Eine Frau prüft die Festigkeit einer Matratze in einem Geschäft.

Aufgepasst beim Matratzenkauf

Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover besteht keine Verpflichtung des Verkäufers auf den spezifischen Härtegrad der probegelegenen und dann gekauften Matratze hinzuweisen. Es sei denn, es wurde ausdrücklich danach gefragt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Eine Mutter hat für ihre Tochter in einem Möbelhaus Schlafzimmermöbel, eischließlich Bett und Matratze gekauft. Die Matratze wurde noch im Möbelhause von der Tochter probegelegen und für gut befunden. Nach Auslieferung befanden allerdings sowohl Mutter als auch Tochter die Matratze einstimmig für zu hart. Die Mutter reklamierte daraufhin und verlangte das Geld für Matratze und Bett zurück. Das Möbelhaus bestand wiederum auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Somit war nunmehr Klage geboten.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkäufer eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Härtegrades einer Matratze habe. Es war offensichtlich, dass die streitgegenständliche Matratze für die Tochter bestimmt war. Für das Gewicht von Kindern sei jedoch der Härtegrad H2 und nicht der Härtegrad H5 angemessen. Darüber hätte sie vom Verkäufer des Möbelhauses hingewiesen werden müssen, was aber hier nicht geschehen ist. Sie fechtete daher den Kaufvertrag mit dem Möbelhaus insoweit wegen arglistiger Täuschung (vgl. §123 BGB) an.

Das beklagte Möbelhaus bestreitet die Existenz einer Aufklärungspflicht hinsichtlich des Härtegrades einer Matratze, wenn nicht explizit danach gefragt wurde. Unstrittig sei es, dass der Kauf hier sehr schnell gehen musste. Eine ausführliche Beratung sei offensichtlich nicht gewünscht gewesen. Die Rückzahlungsklage sei abzuweisen. Es bleibt somit bei dem alten Juristenspruch „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten).

Das AG hat sich hier der Sichtweise des Beklagten angeschlossen, insbesondere bestehe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Härtegrades einer Matratze, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt werde.

Härtegrad Matratzen

Der Härtegrad einer Matratze beschreibt die Festigkeit und wird mit der Abkürzung „H“ angegeben. Die Stufen reichen von H1 (weich) bis H5 (sehr fest). Je höher die Zahl, desto fester die Matratze. Die Angaben zu den Härtegraden sind nicht genormt und die Hersteller legen selbst fest, welchen Härtegrad sie bei ihren Matratzen ausweisen. 

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Amtsgericht Hannover erstinstanzlich entschieden. Grundsätzlich könnte gegen dieses Urteil noch das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht eingelegt werden. Dies ist jedoch nicht zu erwarten, weil das AG hier klar festgestellt hat, dass dem Möbelhaus grundsätzlich keine dahingehende Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin obliegt, wenn diese nicht explizit nach dem Härtegrad der Matratze gefragt hat. Außerdem erscheint das Risiko, ob des geringen Streitwerts, erneut die hohen Gerichtskosten eines weiteren Gerichts zahlen zu müssen, als zu hoch.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucherinnen beziehungsweise Verbraucher aus?

Dieses Urteil bedeutet ganz klar für Verbraucherinnen und Verbraucher, dass sie sich beim Kauf einer Matratze besser immer ausdrücklich nach dem Härtegrad erkundigen sollten, um diesen später reklamieren zu können. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es sich bei dem Matratzenkauf um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem die Rechtsordnung erst dann eine Aufklärungsobliegenheit für die Verkäuferin beziehungsweise den Verkäufer hinsichtlich des Härtegrades und andere Eigenschaften einer Matratze vorsieht, wenn die potentielle Käuferin oder der potentielle Käufer explizit danach gefragt hat.

Die Rechtsordnung kommt Käuferinnen beziehungsweise Käufern nicht zur Hilfe, deren Fehlentscheidungen beim Matratzenkauf darauf beruht, dass sie in Eile waren und sich nicht haben beraten lassen. 

Ist das Urteil gut?

Ja und nein, Daumen waagerecht. Zum einen dient es der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn man hier eine wirksame, unanfechtbare vertragliche Willenserklärung der Käuferin annimmt. Der Matratzenkauf darf nicht zu einem Kauf mutieren, dessen Wirksamkeit von einer längeren Probezeit abhängt. Das Probeligen kann ja unproblematisch auf entsprechenden Ausstellungsstücken im Möbelhaus erfolgen. Zum anderen würde man Aspekte des Jugendschutzes stärker berücksichtigen, wenn man hier eine Aufklärungspflicht über den Härtegrad einer Matratze und dessen Verträglichkeit mit den Bedürfnissen junger Menschen befürworten würde.

Was kann die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher jetzt tun?

Bei einem so wichtigen Kauf wie dem Matratzenkauf ist es dringend erforderlich, sich viel Zeit für das Probeliegen zu nehmen, dem Verkäufer entsprechende Fragen zur Beschaffenheit der Matratze, insbesondere zum Härtegrad zu stellen und erst nach ausführlicher Abwägung eine Kaufentscheidung zu fällen. Schließlich muss man circa die nächsten 10 Jahre gut auf der gekauften Matratze liegen können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des AG Hannover vom 30.01.24 hat das Aktenzeichen Az 510 C 7814/23.

Stand: April 2024

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Online-Matratzenkauf

Beim Online-Kauf war es lange umstritten, ob Matratzen, die nicht mehr mit dem Originalaufkleber versiegelt sind, zurückgegeben werden können. Klarheit schaffte ein BGH-Urteil.

Ein Verbraucher klagte bis zum Bundesgerichtshof, weil ein Internethändler seine online gekaufte Matratze nicht zurücknehmen wollte. Der Käufer hatte die Matratze mit dem Kaufpreis von circa 1.100 Euro aus der versiegelten Schutzfolie ausgepackt, um sie zu testen. Anschließend hatte er den Vertrag widerrufen und die Ware auf eigene Kosten zurückgesendet.

Der Shop verweigerte die Rücknahme: In seinen AGB stünde ja, dass das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren vorzeitig erlösche, wenn die Versiegelung entfernt würde. Er berief sich dabei auf § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB: Nach der Lieferung ausgepackte Waren sind nicht zur Rückgabe geeignet, wenn sie wegen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelt waren.

Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2019: Wer eine Matratze im Internet kauft, kann den Vertrag auch ohne Versiegelung widerrufen. Bei Matratzen handelt es sich demnach nicht um Waren, die wegen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene für die Rückgabe ungeeignet sind. Wie Kleidungsstücke auch kommen Matratzen direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt. Sie können danach gründlich gereinigt oder desinfiziert und wieder zurück auf den Markt gebracht werden, so die Richter. Zudem soll das Widerrufsrecht Verbraucher bei Käufen im Fernabsatz schützen, wenn sie die Ware und deren Eigenschaften vor Vertragsabschluss nicht wie in einem Geschäft ansehen können.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern enorm und schafft Sicherheit. Der Verbraucher bekam im Übrigen den vollen Kaufpreis und die verauslagten Transportkosten zurück.“(Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg aaO)

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