Christbaumschmuck, wie Kigeln und Holzfiguren, in einem Korb

Gartenmarktkunden aufgepasst

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es kein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz ist, wenn Gartenmärkte an Sonn- oder Feiertagen neben Pflanzen auch Weihnachtsdekoration und Christbaumschmuck verkaufen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hintergrund: In vielen Bundesländern besteht eine Regelung (hier: § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW), die es Bäckereien und Gartenmärkten gestattet, für einige Stunden ihre Produkte an Sonn- und Feiertagen zu verkaufen.

Geklagt hat hier die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Beklagter ist ein Gartenmarkt aus dem Ruhrgebiet (Nordrhein-Westfalen). Das Gartencenter ist der Klägerin ein Dorn im Auge, da dort sonntags und feiertags neben dem Kernsortiment von Gartenartikeln auch Weihnachtsdekoration und Christbaumschmuck verkauft werden. Hiergegen wendet sich die Klägerin nunmehr. Vor der Eingangsinstanz des Landgerichts Bochum und der Berufungsinstanz des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm war sie jeweils unterlegen. Gegen die Berufungsentscheidung des OLG legte sie Revision zum BGH ein. In dieser Instanz befinden wir uns nunmehr.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Der beklagte Gartenmarkt vertritt die Ansicht, dass er an verkaufsoffenen Sonntagen in der Vorweihnachtszeit nicht nur Artikel aus seinem Kernsortiment, sondern auch solche aus seinem Randsortiment verkaufen dürfe. Es bestehe in der Vorweihnachtszeit ein verstärktes Verbraucherinteresse an einem Kauf von Zimtstangen, künstlichen Tannenzweigen und Glaskugeln.

Die klagende Wettbewerbszentrale hält den streitgegenständlichen Verkauf für wettbewerbswidrig (Verstoß gegen § 3a UWG). Christbaumschmuck und Weihnachtsdekoration gehörten typischerweise nicht zu den Produkten, die Verbraucherinnen und Verbraucher in einem Gartenmarkt erwarteten. Außerdem würde der Verkauf andere Läden benachteiligen, die ebenfalls Weihnachtsschmuck anbieten, jedoch nicht von der Sonntagsöffnung profitieren könnten.

Der BGH hat sich hier der Argumentation des beklagten Gartenmarktes angeschlossen und die Klage der Wettbewerbshüter abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der BGH, das höchste bundesdeutsche Gericht in Zivilsachen in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil zeigt ganz eindeutig, dass der BGH ein Herz fürs Festtags-Shopping hat. Dem Einzelhandel wird hier der Rücken gestärkt und auch Verbraucherinnen und Verbrauchern profitieren hiervon, da sie an Sonn – und Feiertagen eine vergrößerte Produktpalette zur Auswahl haben. Einschränkend sei hinzugefügt: zumindest erst einmal in Nordrhein-Westfalen. Denn ob die Entscheidung des BGH über NRW hinaus Auswirkungen haben wird, ist noch völlig unklar. Denn jedes Land hat seine eigenen Gesetze. Aber klar ist auch: Es wird bald Klarheit herrschen. Denn es kann nicht unterschiedliches Recht in unterschiedlichen Ländern gelten.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Es ist aus Verbrauchersicht uneingeschränkt positiv zu bewerten, auch an Sonn- und Feiertagen eine größere Produktpalette zur Auswahl zu haben.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.12.2024 hat das Aktenzeichen I ZR 38/24.

Stand: Dezember 2024

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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