Worum geht es bei der Entscheidung?
Hier klagt eine Autofahrerin gegen die Betreiberin eines privaten Parkplatzes. Der Parkplatz ist für jedermann frei zugänglich und wird mit einem Parkscheinautomat betrieben. Nach dem Abstellen ihres Autos löste die Autofahrerin für vier Euro einen Parkschein. Es ist unstrittig, dass sie daraufhin die gebuchte Parkzeit überschritt. Die Parkplatzbetreiberin, die auch Grundstückseigentümerin ist, ließ das Fahrzeug deswegen abschleppen. Ihren Pkw erhielt die Autofahrerin erst zurück, als sie die Abschleppkosten in Höhe von fast 600 Euro beglich. Diesen Betrag will sie nun von der Parkplatzbetreiberin zurückerstattet bekommen. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht (LG) Dresden war die Klägerin jeweils unterlegen. Gegen die letzte Entscheidung legte sie Revision zum BGH ein. In dieser Instanz befinden wir uns nun.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die Autofahrerin ist der Ansicht, dass sie ja ursprünglich zu Recht auf dem Parkplatz gestanden habe und den Vertrag lediglich in zeitlicher Hinsicht geringfügig verletzt habe. Ihr stehe somit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Abschleppkosten zu.
Die Parkplatzbetreiberin sieht die Rechtslage hier anders. Das Vertragsverhältnis mit der Autofahrerin habe mit Ablauf des Parkscheins geendet und ab diesem Zeitpunkt benutze die Autofahrerin widerrechtlich ihren Parkplatz durch verbotene Eigenmacht. Das Abschleppen erfolgte demnach rechtmäßig und die Kosten hierfür seien somit zu erstatten. Ein Rückzahlungsanspruch komme somit nicht in Betracht.
Letzter Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen und die Rückerstattungsklage abgewiesen.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat der BGH, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieses Urteil schafft Rechtsklarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer sein Auto auf einem privat betriebenen, fremden Parkplatz ohne aktuell gültigen Parkausweis stehen lässt, begeht verbotene Eigenmacht und muss damit rechnen, jederzeit rechtmäßig abgeschleppt werden zu können.
Ist die Entscheidung gut?
Nein, für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Entscheidung nicht gut. Daumen nach unten. Es erscheint unverhältnismäßig denjenigen, der die gebuchte Parkzeit nur geringfügig überschreitet, auch noch mit Abschleppkosten zu belasten. Denn es sind vielfältige Gründe denkbar, warum es unverschuldet zu einem Überschreiten der ursprünglich vereinbarten Parkdauer kommen kann.
Was kann der Verbraucher jetzt tun?
Verbraucherinnen und Verbrauchern kann man nur den Rat geben, peinlich genau auf das Einhalten der vertraglich vereinbarten Parkdauer zu achten. An die vertraglich vereinbarte Parkdauer kann man sich zum Beispiel durch den Handyalarm erinnern lassen. Keinesfalls sollte diese überschritten werden. Ansonsten kann es richtig teuer werden und man kann rechtlich selten etwas dagegen unternehmen.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das BGH-Urteil vom 19. Dezember 2025 hat das Aktenzeichen Az V ZR 44/25.