Drei Personen sitzen in einer Sitzecke und zwei davon geben sich die Hand

Schriftlich, mündlich, schweigend: Wann ist ein Vertrag ein Vertrag?

Vertragsabschlüsse am Telefon oder per Handschlag: Gelten die ebenso wie der unterschriebene Vertrag? Da darüber oft Unsicherheit herrscht, sind die wesentlichen Infos hier zusammengefasst.

Über dieses Thema haben wir bei unserem Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M. nachgefragt. Er ist den Verbraucherfenster-Lesern durch seine Kolumne „Ihr gutes Recht“ bekannt, in der er regelmäßig über aktuelle Gerichtsentscheidungen informiert, die für Verbraucher relevant sind.

VF: Ich habe überhaupt nichts unterschrieben – und trotzdem soll ich jetzt bezahlen, weil angeblich ein Vertrag zustande gekommen ist. Das kann doch nicht sein, Herr Schmich!

Schmich: Das kann sehr wohl sein! Ein Vertrag ist eben nicht erst dann wirksam, wenn er schriftlich geschlossen wird. Man kann Verträge durchaus auch mündlich und sogar am Telefon schließen.  

VF:  Wie geht denn so etwas in einem Land, in dem sonst alles bis ins Kleinste bürokratisch geregelt ist?

Schmich: Ich möchte Sie nicht verwirren. Aber glauben Sie mir: Es ist auch hierbei alles geregelt. Wenn es anders wäre, würde das Leben ziemlich kompliziert. Da geht etwa ein Kunde zum Kiosk und sagt: „Eine Brausetablette bitte“. Der Verkäufer antwortet: „Bitte sehr, das macht dann 5 Cent.“ Brausetablette und Geld wechseln den Besitzer. Der Vertrag ist geschlossen und bereits durchgeführt. Sollte man dafür einen schriftlichen Vertragstext aufsetzen? Besser nicht.

VF: Okay, verstanden. Fangen wir doch mal vorne an. Wie kommt denn ein Vertrag zustande?

Schmich: Er kommt dann zustande, wenn sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, eine rechtliche Bindung eingehen zu wollen. Außerdem muss für die Vertragspartner – im Juristendeutsch heißt es Parteien – klar sein, welche Leistungen sie austauschen wollen.

VF: Dabei reden wir …

Schmich: … über die berühmten Essentialia negotii. Verzeihung! Das ist ebenfalls Juristendeutsch und meint die wesentlichen Vertragsbestandteile. Das sind die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand, die Vertragsvergütung und eventuell auch die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen – also bei Miete, Abos, Versicherungen oder Telefonverträgen. Darüber muss Einigkeit bestehen, sonst wird es nichts mit dem Vertragsabschluss.

VF: Und wichtige Dinge stehen in der Regel im sogenannten Kleingedruckten.

Schmich: In schriftlichen Verträgen ist das in der Tat manchmal so. Und deshalb sollte man das Kleingedruckte auch lesen. Denn es kommt dem Verbraucher nicht zur Hilfe, wenn er relevante Vertragsinformationen schlichtweg nicht gelesen hat.

VF: Häufig liest man aber Vertragsformulare nicht genau und geht über das Kleingedruckte ungelesen hinweg.

Schmich: Wie gesagt: Gerade im Kleingedruckten können oft  wichtige Informationen stecken. Dies kann beispielsweise eine automatische Laufzeitverlängerung bei Abschluss einer Probephase oder eine Preis- bzw. Kostenerhöhung nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitperiode sein. Man muss sich informieren. Alles andere hilft nichts.

VF: Wenn man sich als Verbraucher auch nach der Lektüre des Vertragstextes schlecht oder gar unzureichend informiert fühlt, sollte man besser nicht unterschreiben, oder?

Schmich: Genau. Wenn außerdem zu befürchten ist, dass der Verbraucher unzureichend oder unrichtig informiert ist oder gar notwendige Informationen verschleiert werden, dann rate ich in jedem Fall Kontakt mit einer der 23 Verbraucherberatungsstellen oder -stützpunkten in Hessen aufzunehmen. Das kostet zum einen nicht die Welt – und zweitens gilt hier uneingeschränkt der alte Werbespruch: „Da werden Sie geholfen“.

VF: Kann man sich auch an direkt an Sie wenden?

Schmich: Das machen einige Leser sogar – aber ich verweise dann immer auf die Verbraucherberatung. Denn unser Verbraucherfenster ist ja keine Anwaltskanzlei und darf deshalb auch keine Rechtsberatung durchführen. Ich möchte natürlich im Einzelfall gern helfen. Aber ich darf es nicht – und deshalb mache ich es auch nicht.

VF: Gibt es Besonderheiten beim Onlinekauf, die zu beachten sind?

Schmich: Ja unbedingt. Ein Vertragsschluss erfolgt hier nicht schon alleine durch das Bestellen von Ware. Gut möglich wäre es hier nämlich, dass der online-Händler gerade zufällig keine Ware mehr auf Lager hat. Ein Vertrag kommt in den vorgenannten Fällen erst durch eine eindeutige bestätigende Erklärung des Händlers zustande, beispielsweise: „Besten Dank für Ihre Bestellung. Die bestellte Ware werden wir in Kürze zusenden.“

VF: Kommt dem Verbraucher im Internet die sogenannte Button-Lösung zur Hilfe?

Schmich: Ja, das tut sie. Die Vertragsparteien müssen sich ja bekanntlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen. Eine mündliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien findet im Internet nicht statt. Der Button weist den Verbraucher auf einer gesonderten Schaltfläche noch einmal auf die Kostenpflichtigkeit einer Leistung hin. Der Text „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ genügt  diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung (OLG Köln im Urteil vom 15. Januar 2016, AZ 6 U 38/15) zum Beispiel nicht.

VF: Was ist passiert, wenn man sich an einen „Kaufen“-Button nicht erinnern kann und nur die andere Seite von einem Vertragsschluss ausgeht?

Schmich: Das legt den Verdacht nahe, dass einem ein Vertrag möglicherweise „untergeschoben“ werden soll. Die Beweislast für die Einhaltung der Buttonlösung trägt der Unternehmer. Erklären Sie diesem gegenüber schriftlich, dass kein Button zu sehen war. Sollte der Anbieter auf Vertragsdurchführung bestehen, nehmen Sie bitte unmittelbar Kontakt mit ihrer Verbraucherberatungsstelle auf. Häufig sind dort ähnlich gelagerte Fälle mit demselben Unternehmen bekannt, was als wichtiges Indiz gegen einen Button gilt. Außerdem ist das wegen der Frühwarnfunktion der Verbraucherzentrale hilfreich, damit nicht noch mehr Kunden Opfer der gleichen Masche werden.

VF: So weit so gut. Wenn man sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig ist, dann muss ein Vertrag nicht schriftlich fixiert sein. Es geht auch online oder mündlich.

Schmich: Es geht auch noch ganz anders.

VF: Wie bitte?

Schmich: Na, zum Beispiel per Handschlag wie früher auf dem Viehmarkt. Ein Vertrag kann durchaus auch nonverbal, durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Nehmen Sie das Handheben bei einer Versteigerung. Grundsätzlich wird dem Handheben in einer Verkaufssituation kein Erklärungsgehalt beigemessen. Bei einer Versteigerung ist es jedoch als Abgabe eines Ersteigerungsgebotes anzusehen, somit als Vertragsangebot, das mit Zuschlag angenommen werden kann. Ohne ein Wort zu sprechen und ohne Unterschrift.

VF: Wer auf Nummer sicher gehen will, dass kein Vertrag abgeschlossen wird, sollte dann am besten schweigen.

Schmich: Als Verbraucher schon. Denn normalerweise kommt dem Schweigen im Rechtsverkehr kein Erklärungsgehalt zu. Anders ist dies jedoch bei einem Schweigen unter Kaufleuten auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Das Schweigen wird hier ausnahmsweise als Zustimmung mit dessen Inhalt gewertet. Aber ich will es nicht zu kompliziert machen.

VF: Vielen Dank für das Gespräch.

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