Messebesucher laufen durch eine geöffnete Glastür

Messebesucher aufgepasst bei Kaufverträgen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs steht dem Käufer einer Einbauküche, die auf einer Verkaufsmesse erworben wird, kein Widerrufsrecht des Kaufvertrages zu.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Der Kläger ist Verbraucher. Beklagter ist ein Unternehmer, der unter anderem geschäftsmäßig Einbauküchen vertreibt. Die Parteien schlossen am 20. April 2015 auf der Verkaufsmesse „Rosenheim“ am Verkaufsstand des Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über eine darin genau bezeichnete Einbauküche zum Kaufpreis von 10.595 Euro. Der Kaufvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Noch am gleichen Tag widerrief der Kläger seine vertragliche Willenserklärung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er den Vertrag über die Einbauküche wirksam widerrufen habe und dem Beklagten keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen ihn zustünden.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger vertritt hier die Auffassung, dass es sich bei dem auf der Verkaufsmesse geschlossenen Kaufvertrag über die Einbauküche um einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs.1 BGB handeln würde. Dies habe zur Folge, dass ihm dann auch ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Von diesem Widerrufsrecht habe er hier offensichtlich Gebrauch gemacht, weshalb keine Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag mehr abgeleitet werden können.

Der Beklagte sieht die Rechtslage ganz anders. Zwar entspricht es den Tatsachen, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (vgl. § 312b BGB) grundsätzlich widerrufen werden könne (vgl. § 312g BGB). Jedoch liege hier ein solcher Vertrag nicht vor. Das Gesetz sieht in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB sogar einen beweglichen Gewerberaum als Geschäftsraum an, sofern der Unternehmer seine Verkaufstätigkeit für gewöhnlich auch dort entfaltet. Der Begriff „Raum“ ist hierbei nicht physikalisch als durch Wände getrennte innere Örtlichkeit eines Hauses zu verstehen; vielmehr könne auch – wie hier - ein Stand einen solchen Raum bilden.  Voraussetzung ist jedoch, dass die Verkaufstätigkeit von dem Stand aus betrieben werden muss.

Letzter Ansicht hat sich auch mit diesen Argumenten der Bundesgerichtshof angeschlossen und die Klage – genauso wie das Landgericht und Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz zuvor -abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher gibt auf Verkaufsmessen verbindliche vertragliche Willenserklärungen ab. Dieses Urteil stellt klar, dass ihm dort grundsätzlich kein Widerrufsrecht wegen Überrumpelung zusteht.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird klargestellt, dass für verschiedene Örtlichkeiten auch verschiedene Regeln gelten. Während beispielsweise beim überraschenden Ansprechen in der U-Bahn mit einem Widerrufsrecht zu schützen ist, so schließt die Örtlichkeit einer Verkaufsmesse die Widerrufsmöglichkeit einer vertraglichen Willenserklärung aus. Vor einer Überrumpelung – so stellt dieses Urteil klar – muss dort nicht geschützt werden.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher können sich darüber sicher sein, dass ihnen der Gesetzgeber in sogenannten Überrumpelungssituationen ein Widerrufsrecht zur Hand gibt, damit er noch einmal in Ruhe überdenken kann, ob er an seiner vertraglichen Willenserklärung festhalten will. Die Ausgestaltung einer Messe als Verkaufsmesse ist nach diesem Urteil schon alleine dafür ausschlaggebend, dass von einer Überrumpelung nicht die Rede sein kann.

Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre vertraglichen Willenserklärungen auf Verkaufsmessen nicht wegen Überrumpelung widerrufen können. Die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob sie ein Produkt käuflich erwerben möchten oder nicht, sollten sie schon mit Bedacht und zeitlich vor dem Messebesuch fällen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2019 hat das Aktenzeichen VIII ZR 82/17. Letztinstanzliche Entscheidung.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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