Ein Handwerker repariert ein Türschloss

Verbraucher aufgepasst bei Schlüsseldiensten!

Darf ein Schlüsseldienst ein sehr hohes Entgelt für das Öffnen einer Tür vom Kunden verlangen? Wer bezahlt, wenn das Türschloss kaputt ist? Das Amtsgericht München hat geurteilt.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München ist es einem Schlüsseldienst gestattet, ein extrem hohes Entgelt für seine Dienste vom Kunden zu verlangen, ohne dass man hier von Wucher sprechen kann. Der den Schlüsseldienst Beauftragende befinde sich nicht in einer für die Unwirksamkeit des „Türöffnungsvertrages“ nach § 138 BGB vorauszusetzenden Zwangslage. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt ein Mieter gegen den Inhaber eines Schlüsseldienstes auf Rückzahlung eines Großteils des ihm in Rechnung gestellten und bereits bezahlten Lohnes in Höhe von 621,51 Euro.

Der klagende Mieter wollte sonntags gegen 22 Uhr seine Wohnung verlassen und konnte die Tür nicht öffnen. Der dann angerufene 24-Stunden–Schlüsselnotdienst (Beklagter) erschien gegen Mitternacht beim Kläger. Nachdem der Beklagte telefonisch kein Angebot machen wollte, weil er sich vor Ort erst ein Bild machen müsse, warf er – dort angekommen -  ein Formular durch den Briefschlitz. Hierauf waren die Felder „Fallspezifischer Einsatzwert von Mo.-Fr. 189 Euro“, „Pauschalen von An- und Abfahrt von je 20Euro“ und „Sonntags/Feiertagszuschlag von je 189Euro“ bereits ausgefüllt. Der Beklagte erklärte, dass er die Tür ohne Unterschrift nicht öffnen könne. Auch bei der Unterschriftsverweigerung müsse der Kläger die Kosten für den Zeitaufwand und die An- und Abfahrt tragen. Nach der klägerischen Unterschrift und einer zügigen und problemlosen Türöffnung stellte sich heraus, dass das Türschloss defekt und daher auszutauschen war. Dies verursachte weitere Materialkosten und Lohnkosten in Höhe von 169 Euro beziehungsweise 139Euro. Der Kläger zahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von ca. 860 Euro nun nicht mit EC-Karte, weil dies weitere Kosten von 9,90 Euro bedeutet hätte, sondern bar. Der Vermieter des Klägers erstattete diesem hiervon lediglich 217 Euro.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger gibt hier zu verstehen, dass er sich an besagtem Sonntagabend in einer Notlage befunden habe, da er am nächsten Morgen zur Arbeit habe erscheinen müssen. Außerdem liege hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, weshalb der Vertrag über das Türöffnen mit Kosten von ca. 860 Euro  nach § 138 BGB wegen Wuchers nichtig sei.

Der Beklagte erklärt hier, dass niemand den Kläger dazu gezwungen habe, das Angebot zum Türöffnen anzunehmen. Auch die Anfahrtskosten hätte der Kläger zunächst nicht zahlen müssen, sondern den Beklagten auf den Rechtsweg verweisen können. Es sei für den Kläger durchaus möglich und auch zumutbar gewesen einen anderen, eventuell kostengünstigeren Schlüsseldienst zu beauftragen. Eine für § 138 Abs. 2 BGB notwendige Zwangslage als Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts des Türöffnens habe nicht bestanden.

Letzter Ansicht hat sich auch das Amtsgericht München angeschlossen und die Klage abgewiesen. Auch ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB sei hier nicht gegeben. In freier Marktwirtschaft, in der Vertragsfreiheit herrscht, muss es grundsätzlich möglich sein, einen angemessenen Preis über Angebot und Nachfrage zu bestimmen. Ein Unternehmer, der ständig überteuerte Angebote macht, wird seine Angebote entweder nach unten korrigieren müssen oder sich am Markt nicht halten können.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Amtsgericht München in erster Instanz entschieden. Seit Rücknahme der zunächst vom Kläger eingelegten Berufung ist das Urteil seit dem 30.04.20 rechtkräftig und es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher können sich nach diesem Urteil sicher darüber sein, dass sie der Preisgestaltung von Schlüsselnotdiensten fast bedingungslos ausgeliefert sind. Die Rechtsprechung – hier das Amtsgericht München – sieht grundsätzlich keine Zwangslage der Verbraucher bei der Leistung durch Schlüsselnotdienste gegeben. Dies hat zur Folge, dass sie den Wucherparagraphen (§ 138 BGB) nur sehr restriktiv anwendet. 

Ist das Urteil gut?

Nein, Daumen nach unten. Dieses Urteil ist aus Verbrauchersicht nicht nachvollziehbar. Hier wird es dem Schlüsselnotdienst ermöglicht, vom Verbraucher exorbitant hohe Summen für seine Dienstleistungen verlangen zu können. Außerdem befindet sich der Verbraucher hier in einer Zwangslage, die vom Schlüsselnotdienst schamlos ausgenutzt werden darf. Letztlich verstößt es gegen den Transparenzgrundsatz, wenn dem Verbraucher nicht vor Vertragsabschluss zumindest ein Kostenrahmen mitgeteilt werden muss, der dann die am Wahrscheinlichsten vorstellbaren Alternativen erfasst. Ganz im Gegenteil, hier wird es dem Schlüssel-Notdienst gestattet, nach einer Salamitaktik zu verfahren und scheibchenweise neue Kosten aufzusatteln, die für den Verbraucher innerhalb der Kürze der Zeit kaum überprüfbar sind.  

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich bereits bei ihrem ersten telefonischen Kontakt den Kostenrahmen für das Türöffnen nennen lassen. Gleichzeitig sollten sie sich die Kosten für möglicherweise auftretende Eventualitäten notieren. Sodann sollten sie noch Vergleichsangebote einholen. Hierbei ist generell zu berücksichtigen, dass bei ortsansässigen Firmen geringere Fahrtkosten anfallen werden und dass auf Feierabend- und Nachtzuschläge besonders zu achten ist.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 hat das Aktenzeichen AZ 171 C 7243/19.

Stand August 2020

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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