Eine geöffnete Kochbox mit Inhalt aus Zutaten und einem Briefumschlag

Aufgepasst bei der Bestellung von Kochboxen

Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass ein Anbieter von Kochboxen seine Internetseite den geltenden Verbraucherschutzvorschriften anpassen muss. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Einhaltung dieser Regel beim Bestellbutton und dem Versand von Werbemails gewidmet werden.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Geklagt hat hier die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen ein Unternehmen, das Kochboxen vertreibt, auf Unterlassen. Das beklagte Unternehmen hat unter anderem die Schaltfläche zur Online-Bestellung folgendermaßen beschriftet: „Bestellung aufgeben/Zustimmen und Weiter“. Außerdem hat die Beklagte E-Mails mit Werbung (Werbemails) ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) versendet. Schließlich hat sie schnell verderbliche Lebensmittel verkauft, ohne darüber zu belehren, dass bei diesen Lebensmitteln ein Widerrufsrecht gerade nicht besteht.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die Beklagte hält die bemängelte Beschriftung des Bestellbuttons für eindeutig. Jeder wisse davon, dass Bestellungen im Internet kostenpflichtig sind. Die Versendung von Werbemails diene ausschließlich dem einmal kundgetanen Kundeninteresse und werde bei dessen Widerspruch sofort eingestellt. Eine Belehrungspflicht bestehe bei so offensichtlichen Sachverhalten wie dem fehlenden Widerrufsrecht für verderbliche Ware nicht.

Die Klägerin sieht die Sache hier natürlich anders. Zum einen hält sie die Beschriftung des Bestellbuttons für irreführend. Zum anderen bedürfe das Zusenden von Werbemails immer der expliziten Einwilligung der Kundinnen oder Kunden. Letztlich bestehe offensichtlich eine Informationspflicht über das fehlende Widerrufsrecht bei der Bestellung leicht verderblicher Waren.

Das KG hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und der Klage stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Kammergericht (KG) in einem Berufungsverfahren entschieden. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde explizit nicht zugelassen. Somit wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich darauf einstellen, dass sich auch der besagte Anbieter an gängiges Verbraucherschutzrecht halten muss. Dies gilt im Übrigen für sämtliche Verträge, die im Internet abgeschlossen werden können. Das Internet darf nicht dazu genutzt werden – und das macht dieses Urteil klar – die Standards des Verbraucherschutzes zu umgehen.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Diese Entscheidung zeigt, dass der Verbraucherschutz auch und vor allem im Internet seine Anwendung findet.  Er darf von Unternehmerseite nicht unterlaufen werden.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Zunächst sollten Verbraucher konkret darauf achten, ob sich ein Anbieter künftig bei der Ausgestaltung seiner Homepage auch an allgemeingültiges Verbraucherschutzrecht hält (Stichwörter: Eindeutigkeit der Kostenpflichtigkeit des Bestellbuttons, Zusendung von Werbemails). Die Beklagte ist nicht das einzige Unternehmen, das es mit dem Verbraucherschutz im Internet nicht ganz so genau nimmt. Von mir gern als „schwarze Schafe“ bezeichnete Unternehmen sollten von den Verbraucherinnen und Verbrauchern an die Verbraucherzentrale gemeldet werden, damit von dort weitere Maßnahmen ergriffen werden können. Dies wären zum Beispiel eine Abmahnung, die Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder nötigenfalls eine Unterlassungsklage.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 5. September 2024 hat das Aktenzeichen Az. 5 U 43/21. 

Stand: November 2024

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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