Eine Hand hält eine Fernbedienung in der Hand und richtet diese auf einen Fernseher.

Nutzer von Streamingdiensten aufgepasst!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München darf ein Streamingdienst einige Klauseln in seinen Nutzungsbedingungen nicht mehr verwenden. Auf eine Klage des vzbv hin erklärte das OLG sie für unwirksam.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Im vorliegenden Fall klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter von Streamingdiensten DAZN. Stein des Anstoßes waren zwölf Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Beklagten, die laut den Verbraucherschützern einerseits zu unbestimmt sind, aber auch andererseits Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher unangemessen benachteiligen. Der Kläger hält die vorgenannten Klauseln für rechtswidrig und möchte die gerichtlich für unwirksam erklären lassen.

Das Landgericht (LG) München I hat dem Kläger vollumfänglich Recht gegeben und die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen des Beklagten für rechtswidrig erklärt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts München I hat der Beklagte Berufung zum OLG eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nunmehr.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der Streamingdienst hatte sich in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abo-Preise gegebenenfalls an „sich verändernde Marktbedingungen“ oder „erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- und Bereitstellungskosten“ anzupassen. Der Kläger ist vor allem der Ansicht, dass diese Bedingung zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Er wirft hier folgende Fragen auf: Wann verändern sich Marktbedingungen und wer definiert das? Wer definiert, wann eine Veränderung in den Beschaffungs- und Bereitstellungskosten erheblich ist. Der Beklagte selbst? Außerdem hält der Kläger Bedingungen für unwirksam, in denen sich der Beklagte vorbehält, das vereinbarte Sportpaket jederzeit und beliebig zu ändern. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher.

Der beklagte Anbieter von Streamingdiensten ist hier gänzlich anderer Ansicht. Er reagiere mit seinen Nutzungsbedingungen nur auf die Wirklichkeit. So könnten sich die Marktbedingungen und somit auch die Beschaffungs- und Bereitstellungskosten auch kurzfristig ändern. Es sei somit nur folgerichtig, wenn er sich in seinen Nutzungsbedingungen für unvorhergesehene Ereignisse wie zum Beispiel die Corona-Krise oder den Ukraine-Krieg wappne, damit er Verbrauchern auch dann ein gutes Angebot seiner Streamingdienste machen könne.

Das OLG München hat sich hier der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen und die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen für rechtswidrig erklärt.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OLG München in einem Berufungsrechtsstreit geurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen. Es wird somit keine weitere Klage in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Die unmittelbaren Auswirkungen dieses Urteils auf die Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher sind zunächst offensichtlich: Die streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen sind rechtswidrig und damit unwirksam. Der Beklagte darf sich zukünftig nicht mehr darauf berufen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil dient Rechtssicherheit und -klarheit und weist DAZN klar in die Schranken des „rechtlich Machbaren“. Dieses Urteil gibt vermutlich der nachstehend unter zusätzlichem Hinweis näher bezeichneten Sammelklage gegen DAZN enormen Rückenwind.

Was kann der Verbraucher jetzt machen?

Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher sollten beim Abschluss von Verträgen mit Streamingdiensten immer erst deren Nutzungsbedingungen genauestens durchlesen. Sollte sich hierbei eine Bedingung als zu schwammig oder interpretationsbedürftig erweisen, sollte man einen Vertrag nicht abschließen und zunächst weitere Informationen einholen. Hierbei steht ihnen vor allem Ihre Verbraucherzentrale vor Ort zur Verfügung, mit der man dann unverzüglich Kontakt aufnehmen sollte.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des OLG München vom 11.10.24 hat das Aktenzeichen Az 39 U 2482/23.

Zusätzlicher Hinweis

Parallel zu diesem Verfahren läuft eine Sammelklage des vzbv gegen DAZN weiter. Der vzbv hat hier wegen aus seiner Sicht unzulässigen Preiserhöhungen für Bestandskunden in den Jahren 2021 und 2022 vor dem OLG Hamm Klage eingereicht. Man will erreichen, dass Kunden ihr zu viel gezahltes Geld zurückerhalten können. Unter dem Link www.sammelklagen.de/verfahren/daznÖffnet sich in einem neuen Fenster erhält man weitere Informationen zu der Sammelklage. Dazu gehört auch die wichtige Information, ab wann man sich der Sammelklage gegen DAZN anschließen kann. 

Stand: Januar 2025

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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