Ein junge Frau hält ihr kaputtes Handy in die Kamera und sieht betrübt aus

Mangelhafte Ware – und nun?

Nicht selten wird die Freude über ein neues Produkt getrübt, weil sich nach dem Kauf Mängel herausstellen. Wie lange können Mängel geltend gemacht werden? Wer muss den Mangel beweisen und wer die Kosten tragen?

Der Kaufvertrag: Rechte und Pflichten des Verbrauchers und des Verkäufers

Der Kaufvertrag ist das häufigste Umsatzgeschäft und beinhaltet den Austausch von Gegenständen gegen Geld. Aus dem Kaufvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Seiten, wobei das Recht des einen gleichzeitig die Pflicht des anderen beinhaltet.

Der Verbraucher hat das Recht auf Übergabe und Übereignung der gekauften, mängelfreien Sache. Er hat außerdem die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und ist auch verpflichtet, die vom Verkäufer bereitgestellte Sache an sich zu nehmen.

Sachmängelansprüche

Ein Sachmangel liegt beispielsweise vor, wenn die Ware bereits beim Kauf oder bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers entspricht, mit der die Kaufsache beworben worden ist. (§ 434 Abs. 2 und 3 BGB). Schäden aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs fallen damit nicht unter die gesetzliche Gewährleistung.

Ein Sachmangel ist zum Beispiel vorhanden, wenn

  • die neu gekaufte Infrarotheizung die eingestellte Temperatur nicht korrekt wiedergibt,
  • die vereinbarte Montage der Heizung durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist oder die Montageanleitung mangelhaft ist und die Montage deshalb nicht erfolgen kann,
  • eine andere Sache (zum Beispiel anstelle des bestellten farbigen Elementes die gleiche Ausführung in weiß) geliefert wurde.

Die sich aus einem Sachmangel ergebenden gesetzlichen Sachmängelansprüche sind

  • das Recht auf Nacherfüllung
  • das Recht auf Minderung des Kaufpreises
  • das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag
  • das Recht auf Schadensersatz

Wie lange können Sachmängelansprüche geltend gemacht werden?

Der Verbraucher muss seine Sachmängelansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe der Kaufsache geltend machen. Nur in Ausnahmefällen gelten längere Fristen, etwa wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann kann der Verbraucher innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Mangels Ansprüche geltend machen. Beim Verbrauchsgüterkauf einer neuen Sache darf die zweijährige Verjährungsfrist nicht verkürzt werden. Ausnahmen bestehen beim Kauf gebrauchter Sachen. Hier darf ein Unternehmer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB), ein privater Verkäufer darf sie sogar ganz ausschließen.

Umstritten ist die Frage, ob durch die Behebung eines Mangels, also durch die Nacherfüllung, stets eine neue Verjährungs- bzw. Gewährleistungsfrist beginnt. Voraussetzung für den Neubeginn der Verjährung ist, dass der Händler den Mangel anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Beweiserleichterung für Verbraucher

Wenn der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen möchte, muss er zunächst einmal den Kauf nachweisen. In der Regel reicht dafür der Kassenbon. Zudem muss er grundsätzlich auch beweisen, dass die Kaufsache von Anfang an mangelhaft war.

Für Verbraucher gibt es hier jedoch eine Beweiserleichterung: Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Kauf auf, geht das Gesetz zu ihren Gunsten davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war (§ 477 Abs. 1 BGB). Verbraucher müssen also erst ab dem siebten Monat nach dem Kauf beweisen, dass der aufgetretene Mangel von Anfang an vorhanden war.

Wahlrecht des Verbrauchers

Bei einem Sachmangel kann der Verbraucher zunächst nur die Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Verbraucher hat dann die Wahl zwischen einer kostenlosen Nachbesserung und einer Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB).

Kosten der Nacherfüllung

Die Kosten der Nacherfüllung – Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB).

Strittig ist oft die Frage, wie es sich mit den Kosten für die Untersuchung einer Kaufsache verhält. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, die dem Verbraucher die Untersuchungskosten auferlegt, ist jedenfalls unwirksam, da dieser dadurch gehindert wird, seine Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen.

Wie viele Nacherfüllungsversuche sind zumutbar?

Der Verbraucher muss in der Regel maximal zwei Nacherfüllungsversuche hinnehmen, bevor er weitere Rechte geltend machen kann (§ 440 Satz 2 BGB). Führt der Verkäufer eine Ersatzlieferung durch, braucht man sich diese nur einmal gefallen zu lassen. Hat auch das Ersatzgerät wieder denselben Defekt, bestehen generelle Zweifel an der Qualität des Produktes. Treten in der zweijährigen Gewährleistungsfrist häufiger Mängel auf, ist dem Verbraucher in der Regel nicht bei jedem Mangel eine mehrfache Nachbesserung zuzumuten.

Nimmt der Verkäufer eine Ersatzlieferung vor, kann er für das zurückgegebene Gerät keine Nutzungsentschädigung verlangen. Denn mit der Ersatzlieferung erfüllt der Verkäufer seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Lieferung einer einwandfreien Sache.

Was tun, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt?

Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, hält er eine angemessene Frist für die Nacherfüllung nicht ein oder misslingt die Nacherfüllung zweimal, können Verbraucher die weiteren Sachmängelansprüche (Minderung, Rücktritt von Kaufvertrag und/oder Schadensersatz) geltend machen (§§ 434, 437 Nr. 2, 440, 441/§§ 434, 437 Nr. 2, 440 323/ §§434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB).

Minderung: Der Verbraucher behält den mangelhaften Kaufgegenstand, nimmt aber einen Abzug vom Kaufpreis vor. Diese Möglichkeit empfiehlt sich nur, wenn sich der Kaufgegenstand trotz des Mangels noch sinnvoll nutzen lässt.

Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Käufer erklärt gegenüber dem Verkäufer, dass er am Vertrag nicht länger festhalten will. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Rücktrittserklärung. Danach wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher muss die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Der Händler kann vom Verbraucher jedoch Wertersatz oder auch eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 346 Abs. 2 BGB).

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Das bedeutet nicht, dass Verbraucher kleinere Mängel akzeptieren müssen. Sie können dann aber nur Nacherfüllung verlangen oder den Kaufpreis mindern.

Schadensersatzansprüche: Sie können auch  gleichzeitig mit dem Rücktritt geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine Nacherfüllung gescheitert ist und der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dem Verkäufer steht es frei, darzulegen und zu beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Ansonsten wird gesetzlich (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) vermutet, dass ihn ein Verschulden trifft. (ve)

Stand: November 2023

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