Eichordnung. Die Waagen müssen auf Tara (Gewicht der Verpackung) eingestellt sein und dieses Gewicht muss abgezogen werden.

Unterfüllte Verpackungen – Kontrolle ist besser

Wenn offene Verpackungen wie Erdbeeren in der Schale unterfüllt sind, zahlen Verbraucher drauf. Zulässig ist, dass zum Beispiel bei einer 500 Gramm-Schale maximal 15 Gramm (drei Prozent) fehlen. Wer die offene Verpackung abwiegt, weiß genau wie viel Ware er für sein Geld bekommt.

Unkorrekte Preisangaben

Grundpreis fehlt – ein Gesetzesverstoß

Wer im Supermarkt die Preise von Joghurt oder die Ergiebigkeit verschiedener Tütensuppen vergleichen will, ist auf die Grundpreisangaben auf dem Preisschild am Regal angewiesen. Der Grundpreis gibt den Preis je Kilogramm oder Liter bei Flüssigkeiten an. Lediglich bei loser Ware darf er noch auf 100 Gramm oder 100 Milliliter bezogen werden. Doch beim Versuch, den Preis gleichartiger Produkte zu vergleichen, haben Kunden immer wieder schlechte Karten. Der Lebensmitteleinzelhandel setzt die Pflicht zur Grundpreisangabe nur unzureichend um. Entweder fehlt die Grundpreisangabe ganz, wird falsch oder anhand einer falschen Bezugsgröße berechnet. Oder der Grundpreis steht bei vergleichbaren Produkten mal rechts, mal links und dabei in oft kaum lesbaren Schriftgrößen auf den Preisschildern am Regal. Eine unkorrekte Preisauszeichnung verstößt gegen die Preisangabenverordnung.

Preisfalle Saisonware

Ob Weihnachten, Ostern oder Valentinstag – Leckereien in festlicher Verpackung sind oft mitten im Gang platziert, bremsen den eiligen Kunden und laden zum Kaufen ein. Die dekorativ verpackte Saisonware ist meist viel teurer als die gleiche Ware in der regulären Verkaufspackung. Doch das fällt gar nicht auf, da die Grundpreisangaben oft fehlen. Ein Preisvergleich wird somit erschwert.

Herkunftsangaben fehlerhaft

Falsches Ursprungsland

Bei den meisten frischen, unverarbeiteten Obst- und Gemüsearten muss das Ursprungsland angegeben sein. Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei Früh- und Speisekartoffeln, Oliven, Kokosnüsse, Bananen oder Datteln. Doch nicht immer stimmen die Angaben des Händlers auf den Preisschildern mit der tatsächlichen Herkunft der Produkte überein. Zum Teil stehen auch mehrere Herkunftsländer auf den Schildern. Das ist ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung. Eine Beschwerde bei der Marktleitung kann hier Abhilfe schaffen.

Regionalität oft Fehlanzeige

Rund zwei Drittel der Verbraucher achten beim Einkauf auf eine regionale Herkunft der Lebensmittel. Die Kunden suchen Lebensmittel, deren Rohstoffe aus der Region stammen, die regional erzeugt und verarbeitet wurden. Von regionalen Erzeugnissen erwarten Verbraucher beispielsweise mehr Frische oder eine artgerechte Haltung der Tiere. Aus diesem Grund werben Supermärkte in ihren Werbeflyern und an ihren Verkaufsauslagen verstärkt mit regionaler Herkunft. Häufig lassen sie ihre Kunden dafür auch tiefer ins Portemonnaie greifen.

Doch Vorsicht: Der Wahrheitsgehalt der Werbung mit regionaler Herkunft lässt sich weder am Produkt noch im Handel überprüfen. Denn trotz Hinweisen wie „Aus der Region“ ist gesetzlich lediglich für einzelne unverarbeitete Lebensmittel die Angabe des Ursprungslandes, z. B. Deutschland, am Regal vorgeschrieben. Für die Kennzeichnung und Werbung mit den Begriffen „Region“, „Nähe“ und „Heimat“ fehlt ein rechtlich verbindlicher Rahmen mit einheitlichen Kriterien, der Transparenz für Verbraucher schafft.

Hilfreich kann es daher sein, auf Siegel wie Geprüfte Qualität – HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster“ oder auf konkrete Regionsangaben zu achten wie z.B. Südhessen, Uckermark oder Markgräflerland. Auch der Regionale Einkaufsführer vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) kann Auskunft geben.

Einwandfreie Ware muss sein

Verschimmeltes Joghurt noch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, Nüsse, die ranzig schmecken, Motten in der Müslipackung, faule Kartoffeln im Netz – wer nach dem Einkauf zu Hause solche unappetitlichen Entdeckungen macht, kann die Ware im Geschäft reklamieren. Auch Fremdstoffe wie Glassplitter, Folienfetzen oder Steinchen im Lebensmittel sind nicht akzeptabel.
Verbraucher haben Anspruch auf einwandfreie Ware. Ist diese nicht verfügbar, muss der Händler das Geld zurückerstatten – allerdings nur gegen Vorlage des Kassenbelegs.

Ihr gutes Recht – Grundsätze und Reklamation

Auf diese Rechtsgrundsätze können Sie sich berufen:

  • Schutz vor Gesundheitsgefahren: Gesundheitsschädliche Lebensmittel dürfen nicht in den Handel gebracht werden.
  • Schutz vor Täuschung: Aufmachung und Kennzeichnung eines Produktes dürfen Verbraucher nicht über den Inhalt täuschen.
  • Sachgerechte Informationen: Die Angaben über ein Lebensmittel, zum Beispiel über Preis, Zutaten oder Qualität, müssen eindeutig und wahr sein.

Bringt die Reklamation bei der Marktleitung über Qualitätsmängel oder unzureichende Preisauszeichnung nicht den gewünschten Erfolg, wenden Sie sich

Weitere Informationen hierzu sowie ein umfangreiches Beratungsangebot bietet zudem die Verbraucherzentrale HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster  an. (sie)

Stand: Februar 2024

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