Mann mit Anzug und Krawatte sitzt am Schreibtisch. Er hält in der rechten Hand ein Buch und in der linken Hand einen Füller. Auf seinem Schreibtisch steht eine Richterwaage und der Richterhammer sowie ein Klemmbrett mit einem Zettel.

Aufgepasst bei Kündigungen von Online-Verträgen mit Sky

Nach einem Urteil des Landgerichts München I muss die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG die Position und Gestaltung des Kündigungsbuttons auf ihrer Homepage ändern und diesen gut lesbar und leicht zugänglich gestalten.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hat hier die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG auf Unterlassung der bisherigen Position und Gestaltung ihres Kündigungsbuttons.

Seit Juli 2022 ist die gesetzliche Regelung des § 312 k Absatz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Hiernach müssen Unternehmen, welche über ihre Homepage den Abschluss von Laufzeitverträgen anbieten, auf derselben Seite einen gut lesbaren und leicht zugänglichen Kündigungsbutton platzieren.

Der Kündigungsbutton von Sky befand sich auf der Homepage am unteren Rand der Webseite, hinter einer Schaltanklickfläche mit den Worten „weitere Links einblenden“. Im Übrigen war der Button zum Vertragsschluss auf der Seite blau unterlegt, während der Kündigungsbutton kleiner und grau unterlegt war.

Zum besseren Verständnis hier der Wortlaut der §§ 312 k Absatz 1, Absatz 2 BGB:

§ 312k Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht

1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und

2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die Prozessparteien vertreten hier komplett gegensätzliche Positionen. Die Klägerin sieht die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 312 k Absatz 1, 2 BGB nicht als erfüllt an, die Beklagte hält die Einrichtung des oben näher beschriebenen Kündigungsbuttons für ausreichend.

Das Landgericht hat sich der Sichtweise der Klägerin angeschlossen. Es ist der Ansicht, dass die gesetzlichen Anforderungen hier nicht erfüllt seien. Der Kündigungsbutton sei weder unmittelbar und leicht zugänglich platziert, noch gut lesbar. Die Position und Gestaltung des Kündigungsbuttons auf der Webseite der Beklagte sei somit rechtswidrig und der Klage stattzugeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

 Nein, hier hat das Landgericht (LG) München I erstinstanzlich entschieden. Grundsätzlich wäre noch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München gegen diese Entscheidung möglich. Die Entscheidung des LG ist zwar noch nicht rechtskräftig, es ist jedoch denkbar unwahrscheinlich, dass die Beklagte hiergegen Berufung einlegen wird und sich diese Entscheidung noch einmal kostenpflichtig vom OLG bestätigen lässt.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

 Dieses Urteil bewirkt in erster Linie, dass der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher nicht nur der Abschluss, sondern genauso auch die Beendigung (Kündigung) eines Laufzeitvertrages mit der Beklagten denkbar leichtgemacht wird. Durch das Erfordernis des Einhaltens des Transparenzgedankens des § 312 k Absatz 1, Absatz 2 BGB erhält die Verbraucherseite zunehmend die Kontrolle über das Beibehalten oder Beenden der einmal geschlossenen Onlineverträge zurück. 

 Ist die Entscheidung gut?

 Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird dem Transparenzgedanken Rechnung getragen.  Somit wird sich auch die Beklagte an die seit Juli 2022 bestehende gesetzliche Pflicht halten müssen, dass Unternehmen, die über ihre Webseite den Abschluss von Laufzeitverträgen anbieten, gleichzeitig auch auf ihrer Seite einen gut lesbaren und leicht zugänglichen Button zur Kündigung bereitstellen müssen.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

 Man sollte bei dem Abschluss von Verträgen im Internet (Onlineverträge) ganz besonders achtsam sein. Es darf nicht kompliziert sein und einem durch eine komplizierte Kündigungsmöglichkeit erschwert werden, seinen Online-Laufzeitvertrag zu kündigen. Dieses Urteil zeigt, dass auch die Gerichte darauf achten, dass die Verbraucherschutzvorschrift des § 312 k Absatz 2 BGB eingehalten wird.

Sollte sich ein Unternehmen trotz dieses Urteils nicht an die aus §§ Paragrafen 312 k Absatz 1 und Absatz 2 BGB folgenden Transparenzkriterien halten, wäre unmittelbar die Verbraucherzentrale vor Ort zu kontaktieren, damit über das weitere Vorgehen beratschlagt werden kann (zum Beispiel Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage …). 

An dieser Stelle, sehr geehrte Verbraucherinnen und Verbraucher, sind die Verbraucherzentralen auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte informieren Sie diese über schwarze Schafe im Netz, damit diese tätig werden können. Es ist den Verbraucherzentralen nicht möglich das gesamte WWW nach „schwarzen Schafen“ abzusuchen.

Wo ist das Urteil zu finden?

 Das Urteil des LG München I vom 16.11.2023 hat das Aktenzeichen Az 12 O 4127/23.

Stand: November 2023

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema