Im Hintergrund der Blick auf ein Thermostat, das auf vier steht. Im Vordergrund eine Gasherdplatte.

Bei erhöhten Abschlagszahlungen nach Einrichtung der Gaspreisbremse aufgepasst!

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt ist es einem Gasversorger nicht gestattet, vor dem Hintergrund der Gaspreisbremse extrem erhöhte Abschlagszahlungen zu verlangen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Energieanbieter eprimo GmbH auf Unterlassung.

Im Februar 2023 kündigte die Beklagte trotz In-Krafttretens der sogenannten Gaspreisbremse eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen an. Der Kläger hält diese Erhöhungen, die um ein Vielfaches höher liegen als die bisher berücksichtigten Abschläge für rechtswidrig und will klageweise das Unterlassen dieser Erhöhungen erwirken.

In einem konkreten Fall sollte eine Kundin statt bisher 280 Euro nunmehr 875 Euro zahlen, obwohl sie wegen der Gaspreisbremse für 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs nur noch einen Arbeitspreis von 12,00 statt 17,14 Cent pro Kilowattstunde zahlen muss. Eine solche Erhöhung war für den Kläger nicht nachvollziehbar oder gerechtfertigt und somit rechtswidrig.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist hier der Ansicht, dass es offensichtlich sei, dass es zu einem erhöhten Kostenaufwand für die Anschaffung von Energie komme. Es sei somit auch durchaus gerechtfertigt, die Kundinnen und Kunden mit erhöhten Abschlagszahlungen zu belasten. Schließlich spiegeln diese Erhöhungen auch nur prozentual die am Gasmarkt aufgerufenen Preise und zusätzlich eventuelle Unwägbarkeiten wider.

Der Kläger tritt dieser Darstellung vehement entgegen. Es sei ein regelrechtes Paradoxon, wenn man einerseits eine Gaspreisbremse installiere, aber andererseits eine an „Mondpreisen“ für Gas orientierte drastische Erhöhung von Abschlagszahlungen akzeptiere. Letztere war für Verbraucherinnen oder Verbraucher beim Vertragsschluss weder vorhersehbar noch besteht aufgrund der Gaspreisbremse die Notwendigkeit einer solchen Anpassung. Man dürfe nicht versuchen, das Energieproblem einseitig zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu lösen. Der Klage ist somit stattzugeben.

Der letzten Ansicht hat sich auch das LG hier angeschlossen und der Beklagten untersagt, die Abschlagszahlungen nach In-Krafttretens der Gaspreisbremse drastisch zu erhöhen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das LG in erster Instanz entschieden. Grundsätzlich wäre noch die Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt möglich. Es ist aber nicht zu erwarten, dass sich dieses anders entscheiden wird und plötzlich erhöhte Abschlagszahlungen zulassen und damit den Verbraucherinnen oder Verbrauchern den Schutz, den diese durch die „Gaspreisbremse“ genießen, teilweise wieder entziehen wird.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil hat einzig und alleine positive Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher Sie müssen sich nicht darauf einstellen, überhöhte Abschlagszahlungen in Kauf zu nehmen. Die Gaspreisbremse soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen Sie soll nicht dazu dienen, dass Energiepreisanbieter – wie hier die eprimo-GmbH, überhöhte Abschlagszahlungen erhalten können.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird Verbraucherinnen oder Verbrauchern gegenüber ihren Energiepreisanbietern der Rücken gestärkt.

Als Verbraucherin oder Verbraucher müsste man eigentlich berechtigterweise damit rechnen können, dass sich Abschlagszahlungen infolge der Gaspreisbremse eher verringern würden. Nur zu gut, dass dieses überraschende Vorhaben der Beklagten für unzulässig erklärt wurde.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Die Berufungsfrist dieses Verfahrens läuft zwar noch. Dennoch ist davon auszugehen, dass weitere Instanzen dieses Urteil nur kostenpflichtig bestätigen würden und plötzliche Abschlagszahlungserhöhungen somit der Vergangenheit angehören. Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG Frankfurt vom 30.05.23 hat das Aktenzeichen Az 3- 06 O 13§23.

Stand: Juli 2023

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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