Eine Hand hält ein Smartphone und auf dem Bildschirm ist die Facebook-App geöffnet.

Aufgepasst bei dem Kündigungsbutton von Meta

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf muss der Facebook-Konzern Meta bei der Einführung einer werbefreien Version von Facebook- und Instagram-Abos den Kündigungsbutton neugestalten. Die bisherige Version verstößt gegen deutsches Verbraucherschutzrecht.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ-NRW) gegen den Meta-Konzern auf Unterlassung. Der Meta -Konzern betreibt unter anderem die beiden sozialen Netzwerke Facebook und Instagram. Der Zugang zu den vorgenannten Netzwerken ist kostenlos, es sei denn, man möchte ein werbefreies Abo für 9,90 Euro monatlich abschließen. Zum Vertragsabschluss stellt der Beklagte einen Bestell-Button mit der Kennzeichnung „Abonnieren“ zur Verfügung. In der dazugehörigen App ist ein Bestell-Button mit der Aufschrift „Weiter zur Zahlung“ ersichtlich. Die Klägerin stößt sich an der Ausgestaltung dieser Buttons und beantragt das Unterlassen deren Verwendung durch den Beklagten.

Welche Positionen vertreten die Parteien?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ausgestaltung des Bestell-Buttons durch den Beklagten gegen deutsches Verbraucherschutzrecht verstoße. In Deutschland bestehe seit geraumer Zeit die Verpflichtung, dass mittels einer eindeutigen Formulierung auf dem Bestell-Button besonders auf die Kostenpflichtigkeit eines Abos/einer Leistung hinzuweisen ist. Alleine die Formulierung „Abonnieren“ reiche hierfür nicht aus, weil es auch unentgeltliche Abonnements gebe. Auch die Formulierung „weiter zur Zahlung“ genüge den Anforderungen des Verbraucherschutzrechts nicht. Hier werde zwar eindeutig auf die Entgeltlichkeit des Abos hingewiesen. Allerdings bliebe es für die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher unklar, ob man durch Anklicken des Buttons erst auf eine weitere Seite weitergeleitet werde, auf der man seine Daten hinterlassen und einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen kann.

Der Beklagte bewertet den Sachverhalt hingegen ganz anders. Er erklärt, dass auf dem Weg bis zum letzten „Bestellbutton“ mehrfach auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurde, sodass jedem die Kostenpflichtigkeit des letzten „Abo-Klicks“ klar sein müsste.

Das OLG hat sich hier der klägerischen Ansicht angeschlossen und den Beklagten zum Unterlassen des Verwendens des Bestell-Buttons in seiner bisherigen Darstellungsform verurteilt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen komme es einzig und alleine auf die Beschriftung des Bestell-Buttons und nicht auf die Gesamtumstände an.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren entschieden. Das Urteil ist bereits rechtskräftig und es wird somit keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Das Urteil hat zunächst einmal die faktische Auswirkung für Verbraucherinnen und Verbraucher, dass ihr kostenpflichtiges Meta-Abonnement ohne zugrundeliegenden wirksamen Vertrag, also quasi rechtsgrundlos, zustandegekommen ist. Sie könnten deshalb einen Rückerstattungsanspruch für ihre seit November 2023 an den Meta-Konzern „rechtsgrundlos“ geleisteten Zahlungen haben. Ob dies de facto der Fall ist und dieser Anspruch dann gegebenenfalls kostensparend im Wege der Sammelklage geltend gemacht werden kann, wird in der nächsten Zeit von der VZ-NRW geklärt.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher. Nach einer Gesetzesänderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müssen Bestell-Buttons im Internet eindeutig auf eine Kostenpflichtigkeit hinweisen. Auf dem Button muss ein eindeutiger Text wie beispielsweise „zahlungspflichtig bestellen“ zu sehen sein. Das Gericht schafft nun Klarheit darüber, dass bei einer Bestellung nicht der Gesamtzusammenhang des Bestellvorgangs, sondern alleine der Text auf der Schaltfläche des Buttons maßgeblich ist.

 Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Die betroffene Verbraucherin beziehungsweise der betroffene Verbraucher sollte die Prüfung durch die VZ-NRW abwarten. Je nachdem, wie sich diese dann positioniert, sollte man sich gegebenenfalls einer dann zu erhebenden Sammelklage anschließen.

Diese hier zu Lasten des Meta-Konzerns ergangene Entscheidung ist allerdings auch auf alle anderen Online-Abo-Verträge anwendbar. Wird auf einem Bestell-Button nicht eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Klicks hingewiesen, kommt ein Vertrag nicht wirksam zustande. In einem solchen Fall sollte keine Zahlung vorgenommen, sondern Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufgenommen werden, um über das weitere Vorgehen zu beraten (zum Beispiel: Abmahnung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Rückzahlungsklage…).

Wo ist die Entscheidung zu finden?

Das Urteil des OLG vom 08.02.2024 hat das Aktenzeichen I-20 UKl 4/23.

Stand: Februar 2024

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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