Schlüssel mit hausförmigem Anhänger steckt in Türschloss

Versicherungsschutz: Aufgepasst bei der Schlüsselaufbewahrung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss derjenige, der Einbruchsopfer mit einem gestohlenen Schlüssel wird, auch zukünftig nachweisen, dass er dem Dieb kein leichtes Spiel gemacht hat. Der BGH billigt die sog. „erweiterte Schlüsselklausel“.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:  Ein Mann hatte seine Aktentasche in seinem Auto liegengelassen, während er einen Termin wahrnahm. In der Aktentasche befanden sich jedoch sowohl sein privater Schlüsselbund inklusive seines Tresorschlüssels als auch Rechnungen, aus denen der genaue Wohnort des Klägers ersichtlich war. Nach seiner Rückkehr nach Hause fehlten aus der Wohnung und dem Tresor den Angaben des Klägers zufolge Wertgegenstände und Bargeld in Höhe von 64.000 Euro. Den Nachweis, dass er sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschlossen hat, konnte der Kläger nicht erbringen.

Den Betrag von 64.000 Euro möchte der Kläger nun von seiner Hausratsversicherung ersetzt bekommen. Unter Verweis auf die sog. erweiterte Schlüsselklausel lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab, da es der Kläger potentiellen Dieben denkbar leichtgemacht habe, sich mit dem Originalschlüssel Zutritt zu seiner Wohnung zu verschaffen und dort Dinge zu entwenden. Nach dieser Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratsversicherung sind Schäden bei einem Einbruch mit einem Originalschlüssel nur dann zu ersetzen, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht auf Fahrlässigkeit beruht. In der Ausgangsinstanz vor dem Landgericht Berlin und der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht Berlin war der Kläger jeweils unterlegen. Gegen diese letzte Entscheidung hat er fristgerecht Revision zum BGH eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun. 

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Einbruch, bei dem Wertgegenstände entwendet würden, der typische Fall sei, bei dem eine Hausratsversicherung eingreife. Die von dem Beklagten ins Feld geführte erweiterte Schlüsselklausel sei unwirksam, da sie Versicherungsnehmer einseitig unangemessen benachteilige. Demnach sei der Beklagte dazu zu verurteilen, ihm die geltend gemachten 64.000 Euro zu erstatten.

Der Beklagte erklärt, dass zwischen den Parteien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Hausratsversicherungen gelten würden. Der Kläger kann hier nicht nachweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet und das Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschlossen und damit seinen Schlüsselbund sicher verwahrt habe. Unzweifelhaft hat der Kläger dem Einbrecher hier leichtes Spiel gemacht, indem er seinen Schlüsselbund nebst an ihn adressierten Rechnungen in einem Aktenkoffer in seinem unverschlossenen Pkw aufbewahrt hat. Außerdem handelt es sich bei der erweiterten Schlüsselklausel um eine schriftliche Fixierung üblicher Anforderungen an die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Wohnungsschlüsseln im Rahmen der Hausratsversicherung. Sie ist demnach wirksam, die Erstattung der 64.000 Euro ausgeschlossen und die Klage abzuweisen.

Der letzten Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen, die erweiterte Schlüsselklausel für wirksam erklärt und die Klage abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste deutsche Zivilgericht in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil stellt einmal mehr fest, dass es gerade im Versicherungsrecht gewisse Sorgfaltsanforderungen an den Versicherungsnehmer gibt, damit dieser den Versicherungsschutz nicht verliert. Dazu gehört nach der sog. „erweiterten Schlüsselklausel“ im Rahmen der Hausratsversicherung offensichtlich auch, dass man es potentiellen Dieben nicht allzu einfach macht und sie quasi zum Wohnungseinbruch einlädt. Auf die reine Behauptung, dass man sein Auto doch abgeschlossen habe, kann es – nach diesem Urteil – nicht ankommen. Den Beweis dieser Tatsache müsste man schon erbringen, was aber nur ausnahmsweise gelingen dürfte.

 Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Zunächst erscheint es etwas hart, wenn sich eine Versicherung ihrer Einstandspflicht durch die erweiterte Schlüsselklausel entziehen kann. Doch bei näherer Betrachtung würde eine andere Handhabung dieses Sachverhalts- als die nunmehr durch den BGH bestätigte – dafür sorgen, dass den puren Behauptungen des Versicherungsnehmers Glauben geschenkt wird.

Wenn man den Versicherungsschutz nicht an das Einhalten gewisser Sorgfaltspflichten knüpft, so würde man Unregelmäßigkeiten und Betrügereien Tür und Tor öffnen.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Man kann dem Verbraucher nur raten, seinen Schlüsselbund immer bei sich zu führen.  Damit schließt man es quasi aus, dass man potentiellen „Langfingern“ einen Anreiz dazu bietet, in die eigene Wohnung einzudringen und Wertgegenstände zu entwenden. Die sog. „erweiterte Schlüsselklausel“ der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann einem Versicherungsschutz in der Hausratsversicherung dann nicht entgegenstehen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des BGH vom 05.07.2023 hat das Aktenzeichen Az IV ZR 116/22.

Stand: August 2023

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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