Worum geht es bei der Entscheidung?
Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte vertreibt eine „Multispa Frequenzmatte“ für 1.690 Euro im Internet. Das Produkt kommt daher wie eine futuristische Yogamatte. Sie preist diese Matte als medizinisches Wunderwerk an, das gegen eine Vielzahl von Beschwerden weiterhelfe. So biete die Matte eine Unterstützung bei Cellulite, Ödemen, Arthrose und Muskelverspannung, helfe außerdem bei Spannungskopfschmerz, fördere die Regeneration und Durchblutung, helfe erfolgversprechend bei Depression und verlangsame das Altern. Ferner bewirke diese Frequenzmatte unter anderem Ausgeglichenheit, Stressreduktion, geistige Leistungsfähigkeit, bessere Konzentration, einen ruhigeren Schlaf, Entgiftung, Gewichtsreduktion und ein längeres Leben. Sollte ich weitere Versprechen nicht erwähnt haben, so bitte ich um gütige Nachsicht. Sie verstehen, worum es hier geht. An diesen Werbeaussagen stört sich auch der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und begehrt klageweise Unterlassung.
Welche Positionen vertreten die Parteien?
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie hier durchaus zahlreiche Gutachten mitgeliefert habe, welche die von ihr getätigten Werbeaussagen stützten. Außerdem könnten entsprechende Erfahrungswerte und weitere Gutachten den allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Im Übrigen handele es sich hier gerade nicht um ein Heilmittel, weshalb das Heilmittelwerbegesetz hier nicht anwendbar sei.
Der klagende vzbv hält es nach dem Heilmittelwerbegesetz für zwingend erforderlich, dass die streitgegenständliche Werbung über medizinische Wirkweisen durch wissenschaftliche Gutachten belegt sind. Einfache Gutachten hält sie nicht für ausreichend, um diesen Anforderungen zu genügen.
Das LG hat sich der klägerischen Sichtweise angeschlossen, hält das Heilmittelwerbegesetz hier für einschlägig und hat der Beklagten die streitgegenständliche Werbung wegen Irreführung untersagt.
Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?
Hier hat das Landgericht erstinstanzlich entschieden. Eine Berufung gegen dieses Urteil wäre zwar grundsätzlich noch möglich. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Beklagte hiergegen noch ein Rechtsmittel einlegen wird, denn die Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz sind sehr offensichtlich.
Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?
Dieses Urteil schützt Verbraucher zunächst einmal davor, einem Irrtum zu unterliegen und diesem Irrtum folgend dann die streitgegenständliche Matte aufgrund ihrer „angeblichen Wunderwirkungen“ für teures Geld zu erstehen.
Ist die Entscheidung gut?
Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben! Verbraucher können sich sicher sein, dass sie die Rechtsprechung vor Werbung schützt, die gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Eine Werbung für Heilmittel, die gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, ist genauso unzulässig wie eine gegen die Health Claims Verordnung der EU verstoßende Werbung für Lebensmittel.
Was kann der Verbraucher jetzt machen?
Man sollte jegliche Werbeversprechen kritisch betrachten. Sollte mit einer bestimmten medizinischen Wirkweise geworben werden, so ist im nächsten Atemzug immer nach der wissenschaftlichen Studie zu fragen, welche die beworbene medizinische Wirkweise belegt. Erst wenn dieser Beleg erbracht ist, sollte man die Werbeaussagen in den eigenen „Kaufentscheidungsprozess“ einbeziehen.
Darüber hinaus sind die Verbraucherzentralen auf die Mithilfe der Verbraucherinnen und Verbraucher angewiesen. Man sollte unmittelbar Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, wenn man eine der streitgegenständlichen vergleichbare irrtumserregende Werbung entdeckt. Nur so kann von dort aus angemessen gehandelt werden (zum Beispiel Abmahnung oder Klage), um diese irreführende Werbung zu beenden.
Wo ist das Urteil zu finden?
Das Urteil des LG Freiburg vom 14.11.2024 hat das Aktenzeichen 4 O 22/24.
Stand: Februar 2025