Worum geht es bei der Entscheidung?
Geklagt hat hier der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Energieversorger GASAG Berlin. Dieser Sammelklage des vzbv haben sich rund 500 Verbraucherinnen und Verbraucher angeschlossen.
Hintergrund der Klage ist, dass Neukunden der Beklagten zwischen Dezember 2021 und April 2022 deutlich mehr in der Grundversorgung bezahlen mussten als Bestandskunden. Hohe 18 Cent pro Kilowattstunde standen deutlich entspannteren 7 Cent gegenüber.
Mit dieser Klage soll erreicht werden, dass betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher zu ihrem Recht kommen und Geld zurückerhalten können.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die beklagte GASAG gibt hier zu verstehen, dass das bestehende System nicht zu beanstanden sei. Es diene ja auch der Kundenbindung, Bestandskunden mit niedrigeren Preisen zu belohnen.
Der klagende vzbv hält ein derartiges „Zweiklassen-System“ in der Grundversorgung generell für unzulässig.
Letzter Ansicht hat sich auch das Kammergericht angeschlossen und der Sammelklage stattgegeben.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das KG Berlin erstinstanzlich über eine Sammelklage des vzbv entschieden. Die beklagte GASAG hat bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen zu wollen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich ein anderes Gericht (hier der BGH) plötzlich für weniger Verbraucherschutz entscheiden würde. Somit dürfte der GASAG lediglich der alte Juristenspruch, dass man sich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befindet, Hoffnung bei der Revisionseinlegung machen.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieses Urteil hat zunächst einmal eine ganz praktische Auswirkung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es ist Voraussetzung, dass „Neukundinnen und Neukunden“ der GASAG ihre zwischen Dezember 2021 und April 2022 zu viel gezahlten Entgelte zurückerhalten können.
Darüber hinaus stellt das Urteil auch für alle zukünftigen Energiekrisen fest: Eine eklatante Differenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grundversorgung ist unzulässig.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben! Endlich wurde auch gerichtlich festgestellt, dass ein „Zweiklassensystem“ in der Energiegrundversorgung unzulässig ist.
Es widerspricht schon dem Gerechtigkeitsgefühl, wenn man Neukunden nur in die zweite, teurere Klasse der Energiegrundversorgung eintreten lässt, weil sie wechseln müssen, da beispielsweise ihr alter Energieversorger in Insolvenz gegangen ist.
Was kann der Verbraucher jetzt machen?
Auch künftig sind Krisen dankbar, die Energiepreise in die Höhe schnellen lassen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten immer ihre Energierechnungen kontrollieren und sich notfalls gerichtlich dagegen wehren, in der Grundversorgung preislich in eine zweite Klasse gedrängt zu werden.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des KG Berlin vom 21.03.2025 hat das Aktenzeichen Az. MK 1/22.
Stand: April 2025