Ein älteres Paar sitz konzentriert lesend auf einer Couch und schaut in Unterlagen. Die Frau zeigt auf eine Stelle in den Unterlagen.

Aufgepasst bei Versicherungsverträgen: Einseitige Rentenkürzungen sind unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Versicherung entschieden, dass eine AGB-Klausel, die einseitige Rentenkürzungen erlaubt, unwirksam ist.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG. Stein des Anstoßes ist eine von der Allianz verwendete allgemeine Versicherungsbedingung. Nach einer Klausel ist die Allianz dazu berechtigt, den Rentenfaktor, mit dem die Rente berechnet wird, einseitig nach unten zu korrigieren. Eine Korrektur des Rentenfaktors nach oben – dann, wenn sich die Lebensumstände der Versicherten wieder positiv veränderten – sahen die Versicherungsbedingungen der Allianz jedoch nicht vor.

Die VZ BW möchte vorgenannte Klausel in den Versicherungsbedingungen der Allianz gerichtlich für unwirksam erklären lassen. Das Landgericht (LG) Stuttgart hielt die vorgenannte Klausel für rechtmäßig und hat sich in der ersten Instanz somit auf die Seite der Allianz geschlagen. Gegen dieses Urteil legte die VZ BW Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ein, das daraufhin zu Gunsten der klagendenden VZ BW entschieden hat. Gegen dieses OLG-Urteil wiederum legte die Allianz Revision zum BGH ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die beklagte Allianz ist der Ansicht, dass sie im Falle der positiven Veränderung der Lebensumstände völlig freiwillig wieder die Anhebung des Rentenfaktors durchführen könne. Dies sei völlig unproblematisch möglich und eigentlich auch selbstverständlich. Einer gesonderten Regelung in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen bedürfe es hierfür allerdings nicht.

Die klagende VZ BW sieht die Sache anders. Freiwilligkeit reiche hier nicht aus. Wenn auf der Seite in den Versicherungsbedingungen die Möglichkeit geschaffen werde, den Rentenfaktor nach unten zu korrigieren, um so die geänderten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, müsse spiegelbildlich auch die Möglichkeit eingeräumt werde, den Rentenfaktor wieder nach oben zu korrigieren, wenn sich die Lebensumstände wieder verbessern sollten.  

Letzter Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen und die Allianz entsprechend dem Klageantrag dazu verurteilt, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel nicht mehr verwenden zu dürfen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Konkret sagt dieses Urteil aus, dass die streitgegenständliche Versicherungsbedingung der Allianz unwirksam ist und sich die Allianz folglich nicht mehr darauf berufen darf. Der Rentenfaktor zur Berechnung der konkreten Rente muss nach den Versicherungsbedingungen nicht nur nach unten, sondern auch nach oben korrigiert werden können, wenn sich die Lebensumstände wieder verbessern.

Allgemein bedeutet dieses Urteil auch, dass nicht nur eine Abweichung zu Ungunsten des Versicherten in den Versicherungsbedingungen vorgesehen sein darf, sondern auch eine positive Abweichung zu Gunsten des Versicherten vorgesehen sein muss, wenn sich die Lebensumstände zum Positiven entwickeln.

Ist die Entscheidung gut? 

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil stärkt Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber der Allianz den Rücken. Diese können sich nunmehr sicher sein, dass die Allianz ihre Leistungen nicht nur bei einer Verschlechterung äußerer Umstände nach unten anpassen kann, sondern diese auch bei einer Verbesserung der äußeren Umstände wieder nach oben anpassen muss.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, um die Versicherungsbedingungen ihrer Versicherungsverträge genau zu studieren. Als Faustregel kann man sich merken, dass Bedingungen, die einseitige Änderungen zu Ungunsten von Versicherten bei der vorübergehenden Verschlechterung äußerer Umstände vorsehen, nur dann wirksam sind, wenn sie auch im Gegenzug einseitige Änderungen zu Gunsten von Versicherungsnehmern vorsehen bei einer Verbesserung äußerer Umstände.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das BGH-Urteil vom 10.12.2025 hat das Aktenzeichen Az IV ZR 34/25.


Stand: Januar 2026

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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