Worum geht es bei der Entscheidung?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt hier gegen die Deutsche Telekom AG. Stein des Anstoßes war ein Angebot der Beklagten für einen „Magenta-Zuhause“-Tarif auf Ihrer Webseite. Die Telekom bot während des Bestellvorgangs Kundinnen und Kunden an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und zusätzlich mitzubestellen. In der Vertragszusammenfassung war jedoch weder der ausgewählte Router noch der monatliche Mietpreis aufgeführt. Sie enthielt lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung. Nach dem Telekommunikationsgesetz sind Internetprovider und Telekommunikationsdienstleister dazu verpflichtet, in der abschließenden Vertragszusammenfassung alle Vertragselemente und Preise anzugeben, damit der Vergleich mit anderen Angeboten erleichtert wird. Der vzbv will gerichtlich erreichen, dass die Telekom ihr Angebot auf der Homepage korrigiert.
In der landgerichtlichen Eingangsinstanz war die Telekom bereits unterlegen. Gegen diese Entscheidung hat sie Berufung zum OLG Köln eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die beklagte Telekom ist hier der Ansicht, dass sie gar kein Angebotspaket anbiete, sondern Kundinnen oder Kunden den Tarif auch ohne Routeranmietung abschließen könnten. Bei der Anmietung des Routers handele es sich schließlich um einen eigenen Vertrag. Zwischen „Magenta Zuhause“ – Tarif und Routeranmietung bestehe somit ja gar kein Vertragszusammenhang. Der klagende vzbv hält dies für eine bloße Schutzbehauptung der Beklagten, auf die es gar nicht ankomme. Jedenfalls bestehe hier ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Tarif, was ausreichend sei. Somit sei die Vertragszusammenfassung unvollständig, denn diese soll ja gerade alle Elemente eines Vertrages und deren Preise enthalten, damit der Vergleich mit anderen Angeboten erleichtert werde. Die Vertragszusammenfassung sei demnach unvollständig und die Angaben auf der Homepage zu korrigieren.
Dieser Ansicht hat sich auch das OLG Köln angeschlossen und die beklagte Telekom dazu verpflichtet, Ihre Homepage zu korrigieren und den Vertragszusammenhang mit der Routermiete darzustellen.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das OLG Köln zweitinstanzlich entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen. Es bleibt somit nur noch die Möglichkeit für die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzureichen. Dies ist jedoch nicht zu erwarten, da das OLG Köln hier die Entscheidung des Landgerichts in der Eingangsinstanz bestätigt hat und die ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass ein weiteres Gericht dasselbe nur noch einmal kostenpflichtig tun wird.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieses Urteil schützt Verbraucher zunächst einmal davor, sich eine Fehlvorstellung über die vertragliche Gegenleistung der Telekom zu machen. Diese bietet nicht nur den streitgegenständlichen Internettarif an, sondern vermietet gleichzeitig einen Router mit. Über diese zusätzliche Miete müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nunmehr vor Abschluss Ihres Internetvertrages transparent in der Vertragszusammenfassung informiert werden. Erst dadurch ist es Ihnen möglich, einen belastbaren Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Anbieter zu machen.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben! Dieses Urteil stärkt den Transparenzgedanken ungemein. Verbraucher werden vor bösen Überraschungen geschützt. Sie werden nicht mehr später überraschend mit den monatlichen Kosten für eine Miete konfrontiert, sondern können künftig in der Vertragszusammenfassung transparent davon lesen, dass sie sich mit der Tarifwahl gleichzeitig auch für eine Miete entscheiden.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des OLG Köln vom 10.01.2025 hat das Aktenzeichen 6 U 68/24.
Stand: Februar 2025