Ein Blick auf eine Festival-Konerztbühne in der Nacht. Die Bühne ist hell erleuchtet, im Dunklen stehen die Konzertbesucher. Man hat einen Blick von hinten auf die Hinterköpfe der Konzertbesucher. Ein Besucher reckt seinen Arm nach oben und macht ein "Peace"-Zeichen.

„PayOut-Fees“: Unlautere Praxis aber kein vereinfachter Rückzahlungsanspruch

Es ist eine schlechte Nachricht, dass Verbraucherschützer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keinen Anspruch auf „vereinfachte“ Erstattung für zu Unrecht erhobene Entgelte haben. Die gute Nachricht lautet: Die beklagte Praxis ist unzulässig.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hat hier der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Betreiber des „Airbeat One-Musikfestival 2019". Die Besucher mussten dort Getränke, Essen und Sonstiges mit einem zuvor aufladbaren Cashless-Armband bezahlen. Nach dem Festival konnten die Feiernden sich ihr Restguthaben zurücküberweisen lassen. Die Beklagten verlangten jedoch eine Gebühr von 2,50 Euro („Payout-Fee“) für diese Rücküberweisung, die sie vom Restguthaben abzogen.

Dieses Vorgehen der Beklagten hatte der vzbv erfolgreich abgemahnt. Die Festivalbetreiber sicherten daraufhin zu, ein solches Verhalten zukünftig zu unterlassen. Sie erklärten jedoch nicht, dass sie die zu viel gezahlten Entgelte an die Kunden zurückzahlen werden. Daher reichte der vzbv eine Klage ein, mit der die Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte erreicht werden sollte.

Der vzbv begehrt nun klageweise die „vereinfachte“ Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte an die Festivalbesucher. Die Eingangsinstanz des Landgerichts Rostock und die Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts Rostock haben die Klage jeweils abgewiesen. Gegen die letzte Entscheidung hat der vzbv Revision zum BGH eingelegt. In dieser Instanz befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der vzbv ist der Ansicht, dass es im Rahmen des sogenannten Beseitigungsanspruchs von qualifizierten Verbraucherverbänden möglich sein müsse, die zu viel gezahlten Entgelte „vereinfacht“ zurückzufordern. Ferner könne keine Payout-Fee berechnet werden. Für die Berechnung einer solchen Gebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangelt es an der dafür erbrachten Gegenleistung (kein „do ut des“-Charakter). Eine dahin gerichtete Klausel sei eine unangemessene Benachteiligung der Festivalbesucher und somit unwirksam.

Die Beklagte sieht die Sache hier komplett anders. Auf der einen Seite sei es nicht möglich, bei Klagen, die vor In-Krafttreten des Rechtsinstruments der Sammelklage im Jahr 2023 eingereicht wurden, Rückzahlungen für Verbraucherinnen und Verbraucher per Sammelklage direkt durchzusetzen. Auf der anderen Seite verursache die Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte Personalkosten, die ein Entgelt rechtfertigen würden.

Der BGH hat die Klage insoweit abgewiesen, als dass es um die vereinfachte Rückforderung von zu viel gezahlten Entgelten per Sammelklage direkt an die Festivalbesucher geht. Er hat sich jedoch insofern auf die Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher gestellt, als dass er es untersagt hat, dass ein Payout-Fee für die Rückerstattung von zu viel gezahlten Entgelten berechnet wird.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste bundesdeutsche Gericht in Zivilsachen in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Im Wesentlichen hat der BGH die Berufungsentscheidung des OLG Rostock bestätigt. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.

Ist die Entscheidung gut?

Ja und nein, Daumen waagerecht. Einerseits wäre es aus Verbrauchersicht eher zu begrüßen gewesen, wenn Verbraucherverbände für die Festivalbesucher deren Rückzahlungsansprüche im Wege der Sammelklage „vereinfacht“ geltend machen könnten. Mit der ab dem Jahr 2023 einreichbaren „neuen“ Sammelklage dürfte sich dieses Problem jedoch für Verbraucher zukünftig zufriedenstellend lösen lassen. Anderseits ist es sehr zu begrüßen, dass Verbraucher nun nicht mehr mit einer sogenannten „Payout-Fee“ belastet werden dürfen, für die sie ja – wie bereits erwähnt – gar keine geldwerte Gegenleistung erhalten.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten darauf achten, dass ihnen keine „Payout-Fee“ mehr berechnet wird. Diese zu erheben, ist nach diesem Urteil nicht mehr rechtmäßig. Außerdem sollte man sich gegebenenfalls Sammelklagen der Verbraucherzentralen wegen Rückzahlungsansprüchen gegen Festivalbetreiber anschließen, um so zeit- und kostensparend zu viel gezahlte Entgelte zurückzuerlangen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das BGH-Urteil vom 11.09.2024 hat das Aktenzeichen BGH I ZR 168/23. 

Stand: September 2024

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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