Eine Automechanikerin notiert sich etwas vor einer geöffneten Motorhaube

Pkw-Besitzer aufgepasst in der Werkstatt!

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs besteht keine Verpflichtung der Automobilhersteller, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA), dem unter anderem mächtige Zulieferer wie Bosch oder ZF angehören, gegen die Firma KIA. Im Kern geht es in diesem Rechtsstreit darum, ob eine Verpflichtung für Automobilhersteller besteht, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch zu verwertender Form zu verschaffen. Unter unabhängigen Marktteilnehmern sind beispielsweise Ersatzteilehersteller, Automobilclubs und Mehrmarkenwerkstätten zu verstehen.

Es ist häufig unklar, ob ein bestimmtes Ersatzteil X in ein zu reparierendes Fahrzeug Y passt. Bisher löst man dieses Problem so, dass freie Teilebauer mehrere Versionen eines Ersatzteils liefern, in der Hoffnung, dass eines passt. Die restlichen, nicht passenden Teile werden dann wieder zurückgesendet, was unnötige Kosten verursacht.

Der vom Bundesgerichtshof angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) hat anhand dieses Einzelfalles folgende Frage richtungsweisend für die gesamte Teilebranche zu klären:

Müssen die Auto-Konzerne den freien Teileherstellern und Händlern elektronische Daten zur Verfügung stellen, die leichter zugänglich und besser zu verarbeiten sind und damit einen stärkeren Wettbewerb ermöglichen?

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist hier der Ansicht, dass die Beklagte gegen EU-Recht verstoße. Genaugenommen verhinderten Automobilhersteller häufig einen stärkeren Wettbewerb im Komponentensektor, weil sie elektronische Daten häufig nicht zur Verfügung stellten, die leichter zugänglich und besser zu verarbeiten sind und folglich die Basis für mehr Wettbewerb bilden könnten.  Einen stärkeren Wettbewerb strebe ja gerade die EU-Gesetzgebung an und die häufige Weigerung der Weitergabe von Daten durch die Automobilhersteller diskriminiere die „Nicht“-Originalteilkomponenten-Hersteller ungemein. Häufig sei nicht klar, ob ein bestimmtes Ersatzteil tatsächlich in ein bestimmtes Fahrzeug passe. Diese Unsicherheit führe zu zusätzlichen vermeidbaren Kosten bei den Werkstätten.

Die beklagte KIA sieht die Sach- und Rechtslage hier komplett anders. Sie bringt vor, dass es sich um Privatrecht und nicht öffentliches Recht handle. Ein privates Unternehmen dürfe man aber nicht dazu verpflichten, Geschäftsgeheimnisse sowie Kundendaten etc. preiszugeben und damit gewisse Wettbewerbsvorteile am Markt aufzugeben. Letzteres würde nicht dem Wirtschaftsmodell der sozialen Marktwirtschaft entsprechen, für das man sich entschieden habe.

Der Europäische Gerichtshof ist hier der Argumentation der Beklagten KIA gefolgt und stellte nun klar: „Automobilhersteller sind nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.“

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg richtungsweisend entschieden. Alle nationalen Gerichte in der Europäischen Union werden sich an diese Rechtsprechung halten müssen.  So auch der BGH, der sich nun – anders als noch die landgerichtliche Eingangsinstanz – auf die Seite der Automobilhersteller und nicht die der Verbraucher schlagen wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Die riesige Branche des Ersatzteilmarktes, die jährlich in Europa ca. 130 Milliarden Euro umsetzt, wird nach diesem Urteil nicht transparenter und künftig nicht mit mehr Wettbewerb ausgestattet.

Demzufolge werden die Preise für den Verbraucher leider nicht sinken. Anders als noch die landgerichtliche Eingangsinstanz hat die EuGH-Entscheidung dafür gesorgt, dass sich an dem bisherigen Zustand auf dem milliardenschweren Ersatzteilmarkt (Reparatur und Wartung) leider für Verbraucher vorerst nichts ändert.

Ist das Urteil gut?

Nein, uneingeschränkt Daumen nach unten. Hier hat der EuGH die an ihn gerichteten Erwartungen der Verbraucher auf mehr Wettbewerb und damit sinkende Preise im Ersatzteilsektor nicht erfüllt. Über dieses Urteil können sich nur die Autohersteller freuen, die vielen Zulieferer und alle Pkw-Besitzer dürften sich über dieses Urteil einmal mehr ärgern.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Aus diesem Urteil ergeben sich keine neuen Handlungsanforderungen an den Verbraucher. Der Status Quo im Autoreparatur- und Autowartungsmarkt wird durch dieses Urteil quasi so einzementiert. Für die Zulieferer ändert sich auch nichts. Diese müssen weiterhin mehrere Versionen eines Teiles liefern, in der Hoffnung, dass das Richtige dabei ist. Die restlichen Teile müssten dann wieder zurückgeschickt werden. 

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.09.2019 hat das Aktenzeichen Az C 527/18. Höchstrichterliche Entscheidung.

Stand: Oktober 2019

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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