Sromzähler und daneben liegen aufgefächert Geldscheine und Münzen

Aufgepasst bei Energiepreiserhöhung nach Preisgarantie

Nach einem Beschluss des Landgerichts (LG) Düsseldorf bleiben Energieversorger an die einmal ausgesprochenen Preisgarantien gebunden. Höhere Beschaffungspreise rechtfertigen demnach keine Preiserhöhungen. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier stellte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Antragstellerin) einen Unterlassungsantrag der Preiserhöhung gegen den Energieversorger Extra Energy (Antragsgegner).

Der Versorger hatte Verträge mit sog. eingeschränkter Preisgarantie im Angebot und sich gezielt als krisensicheres Unternehmen dargestellt. Hiernach sind Preisänderungen nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig, nicht jedoch wegen gestiegener Kosten bei der Beschaffung von Energie.

Aufgrund höherer Energiepreise kündigte er trotzdem Preiserhöhungen wegen hoher Beschaffungskosten an. Gegen diese Preiserhöhungen wendet sich die Antragstellerin.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Antragsgegner gibt hier zu verstehen, dass er es als offensichtliche Geschäftsgrundlage sehe, dass kein innereuropäischer Krieg ausbreche und die Energiepreise förmlich explodierten. Mit dem Ausbruch des Ukrainekrieges sei diese Geschäftsgrundlage nun weggefallen (vgl. § 313 BGB), weshalb es zur Vertragsanpassung komme und als logische Konsequenz die Verbraucherpreise zu erhöhen seien.

Die Antragstellerin reagiert mit Unverständnis auf dieses Vorbringen. Es liege doch gerade im Wesen eines Garantieversprechens, ein Versprechen oder auch eine Planbarkeit für das Auftreten unvorhergesehener Ereignisse zu schaffen. Den Sinn und Zweck eines Garantievertrages führe man ad absurdum, wenn man jetzt eine Erhöhung der Preise auf Strom und Gas zulasse. Schließlich lägen die Energiepreise bei einem Garantieversprechen regelmäßig auch höher als normalerweise üblich. Es gehöre zum unternehmerischen Risiko, solche Verträge abzuschließen.

Letzter Ansicht hat sich auch das Gericht angeschlossen und dem Antrag stattgegeben. Zusätzlich vertritt es die Auffassung, dass sich der Antragsgegner auch als krisenfestes Unternehmen vermarktet. Im Gegenzug müsse er sich dann auch an seinem Garantieversprechen festhalten lassen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht erstinstanzlich entschieden. Grundsätzlich wäre dieser Beschluss noch mit Rechtsmitteln angreifbar. Nachdem der Antragsgegner weiß, wie eindeutig das Gericht Position gegen sein Vorhaben bezogen hat, ist es nicht zu erwarten, dass er gegen diese Entscheidung noch Rechtsmittel einlegen wird, um sich diese Entscheidung noch einmal kostenpflichtig von einem anderen Gericht bestätigen zu lassen.

Wie wirkt sich der Beschluss am Ende auf die Verbraucher aus?

Die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten durch diesen Beschluss mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Einmal ausgesprochene Garantien sind wirksam. Wenn nun der Garantiefall eintritt – auch wenn man nicht damit rechnen konnte – darf man auch diese Preisgarantie in Anspruch nehmen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird auch das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Vertragstreue ihrer Vertragspartner geschützt.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten zunächst kontrollieren, welche Art von Vertrag sie mit ihrem Energieversorger abgeschlossen haben. Sollte es sich hierbei um einen Garantievertrag handeln, sind einseitige Preiserhöhungen nicht rechtens. Sicherheitshalber sollte jedoch der Stromzähler abgelesen und der Zählerstand notiert werden. Sollte der Stromanbieter nach Zahlungsweigerung unter Hinweis auf dieses Urteil immer noch auf eine Preiserhöhung bestehen, sollte man unmittelbar Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, um über die weiteren Schritte zu beraten.

Wo ist der Beschluss zu finden?

Der Beschluss des LG vom 26.08.22 hat das Aktenzeichen 12 O 247/22.

Stand: August 2022

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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