Worum geht es bei der Entscheidung?
Geklagt hat hier ein Verbraucherverband gegen einen Mobilfunkanbieter. Eine Mobilfunkkundin kündigte ihren Vertrag und verbat sich ausdrücklich jegliche Kontaktaufnahme, um sie als Kundin zurückzugewinnen. Mit einem Standardschreiben bestätigte der beklagte Mobilfunkanbieter den Eingang der Kündigung und bat die Kundin um einen Telefonanruf, wegen noch ausstehender Fragen zur Vertragsbeendigung, obwohl der Vertrag bereits problemlos gekündigt war.
Dieses Schreiben bemängelte der Verbraucherverband und mahnte den Beklagten erfolglos ab, solche Schreiben zukünftig zu unterlassen. Somit war nunmehr Klage geboten.
Die landgerichtliche Eingangsinstanz hatte sich bereits auf die Seite des Klägers geschlagen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung zum OLG eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nunmehr.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Der Kläger ist hier der Auffassung, dass die erneute Kontaktaufnahme durch den Beklagten unlauter sei und eine unerwünschte Werbung darstelle.
Der Beklagte rechtfertigt sein Vorgehen, also die bisherige Praxis damit, dass bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages häufig noch weitere Punkte hinsichtlich der Vertragsbeendigung klärungsbedürftig seien.
Das OLG Schleswig hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und damit das Urteil der landgerichtlichen Ausgangsinstanz bestätigt. Wörtlich führt es aus:
„Das Schreiben selbst stellt jedoch eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG dar. Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien steht fest, dass es allein dazu diente, der Kundin eine Werbung aufzudrängen, die sie ausdrücklich nicht wünschte.“
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat des OLG Schleswig in einem Berufungsverfahren genau so entschieden, wie die landgerichtliche Eingangsinstanz. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Verbraucherinnen und Verbrauchern wird durch dieses Urteil der Rücken gestärkt und sie erhalten eine bessere Stellung gegenüber ihrem Mobilfunkanbieter. Der Slogan: „Die machen ja eh, was sie wollen, egal was ich sage“ kann nach diesem Urteil nicht mehr so ohne weiteres getroffen werden. Denn dieses Urteil verpflichtet die Mobilfunkanbieter dazu, den erklärten Willen der Kundinnen und Kunden ernst zu nehmen.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Endlich ist Schluss mit der Gleichgültigkeit von Mobilfunkanbietern gegenüber dem erklärten anderslautenden Willen von Kundinnen und Kunden. Diese können sich somit sicher sein, dass ihre anderslautende Willenserklärung von der Rechtsordnung ernst genommen wird und somit auch von Mobilfunkanbietern respektiert werden muss.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Hier ist die Verbraucherzentrale auf die Mithilfe der Verbraucherinnen und Verbraucher angewiesen:
Sobald in oben genannter Konstellation dennoch eine unerwünschte und unlautere Kontaktaufnahme seitens des Mobilfunkanbieters erfolgen sollte, wäre unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort zu kontaktieren, damit über weitere Maßnahmen beraten werden kann (zum Beispiel: Abmahnung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Klage…).
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des OLG Schleswig vom 11.12.23 hat das Aktenzeichen 6 U 25/23
Stand: Januar 2024