Gewährleistung und Garantie – der Unterschied
Gewährleistungsansprüche stehen dem Verbraucher per Gesetz gegenüber dem Verkäufer zu. Als Käufer kann man zwei Jahre lang einen beschädigten Artikel reklamieren. Die gesetzliche Gewährleitung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.
Die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher – verknüpft mit dem Versprechen über den einwandfreien Zustand der Ware.
Laut §479 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Dauer, der Inhalt und der räumliche Geltungsbereich der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers. Auf Wunsch ist dem Verbraucher die Garantie in Textform auszuhändigen.
Eine Garantie gilt immer zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Sie schränkt die Gewährleistung weder ein noch setzt sie diese außer Kraft.
Unterschiede bei den Garantien
Es gibt zwei Arten von Garantie:
Mit einer Beschaffenheitsgarantie gewährleistet der Hersteller einer Sache eine bestimmte Beschaffenheit und Mangelfreiheit zum Zeitpunkt des Kaufs.
Mit einer Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Hersteller die Versicherung dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Es wird also die Funktionsfähigkeit während der Garantiezeit zugesagt.
Bei Eintritt des Garantiefalls ergibt sich aus der Garantieurkunde, welche Rechte Verbraucher haben. Eine Herstellergarantie ist üblicherweise auf einen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz gerichtet, gibt dem Verbraucher aber kein Rücktrittsrecht.
Gewährleistung oder Garantie – was ist besser?
Um beurteilen zu können, wann es für Verbraucher besser ist, Ansprüche aus der Gewährleistung oder der Garantie abzuleiten, kommt es darauf an, wann der Mangel an der Kaufsache auftritt.
Passiert dies innerhalb des ersten Jahres ab dem Erhalt der Kaufsache, ist zumeist die Gewährleistung besser. Denn in dieser Zeitspanne muss der Verbraucher nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.
Tritt der Mangel – wie im Falle des Laptops – nach sieben Monaten auf, könnte für den Verbraucher die Herstellergarantie besser sein. Denn für die Ansprüche aus der Garantie gilt meist eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings müssen auch die Garantiebedingungen, die sich aus der Garantieurkunde ergeben, erfüllt sein.
In jedem Fall muss genau geprüft werden, welche Ansprüche (Garantie oder Gewährleistung) man gegen wen (Hersteller oder Verkäufer) geltend macht. Verbraucher, die sich unsicher sind, können sich von der Verbraucherzentrale HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster hierzu beraten lassen.
Sonderfall „Garantieverlängerung“
Beim Kauf von Elektrogeräten werden Verbrauchern oft sogenannte Garantieverlängerungen angeboten. Damit soll die gesetzliche Gewährleistung verlängert oder eventuell erforderliche Reparaturkosten und Schäden in Folge von Diebstahl abgedeckt werden. Tatsächlich handelt sich dabei um Elektrogeräte- oder Reparaturversicherungen, die gar nichts mit einer Herstellergarantie zu tun haben.
Diese Versicherungen lohnen sich in den seltensten Fällen. Die häufigsten Schäden, die an Elektrogeräten auftreten können, sind bereits über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, eventuell gegebene Herstellergarantien oder auch über eine abgeschlossene Hausratversicherung abgedeckt.
Hinzu kommt, dass die Leistungen der Elektrogeräteversicherung oft nur auf den Zeitwert des Geräts begrenzt sind und eine Eigenbeteiligung im Schadensfall oder Wartezeiten bis zum Eintritt der Versicherung vereinbart werden.
Reparaturkosten werden häufig erst dann übernommen, wenn weder gegen den Händler Gewährleistungs- noch gegen den Hersteller Garantieansprüche bestehen – in der Regel also erst nach zwei oder drei Jahren. Dann sind aber schon Monat für Monat Prämien in die Elektrogeräteversicherung gezahlt worden. Und für die Zeit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist werden die Beiträge für eine Reparaturversicherung unter Umständen erhöht.
Auch das Wegegeld für den Fachmann, der zum Beispiel die Waschmaschine reparieren soll, wird von der Reparaturversicherung meist nicht übernommen. Zudem kann es sein, dass man bei einem Austausch des Gerätes ein gebrauchtes Modell akzeptieren muss.
Tipp: Versicherung kündigen
Elektrogeräte- oder Reparaturversicherungen, die bereits abgeschlossen sind, können zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt werden.
Zudem bestehen Sonderkündigungsrechte im Schadensfall und bei Preiserhöhungen. Doch nicht jede Preissteigerung ist eine Preiserhöhung, die diese Art der Kündigung erlaubt. Wurde die Versicherungssteuer erhöht oder ging mit der Preiserhöhung eine Verbesserung der Leistungen einher, besteht kein Sonderkündigungsrecht. (ve)
Stand: November 2023