Worum geht es bei der Entscheidung?
Eine Mutter hat für ihre Tochter in einem Möbelhaus Schlafzimmermöbel, eischließlich Bett und Matratze gekauft. Die Matratze wurde noch im Möbelhause von der Tochter probegelegen und für gut befunden. Nach Auslieferung befanden allerdings sowohl Mutter als auch Tochter die Matratze einstimmig für zu hart. Die Mutter reklamierte daraufhin und verlangte das Geld für Matratze und Bett zurück. Das Möbelhaus bestand wiederum auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Somit war nunmehr Klage geboten.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkäufer eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Härtegrades einer Matratze habe. Es war offensichtlich, dass die streitgegenständliche Matratze für die Tochter bestimmt war. Für das Gewicht von Kindern sei jedoch der Härtegrad H2 und nicht der Härtegrad H5 angemessen. Darüber hätte sie vom Verkäufer des Möbelhauses hingewiesen werden müssen, was aber hier nicht geschehen ist. Sie fechtete daher den Kaufvertrag mit dem Möbelhaus insoweit wegen arglistiger Täuschung (vgl. §123 BGB) an.
Das beklagte Möbelhaus bestreitet die Existenz einer Aufklärungspflicht hinsichtlich des Härtegrades einer Matratze, wenn nicht explizit danach gefragt wurde. Unstrittig sei es, dass der Kauf hier sehr schnell gehen musste. Eine ausführliche Beratung sei offensichtlich nicht gewünscht gewesen. Die Rückzahlungsklage sei abzuweisen. Es bleibt somit bei dem alten Juristenspruch „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten).
Das AG hat sich hier der Sichtweise des Beklagten angeschlossen, insbesondere bestehe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Härtegrades einer Matratze, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt werde.